Quermarkenfeuer — Quittungskarten 339
reich (G. vom 14. Juni 1856, abgedr. bei Bras= nicht hat, die Stelle, in deren Bezirk er wohnt oder
sert, ZBergr. 4, 11). S. auch Badeorte und sich aufhält. Findet die Beschäftigung vorüber-
Bäder. gehend im Auslande, aber in einem Betriebe
Quermarkenfener sind Leuchtfeuer, die durch statt, dessen Sitz im Inlande belegen ist, so ist
Übergang von einer Kennung (Charakteristik) in zur Ausstellung der O. diejenige Stelle ver-
eine andere in einer oder mehreren, die Fahrt= pflichtet, in deren Bezirk der Sitz des Betriebs ge-
richtung annähernd querenden Teilungen ge- legen ist. Zur Ausstellung usw. der Q. für ver-
wisse Anweisungen erteilen, namentlich auch die sicherungspflichtige Hausgewerbetreibende ist die-
Grenzen des nutzbaren Bereichs von Richt= oder jenige Stelle, in deren Bezirk der Betriebssitz der
Leitfeuern bezeichnen (Grundsätze für die Leucht- Hausgewerbetreibenden gelegen ist, verpflichtet.
feuer usw. an den deutschen Küsten vom 1. März Zur Ausstellung der Q. für solche Personen,
1904 § 1). S. Seezeichenwesen. welche sich dauernd im Ausland aufhalten und
· ..« dort die Versicherung freiwillig fortsetzen, sind
d — erd iortdaterhe Telälnen. alle Ortspolizeibehörden innerhalb des Bezirks
r Jultiz 9 — derjenigen Versicherungsanstalt verpflichtet, deren
wiederholt zurückgewiesene Eingaben ist strafbar Namen auf der ersten Q. angegeben ist. Hat der
gemäß 88 0, 9 as O#sl, 2lwauch Fut Inhaber der Q. einen im Inlande lebenden Ver-
J3vV .' ·-. '-.·«tretermitdekBeitragsentrichtungunddemUm-
tsz 3 Er — 9 eh tinn tausche der Q. beauftragt, so ist auch die für den
S 909 Eit . zu!?t 6äö .6 F höhhe Wohnsitz dieses Beauftragten zuständige Orts-
ich aber nur auf ingaben an Justizbehörden polizeibehörde zur Ausstellung usw. der O. ver-
Eenesur der. Saictcealien pne en pflichtet. Versicherungsanstalten und ihre Kon-
tungsb ehörden (Nt 9. #ar und 33. 14. trollbeamten sind zur Ausstellung usw. der O.
ur 21 CU 111) ** *? k’ berechtigt. Für das Verfahren bei der Ausstel-
** · lung usw. gilt die Anw. vom 17. Nov. 1899
Duittungen bei staatlichen Zahlungen s. Er-#(Ml. 1900, 16) abg. durch Erl. vom 15. Sept.
leichterung des Zahlungsver-sund 19. Okt. 1904 (HM Bl. S. 413, 441), vom
kehrs bei den Regierungshaupt-- 27. Febr. und 11. April 1906 (OMBl. S. 127,
lassen und deren Spezialkassen 185), vom 17. Jan. und 25. Nov. 1907 (HMl.
III. Zu Q. über Zivilpensionen — einschl. Un-S. 14, 409), vom 3. Nov. 1908 (HMl. 359),
fallpensionen —, Witwen= und Waisengelder und vom 15. Sept. 1909 (HM Bl. 359). Die O.
sonstige Bezüge von ausgeschiedenen Beamten sind nach Inv W. § 133 für jeden Versicherten
und Beamtenrelikten hat die Oberrechnungskam= mit fortlaufenden Nummern zu versehen; die
mer (Erl. vom 13. März 1908 und 14. Okt. 1909) erste für ihn ausgestellte Karte erhält am Kopfe
im Einvernehmen mit den Ressortchefs neue, den Namen derjenigen Versicherungsanstalt, in
vereinfachte Muster vorgeschrieben, welche MBl. deren Bezirk der Versicherte zu dieser Zeit
231 erläutert sind. derjenigen Versicherungsanstalt, welche sich auf
Duittungskarten. Die Entrichtung der Bei= der nächstvorhergehenden Karte vermerkt findet,
träge für die Invalidenversicherung (s. d.) erfolgt zu bezeichnen (Anw. Ziff. V—VIII, XV). Beim
durch Einkleben eines entsprechenden Betrags voni Umtausch hat die Kartenausgabestelle in
Marken (s. Beitragsmarken) in die O. der zurückgegebenen Karte eingeklebte Marken
des Versicherten. Das Formular der Q. ist auf auszurechnen. Gleichzeitig ist die Dauer der be-
Grund des Inv WG. § 132 durch den BK. fest= scheinigten Krankheiten und militärischen
gesetzt (RKBek. vom 3. Juli 1905 — RGl. 590). Dienstleistungen des Inhabers anzugeben,
Die Q. für die Zwangsversicherung (s. Ver-welche in die Zeit, für welche
sicherungspflicht) und die Weiterver= die O. gilt, entfallen. UÜber die aus
sicherung sind von gelber, diejenigen für die dieser Aufrechnung sich ergebenden Endzahlen
Selbstversicherung (s. d.) und ihre Fortsetzung ist dem Inhaber der Karte eine Bescheinigung
von grauer Farbe. Die Stoffzusammensetzung zu erteilen (Inv WG. § 134; Anw. Ziff. IX bis
und Farbe ist durch RK Bek. vom 31. Jan. 1908 XVII). Ordnungsmäßig ausgestellte Aufrech-
(3V1. 37) bestimmt worden. Die Ausstellung nungsbescheinigungen haben als öffentliche Ur-
und Umtausch der QO., sowie die Ersetzung ver= kunden Beweiskraft, solange die Unrichtigkeit
lorener, unbrauchbar gewordener oder zerstör= des Inhalts nicht nachgewiesen ist (AN. 20. S. 420,
ter Q. durch neue erfolgt durch die Ortspolizei= 624; RSt. 41, 222; s. auch AN. 26, 430). Sie
behörden. In Ortspolizeibezirken, die mehrere haben aber keine so große Beweiskraft als die
Gemeinden oder selbständige Gutsbezirke um-O. selbst. Ergibt sich aber aus der Bescheinigung,
sassen, sind die Ortspolizeibehörden mit Geneh= daß mehr Marken in der Karte vorhanden waren,
migung des Regierungspräsidenten befugt, die so sind die nicht mehr vorhandenen Marken zu
Wahrnehmung der bezeichneten Obliegenheiten berücksichtigen (AN. 15, 283). Unbestellbar ge-
den Gemeindevorständen (Gutsvorstehern) zu bliebene Aufrechnungsbescheinigungen können ein
übertragen. Sofern für die Verwaltung der Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie
Ortspolizei besondere örtliche Bezirke (Polizei= eingegangen sind, vernichtet werden (Erl. vom
reviere) bestehen, stellen die Vorstände dieser 24. März 1905 — HM# l. 71). Verlorene, un-
Bezirke die Q. aus. Verpflichtet zur Aus= brauchbar gewordene oder zerstörte Q. sind durch
stellung usw. der Q. ist diejenige Stelle, in neue zu ersetzen. In die neue Karte sind die
deren Bezirk der Versicherte bei Stellung des in der älteren nachweisbar entrichteten Bei-
Antrages auf Ausstellung usw. der Karte be- träge in beglaubigter Form zu übertragen (Inv-
schäftigt ist oder, sofern er eine Beschäftigung! VG. § 136). O., aus denen eingeklebt gewesene
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