Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Landgemeindewahlen 
aus den Nichtangesessenen zu Wählenden auf die 
einzelnen Abteilungen nicht statt. Sind dort 
von den Gewählten weniger als die Hälfte Grund- 
besitzer, so treten diejenigen Unangesessenen 
zurück, welche die wenigsten Stimmen gehabt 
haben. Die Wahl muß alsdann zur Ergänzung 
der erforderlichen Anzahl von Grundbesitzern in 
denjenigen Wahlversammlungen, in welchen die 
Zurücktretenden gewählt waren, erneuert werden 
(GemO. 52). 
d) Von der Regel, daß jede Abteilung ein- 
heitlich die auf sie entfallende Zahl von Ge- 
meindeverordneten zu wählen hat, können in 
den sieben östlichen Provinzen und in Schles- 
wig-Holstein (LGO. 8§ 51) sowie in Hessen- 
Nassau und in Hohenzollern (LGO. § 22) Aus- 
nahmen stattfinden. Dort kann nämlich, wenn 
zu einer Abteilung mehr als 500 Wähler ge- 
hören, die Wahl nach dazu gebildeten Wahl- 
bezirken geschehen. Die Anzahl und die 
Grenzen der Wahlbezirke, sowie die Anzahl der 
in einem jeden zu wählenden Gemeindeverord- 
neten werden nach Maßgabe der Zahl der 
Stimmberechtigten von dem Gemeindevorstande 
festgesetzt (O##G. 40, 169). Ferner kann in den 
bezeichneten Provinzen eine Verteilung 
der Zahl der zu wählenden Gemeindeverordneten 
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Mabgesehen von Hannover) ein sechsjähriger. 
Jedoch erfolgt nicht eine Erneuerung der ganzen 
Gemeindevertretung zu derselben Zeit, sondern 
eine periodische Ergänzung. Es scheidet näm- 
lich alle zwei Jahre aus jeder Abteilung ein 
Drittel aus (in der Rheinprovinz alle drei Jahre 
die Hälfte und ebenso in Schleswig-Holstein, 
wenn dort die Zahl der Gemeindeverordneten 
nicht mehr als sechs beträgt). Für die Aus- 
scheidenden finden dann Ergänzungs- 
wahlen statt, bei denen jene wiedergewählt 
werden dürfen. Das Verfahren zur Bestimmung 
der Ausscheidenden ist in den einzelnen Ge- 
meindeordnungen verschieden geregelt. In den 
sieben östlichen Provinzen und in 
[Schleswig-Holstein (29. & 54), so- 
wie in Hessen = Nassau und in Hohen- 
zollern (L60O. § 25) bestimmt das Los, 
wenn die Zahl der Ausscheidenden nicht durch 3 
teilbar ist, die Reihenfolge der Abteilungen, in 
welcher die Ausscheidung je eines der Ubrig- 
bleibenden erfolgt. Ebenso werden die das 
erste und das zweite Mal Ausscheidenden (in 
Schleswig-Holstein das zweite Mal nur dann, 
wenn die Zahl der Gemeindeverordneten mehr 
als sechs beträgt) durch das Los bestimmt. 
Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatz von Ge- 
  
  
(auch ohne Bildung von Wahlbezirken) auf die meindeverordneten, die innerhalb der Wahl- 
einzelnen Ortschaften, aus denen sich periode ausscheiden (Ersatzwahlen), müssen 
die Gemeinde zusammensetzt (vgl. OVG. vom angeordnet werden, wenn die Gemeindever- 
18. Jan. 1907 im Pr VBl. 28, 805), auf Antrag tretung oder der Gemeindevorstand es für er- 
des Gemeindevorstands durch den Krl. (in forderlich erachten (vgl. OV.G. 56, 89), oder wenn 
Hohenzollern den Amtsausschuß) stattfinden. der Kr A. dies beschließt. Der Ersatzmann bleibt 
Dieser hat dann nach Verhältnis der Zahl der nur bis zum Ende der Wahlperiode des Ausge- 
Stimmberechtigten jeder Abteilung anzuordnen, schiedenen in Wirksamkeit. Hinsichtlich der Wähl- 
wieviel Gemeindeverordnete aus jeder einzelnen barkeit Nichtangesessener gelten bei den Ergän- 
Ortschaft (d. h. aus der JZahl ihrer Einwohner zungs= und Ersatzwahlen dieselben Grundsätze wie 
oder Ansässigen) von jeder in Betracht kommen= bei den Hauptwahlen. Jedoch müssen an Stelle 
den Abteilung zu wählen sind (ogl. O#G. ausgeschiedener oder ausscheidender Angesessenen 
40, 178; 44, 138; 53, 80). Ist eine Anderung der wiederum Angesessene nur dann gewählt werden, 
Anzahl oder der Grenzen der Wahlbezirke oder wenn und insoweit sonst deren vorgeschriebene 
der Anzahl der in einem jeden zu wählenden Zahl in der Gemeindevertretung (nicht in jeder 
  
Gemeindeverordneten wegen einer in der Zahl 
der stimmberechtigten Gemeindeglieder einge- 
tretenen Anderung oder aus sonstigen Gründen 
erforderlich geworden, so hat der Gemeinde- 
Abteilung) nicht erreicht werden würde (OG. 
34, 157). — In Westfalen werden (L. 
§ 26) die das erste und zweite Mal Ausschei- 
denden für jede Abteilung durch das Los be- 
  
  
vorstand die entsprechende anderweite Festsetzung stimmt. Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze 
zu treffen, auch wegen des Überganges aus dem innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedener Mit- 
alten in das neue Verhältnis das Geeignete an- 1 glieder sollen von Amts wegen angeordnet 
zuordnen. Diese Festsetzung bedarf der Bestäti= werden. Der Ersatzmann bleibt auch hier nur 
gung des Kr A. (Amtsausschusses in Hohen= bis zum Ende der Wahlperiode des Ausgeschie- 
zollern). In Westfalen sind allgemein denen in Tätigkeit. — JIn der Rheinpro- 
abweichende Bestimmungen von der gesetzlich vinz (GemO. § 49) erfolgt die Ausscheidung 
vorgeschriebenen Abgrenzung der Wahlabtei= bei dem Ablaufe der ersten dreijährigen Wahl- 
lungen durch Gemeindestatut mit Genehmigung periode nach dem Lose, nachher nach dem Wahl- 
des Kr . zulässig (LGO. § 27 letzter Absatz), turnus. — Die Bestimmung der Gemeinde- 
Es kann dort in dieser Weise auch bestimmt verordneten, welche bei Ergänzungswahlen aus- 
werden, daß die einzelnen Ortschaften, aus zuscheiden haben, die Zahl der in den einzelnen 
denen eine Gemeinde gebildet wird, insbesondere Abteilungen vorzunehmenden Wahlen und die 
die Bauerschaften, je durch eine bestimmte An- Dauer der Amtsperiode, für welche die einzelnen 
ahl von Gemeindeverordneten vertreten werden Wahlen vorzunehmen sind, kann oft Schwierig- 
sollen (PV. 30, 146). In der Rheinprovinz keiten bieten, namentlich wenn bei früheren 
kann bei Gemeinden, welche mehrere Ortschaften Wahlen in dieser Beziehung unrichtig verfahren 
enthalten, vom Kr A. nach Verhältnis der Ein= und infolgedessen ein dem Gesetze nicht ent- 
wohnerzahl bestimmt werden, wieviel Mitglieder sprechender Zustand in der Zusammensetzung 
des Gemeinderats aus jeder einzelnen Ortschaft der Gemeindevertretung eingetreten ist oder 
zu wählen sind (G. vom 15. Mai 1856 Art. 14). wenn gleichzeitig mit der Ergänzung der Ge- 
ep) Der Zeitraum, für den die Gemeinde= meindevertretung deren Verstärkung durch eine 
verordneten gewählt werden, ist überall (immer größere Zahl von Mitgliedern eintreten soll. 
v. Birier, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl. II. 3 
 
	        
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