Rayongesetz
strenge und einfache Zwischenrayons. Die ersteren
begreifen das Gelände in einem Abstande von
75 m von der zurückliegenden oder inneren Be-
festigungslinie, darüber hinaus liegt der einfache
Zwischenrayon (8 7).
III. Die Rayons werden von den Kom-
mandanturen unter Zuziehung der Polizei-
behörden, Ortsvorstände
Grundstücksbesitzer abgesteckt und durch feste
Marken (Rayonsteine) bezeichnet (88).
Die Kommandantur fertigt alsbald einen Si-
tuationsplan (den Rayonplan) an und stellt das
Rayonkataster auf. Letteres enthält
unter Bezugnahme auf den Rayonplan: die
Namen der einzelnen Grundstücksbesitzer, die
Beschreibung des Zustandes und Umfanges so-
wie der Zeit der Entstehung aller innerhalb der
ersten beiden Rayons und der Zwischenrayons
vorhandenen Baulichkeiten und Anlagen, sowie
Vermerke über Entschädigungsberechtigung bei
etwa stattfindender Demolierung (§ 9). Rayon-
plan und Rayonkataster werden in den einzelnen
Gemeinden öffentlich ausgelegt.
wird ortsüblich mit dem Hinweise bekanntgemacht,
daß Einwendungen innerhalb einer bestimmten
Frist beim Ortsvorstande erhoben werden können.
Der Ortsvorstand legt der Kommandantur die
Einwendungen zur Entscheidung vor. Gegen den
Bescheid der Kommandantur steht den Beteiligten
innerhalb vier Wochen der Rekurs an die Reichs-
rayonkommission (s. d.) zu. Nach Ab-
lauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen
bzw. nach endgültiger Entscheidung über diese
werden Rayonplan und Rayonkataster durch die
Kommandantur festgestellt. Die Feststellung wird
in den einzelnen Ortschaften durch die Orts-
vorstände öffentlich bekanntgemacht (§ 11). Sie
bezweckt ohne Präjudiz für andere Rechtsver-
hältnisse die Anerkennung des Inhaltes des Pla-
nes und des Katasters, um damit eine feste Grund-
lage für das Verfahren in Rayonangelegenheiten
zu gewinnen (Begr. des Ges.). Für die Fortschrei-
bung des Rayonkatasters und etwa nötige Ab-
änderungen des Rayonplanes hat die Komman-
dantur zu sorgen (8§ 12).
IV. Das R. setzt Einschränkungen
des Grundeigentums fest, die sich
mit der Annäherung an die Festung steigern
(§§ 13—22): 1. Für
gilt gleichmäßig, daß jede Veränderung der Erd-
oberfläche, die Errichtung und Veränderung bau-
licher Anlagen (insbesondere von Türmen), die
Veränderung von Dämmen, Deichen, Gräben
(O#B. 17, 28), Ent= und Bewässerungsanlagen,
Wegen (OG. 29, 231) und Eisenbahnen, end-
lich die Anlage von Baumgruppen der Genehmi-
gung der Kommandantur bedarf. Die Ge-
nehmigung darf indessen nicht versagt werden,
wenn durch die Neuanlagen oder Veränderungen
gehen (88 27, 28).
keine Beeinträchtigung der Verteidigungskraft
der Festung eintritt (§F 13). 2. Im dritten
Rayon ist nur zur Feststellung der Bebauungs-
pläne die Genehmigung der Reichsrayonkom-
mission (s. d.) erforderlich. Innerhalb des nicht
zu den Straßen gehörigen Gebiets kann also
jeder bauen wie, insbesondere aus welchem Ma-
terial er will (s. Komm Ber.). 3. Im zweiten
Rayon sind a) unzulässig: alle Massiv-
bauten (Gewölbeanlagen) mit Ausnahme von
und der beteiligten
Rayon unzulässig
Die Auslegung,
lebendige Hecken; b mit Genehmigung
sämtliche Rayons
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Feuerungsanlagen und Fundamenten von nicht
mehr als 30 cm Höhe über Erdoberfläche; b) mit
Genehmigung der Kommandan-
tur zulässig: Beerdigungsplätze, Grab-
hügel, und Denkmäler von nicht erheblicher
Höhe und Breite, bauliche Anlagen aus Holz,
Holzfachwerk oder leicht zerstörbarer Eisenkon-
struttion von nicht mehr als 13 m Höhe bis zur
Dachfirst, Schornsteine bis 20 m Höhe (§ 15);
Jhc) für den ein fachen Zwischenrayon
gilt das zu a und b Angeführte mit der Maßgabe,
daß Massivbauten unter besonderen Verhält-
nissen gestattet werden können und die Höhe
der Gebäude (s. b) bis zur Dachfirst 8 m nicht
übersteigen darf. 4. Im ersten Rayon
sind a) unzulässig: alles, was im zweiten
ist, Wohngebäude,
alle über 7 m hohen, nicht in Holz oder leicht
zerstörbarer Eisenkonstruktion errichteten und nicht
mit leichter Dachdeckung versehenen baulichen
Anlagen, die Aufstellung nicht sofort entfern-
barer Lokomobilen, Denkmäler, die über ihren
50 cm hohen Teilen breiter als 30 cm sind, und
der Kommandantur zulässig: Be-
erdigungsplätze, Grabhügel und Denkmäler, die
in ihren 50 cm hohen Teilen nicht stärker als
15 cm (für Stein und 2 cm für Eisen) sind,
hölzerne Windmühlen (in einem Mindestab-
stande von 300 m von den Festungswerken),
Feuerungsanlagen, leicht zu beseitigende Ein-
friedigungen und Brunnen. Die Genehmigung
zu nicht ausdrücklich verbotenen Anlagen darf
nur versagt werden, wenn es sich um wohnliche
Einrichtungen handelt (§ 17). 5. Imstrengen
Zwischenrayon sind alle baulichen An-
lagen verboten. Auf Esplanaden (§ 2
Abs. 3) sind nur solche Anlagen gestattet, welche
zur Verteidigung dienen können. Die Anlage
von Hecken ist sowohl im strengen Zwischen-
rayon wie auf Esplanaden unzulässig (8 19).
6. Bezüglich der Errichtung von Niederlagen
und Staketplätzen im ersten und zweiten Rayon
vgl. §§ 20 ff. des G. Über Einschränkung der
Rayonausdehnung und Ermäßigung der Be-
schränkungen aus örtlichen Rücksichten entscheidet
die Reichs-Rayonkommission (§ 23 des G.).
V. Zu jeder Anlage, Veränderung und Be-
nutzung, die nur mit Genehmigung der Kom-
mandantur zulässig ist, muß diese Geneh-
migung vor Beginn der Ausfüh-
rung nachgesucht werden (§ 26). Das Gesuch
ist an die Ortspolizeibehörde, die dieses auch
baupolizeilich prüft, zu richten und wird von ihr
der Kommandantur zur Entscheidung vorgelegt.
Die Kommandantur läßt das Gesuch mit der
im Festungsinteresse vorgenommenen Abände-
rung der Proiektstücke an die Polizeibehörde zur
Aushändigung an den Gesuchssteller zurück-
Gegen die Entscheidung der
Kommandantur ist binnen vier Wochen der
Rekurs an die Reichsrayonkommission zu-
lässig (§ 29). Grundbesitzer, welche genehmigungs-
pflichtige Anlagen ohne Genehmigung errichten,
verfallen in eine Geldstrafe bis zu 150 K (§ 32).
Die Anlagen sind, soweit sie nach dem Urteil
der Kommandantur unzulässig sind, zu beseitigen,
nötigenfalls erfolgt die Beseitigung zwangsweise
durch die Polizei (vgl. OV G. 6, 355).