342 Radfelgenbreite — Rang
polizeilich verboten werden kann und regeln
das Verhalten der Radfahrer beim Befahren
öffentlicher Wege überhaupt und bei gewissen
Gelegenheiten und Umständen im besonderen.
Sie treffen Bestimmungen über die Brems- Nang ist das mit einer amtlichen bzw. dienst-
vorrichtung und Beleuchtung der Räder. Ferner lichen Stellung oder einem Titel verbundene
schreiben sie als Signal die Glocke vor, ordnen Recht auf Einnahme eines bestimmten Platzes
deren Gebrauch, das Begegnen mit Fuhrwerken innerhalb der für die betreffende Gesamtheit be-
usw., sowie deren Überholung und trefsen Be= stehenden Ordnung. Der mit einem Amte ver-
stimmungen über die Legitimation mittels Rad= bundene R. wird durch die Bestallung (AL K. II,
fahrkarten. In bezug auf die Sicherheitsmaß- 10 § 84), der mit einem Titel verbundene durch
regeln für Nadrennbahnen s. Erl. vom 17. Aug. die Verleihung erworben. Die den Zivil-
1909 und 17. April 1910 (MBl. 183 bzw. 118) beamten beigelegten Amtstitel und die
S. auch Kraftfahrzeuge, Wege (öf-Rangordnung der verschiedenen Klassen
fentliche) V. derselben sind in der V. vom 7. Febr. 1817 (GES.
Radfelgenbreite. Die R. wird im Zusammen= 61) enthalten, welche im Laufe der Jahre viele
hange mit dem im Gemeingebrauch der Kunst= Ergänzungen erfahren hat, in ihren Grund-
straßen zulässigen Ladungsgewichten für die äl= bestimmungen indessen noch heute gilt. Danach
teren Provinzen durch das G. vom 20. Juni zerfallen die höheren Beamten in fünf
1887 (GS. 301) geregelt, welches im § 1 für Klassen (wegen der höheren Beamten der Mi-
alle Last= und Frachtfuhrwerke mit einem Ge= nisterien s. Ministerialbeamte); die
samtgewicht einschließlich der Ladung von mehr Titularräte in zwei Klassen (I. Klasse:
als 100 kg die Mindestbreite der Radfelgen auf Legationsräte, Geheime Regierungsräte, Ge-
5 cm und im § 2 das höchste Ladungsgewicht heime Justizräte, Geheime Kommerzienräte, Ge-
bei einer Beschlagsbreite von 5—61½ cm auf heime Rechnungsräte usw.; II. Klasse: Justiz-,
2000 kg, von 6/2—10 cm auf 2500 kg, von Rechnungs-, Hof-, Kommerzien-, Kommissions-,
10—15 cm auf 5000 kg, von 15 cm und darüber Amtsräte usw.); die Subalternbeamten
auf 7500 kg festsetzt. Die Beförderung un- ((. d.7 in vier Klassen. Die Titularräte der I. Klasse
teilbarer Lasten (F 3) wird von der Ge- rangieren, wenn sie bei Ministerien angestellt
nehmigung der Straßenverwaltung und der Inne- I sind, zwischen der III. und IV. Klasse, sonst mit
haltung der von ihr gestellten Bedingungen ab= der IV. Klasse, Titularräte der II. zwischen der
hängig gemacht. § 4 trifft besondere Bestimmun= IV. und V. Nangklasse der höheren Beamten.
gen für zweirädrige Wagen und §5 Eine besondere Kategorie bilden die Wirklichen
für gewisse Arten von Rädern. Erleichterungen, # Geheimen Räte mit dem Prädikat „Exzellenz“",
betr. das Ladungsgewicht und Felgenbreite, welche letztere das Prädikat dauernd führen,
können nach § 6 durch den BezA. für den Grenz= während Staatsminister, Staatssekretäre im
verkehr und nach Anhörung des Provinzial= Reiche und Oberpräsidenten auf dieses Prädi-
ausschusses und des KrA. der beteiligten Kreise kat nur während der Dauer ihrer Amtsführung
für bestimmte Gegenden oder bestimmte Arten Anspruch haben, sofern nicht, wie dies bei Staats-
von Fuhrwerken zeitweilig oder dauernd zuge= ministern üblich ist, denselben bei der Entlassung
Raiffeisenverband, seit Februar 1910 mit
dem Sitze in Berlin, s. Genossenschafts-
verbände.
Rampen s. Brücken a. E.
lassen werden. Andererseits kann der Bez.
ein Drittel herabsetzen,
Schließlich ermächtigt
Normalge wichte
von 8§8§ 1, 2 zulassen kann.
§s 8 den Provinzialrat,
für die Wagen und für die wichtigsten Fracht-
güter festzusetzen, die dann vorbehaltlich des
gemeine Verordnung ist indessen nicht ergangen
Gegenbeweises der Ermittlung des zulässigen
Ladungsgewichtes zugrunde zu legen sind. In
den neuen Provinzen gelten mit gewissen Ab-
weichungen im einzelnen ähnliche Bestimmungen.
der Charakter als Staatsminister belassen wird.
auf Antrag der Straßenverwaltung die R. für!
bestimmte Straßenstrecken zeitweilig um höchstens
während die Straßen-
verwaltung für einzelne Transporte Ausnahmen
Wegen der Gouverneure in den Schutzgebieten
s. AOrder vom 7. Juni 1909 (Staatsanzeiger
Nr. 156), wonach denselben für die Dauer ihres
Amtes außerhalb Europas ohne Rücssicht auf
den sonstigen Rang das Prädikat „Exzellenz"
zusteht. — Für die Reichsbeamten sollte Titel
und R. gemäß § 17 RBG. durch kais. Ver-
ordnung bestimmt werden. Eine derartige all-
und nur für einzelne Beamtenklassen Titel und
R. bestimmt worden, während die übrigen Reichs-
beamten den preuß. Beamten, mit welchen sie
Vgl. für Hannover das G., betr. die Radfelgen= dieselbe Amtsbezeichnung teilen, gleichstehen (I.
beschläge der Fuhrwerke, vom 22. Febr. 1879 das Nähere über die Rangverhältnisse der ein-
(GE. 19), für Schleswig-Holstein das G., betr. zelnen preuß. und Reichsbeamten im Taschen-
das zulässige Ladungsgewicht der Fuhrwerke im kalender für Verwaltunge sbeamte für das Jahr
Verkehr auf den Haupt= und Nebenlandstraßen, 1910 von Petersilie S. 2 ff.). Jeder Beamte
sowie auf den wichtigeren Nebenwegen der Pro-- muß sich im Interesse des Dienstes die Ver-
vinz Schleswig-Holstein mit Ausnahme des setzung in ein anderes Amt von nicht geringerem
Herzogtums Lauenburg, vom 27. Juni 1890 (GS. R. und etatsmäßigem Diensteinkommen gefallen
219), für den Kreis Herzogtum Lauenburg das lassen (§ 87 Ziff. 1 Disziplinargesetz vom 21. Juli
Polizeiregl. vom 23. Febr. 1876 (Offiz. Wochenbl. 1852; § 23 Abs. 1 RBG. vom 18. Mai 1907).
48) und für die Prov. bessen-Rassalt die für einen Dies gilt auch für Kommunalbeamte. Das O#G.
Teil der Provinz ergangene Polizeiverordnung (hat in einem nicht veröffentlichten Erk. vom
vom 15. März 1884, abgedr. bei Bittmann 14. April 1905 mit Bezug hierauf ausgesprochen,
Handbuch der gesetzlichen Bestimmungen über daß unter R. im Sinne des Disziplinargesetzes
die Provinzial-, Kreis= und Aktienchausseen ber daß die Klassifizierung einer Stellung gemeint sein
preußischen Monarchic, S. 270. könne, wie sie ihr im Hinblick auf ihre Bedeutung