Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Rayongesetz 
strenge und einfache Zwischenrayons. Die ersteren 
begreifen das Gelände in einem Abstande von 
75 m von der zurückliegenden oder inneren Be- 
festigungslinie, darüber hinaus liegt der einfache 
Zwischenrayon (8 7). 
III. Die Rayons werden von den Kom- 
mandanturen unter Zuziehung der Polizei- 
behörden, Ortsvorstände 
Grundstücksbesitzer abgesteckt und durch feste 
Marken (Rayonsteine) bezeichnet (88). 
Die Kommandantur fertigt alsbald einen Si- 
tuationsplan (den Rayonplan) an und stellt das 
Rayonkataster auf. Letteres enthält 
unter Bezugnahme auf den Rayonplan: die 
Namen der einzelnen Grundstücksbesitzer, die 
Beschreibung des Zustandes und Umfanges so- 
wie der Zeit der Entstehung aller innerhalb der 
ersten beiden Rayons und der Zwischenrayons 
vorhandenen Baulichkeiten und Anlagen, sowie 
Vermerke über Entschädigungsberechtigung bei 
etwa stattfindender Demolierung (§ 9). Rayon- 
plan und Rayonkataster werden in den einzelnen 
Gemeinden öffentlich ausgelegt. 
wird ortsüblich mit dem Hinweise bekanntgemacht, 
daß Einwendungen innerhalb einer bestimmten 
Frist beim Ortsvorstande erhoben werden können. 
Der Ortsvorstand legt der Kommandantur die 
Einwendungen zur Entscheidung vor. Gegen den 
Bescheid der Kommandantur steht den Beteiligten 
innerhalb vier Wochen der Rekurs an die Reichs- 
rayonkommission (s. d.) zu. Nach Ab- 
lauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen 
bzw. nach endgültiger Entscheidung über diese 
werden Rayonplan und Rayonkataster durch die 
Kommandantur festgestellt. Die Feststellung wird 
in den einzelnen Ortschaften durch die Orts- 
vorstände öffentlich bekanntgemacht (§ 11). Sie 
bezweckt ohne Präjudiz für andere Rechtsver- 
hältnisse die Anerkennung des Inhaltes des Pla- 
nes und des Katasters, um damit eine feste Grund- 
lage für das Verfahren in Rayonangelegenheiten 
zu gewinnen (Begr. des Ges.). Für die Fortschrei- 
bung des Rayonkatasters und etwa nötige Ab- 
änderungen des Rayonplanes hat die Komman- 
dantur zu sorgen (8§ 12). 
IV. Das R. setzt Einschränkungen 
des Grundeigentums fest, die sich 
mit der Annäherung an die Festung steigern 
(§§ 13—22): 1. Für 
gilt gleichmäßig, daß jede Veränderung der Erd- 
oberfläche, die Errichtung und Veränderung bau- 
licher Anlagen (insbesondere von Türmen), die 
Veränderung von Dämmen, Deichen, Gräben 
(O#B. 17, 28), Ent= und Bewässerungsanlagen, 
Wegen (OG. 29, 231) und Eisenbahnen, end- 
lich die Anlage von Baumgruppen der Genehmi- 
gung der Kommandantur bedarf. Die Ge- 
nehmigung darf indessen nicht versagt werden, 
wenn durch die Neuanlagen oder Veränderungen 
gehen (88 27, 28). 
keine Beeinträchtigung der Verteidigungskraft 
der Festung eintritt (§F 13). 2. Im dritten 
Rayon ist nur zur Feststellung der Bebauungs- 
pläne die Genehmigung der Reichsrayonkom- 
mission (s. d.) erforderlich. Innerhalb des nicht 
zu den Straßen gehörigen Gebiets kann also 
jeder bauen wie, insbesondere aus welchem Ma- 
terial er will (s. Komm Ber.). 3. Im zweiten 
Rayon sind a) unzulässig: alle Massiv- 
bauten (Gewölbeanlagen) mit Ausnahme von 
und der beteiligten 
  
  
Rayon unzulässig 
Die Auslegung, 
lebendige Hecken; b mit Genehmigung 
  
sämtliche Rayons 
  
  
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Feuerungsanlagen und Fundamenten von nicht 
mehr als 30 cm Höhe über Erdoberfläche; b) mit 
Genehmigung der Kommandan- 
tur zulässig: Beerdigungsplätze, Grab- 
hügel, und Denkmäler von nicht erheblicher 
Höhe und Breite, bauliche Anlagen aus Holz, 
Holzfachwerk oder leicht zerstörbarer Eisenkon- 
struttion von nicht mehr als 13 m Höhe bis zur 
Dachfirst, Schornsteine bis 20 m Höhe (§ 15); 
Jhc) für den ein fachen Zwischenrayon 
gilt das zu a und b Angeführte mit der Maßgabe, 
daß Massivbauten unter besonderen Verhält- 
nissen gestattet werden können und die Höhe 
der Gebäude (s. b) bis zur Dachfirst 8 m nicht 
übersteigen darf. 4. Im ersten Rayon 
sind a) unzulässig: alles, was im zweiten 
ist, Wohngebäude, 
alle über 7 m hohen, nicht in Holz oder leicht 
zerstörbarer Eisenkonstruktion errichteten und nicht 
mit leichter Dachdeckung versehenen baulichen 
Anlagen, die Aufstellung nicht sofort entfern- 
barer Lokomobilen, Denkmäler, die über ihren 
50 cm hohen Teilen breiter als 30 cm sind, und 
der Kommandantur zulässig: Be- 
erdigungsplätze, Grabhügel und Denkmäler, die 
in ihren 50 cm hohen Teilen nicht stärker als 
15 cm (für Stein und 2 cm für Eisen) sind, 
hölzerne Windmühlen (in einem Mindestab- 
stande von 300 m von den Festungswerken), 
Feuerungsanlagen, leicht zu beseitigende Ein- 
friedigungen und Brunnen. Die Genehmigung 
zu nicht ausdrücklich verbotenen Anlagen darf 
nur versagt werden, wenn es sich um wohnliche 
Einrichtungen handelt (§ 17). 5. Imstrengen 
Zwischenrayon sind alle baulichen An- 
lagen verboten. Auf Esplanaden (§ 2 
Abs. 3) sind nur solche Anlagen gestattet, welche 
zur Verteidigung dienen können. Die Anlage 
von Hecken ist sowohl im strengen Zwischen- 
rayon wie auf Esplanaden unzulässig (8 19). 
6. Bezüglich der Errichtung von Niederlagen 
und Staketplätzen im ersten und zweiten Rayon 
vgl. §§ 20 ff. des G. Über Einschränkung der 
Rayonausdehnung und Ermäßigung der Be- 
schränkungen aus örtlichen Rücksichten entscheidet 
die Reichs-Rayonkommission (§ 23 des G.). 
V. Zu jeder Anlage, Veränderung und Be- 
nutzung, die nur mit Genehmigung der Kom- 
mandantur zulässig ist, muß diese Geneh- 
migung vor Beginn der Ausfüh- 
rung nachgesucht werden (§ 26). Das Gesuch 
ist an die Ortspolizeibehörde, die dieses auch 
baupolizeilich prüft, zu richten und wird von ihr 
der Kommandantur zur Entscheidung vorgelegt. 
Die Kommandantur läßt das Gesuch mit der 
im Festungsinteresse vorgenommenen Abände- 
rung der Proiektstücke an die Polizeibehörde zur 
Aushändigung an den Gesuchssteller zurück- 
Gegen die Entscheidung der 
Kommandantur ist binnen vier Wochen der 
Rekurs an die Reichsrayonkommission zu- 
lässig (§ 29). Grundbesitzer, welche genehmigungs- 
pflichtige Anlagen ohne Genehmigung errichten, 
verfallen in eine Geldstrafe bis zu 150 K (§ 32). 
Die Anlagen sind, soweit sie nach dem Urteil 
der Kommandantur unzulässig sind, zu beseitigen, 
nötigenfalls erfolgt die Beseitigung zwangsweise 
durch die Polizei (vgl. OV G. 6, 355).
	        
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