Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

350 Rechnungsabschlüsse — Rechnungshof des Deutschen Reichs 
Oberrechnungskammer zur Revision, soweit sie ten, Oberzolldirektionen und Eisenbahndirek- 
nicht ausnahmsweise nach gesetzlicher Bestim= tionen (s. Rechnungsämter). Sie sind die 
mung dieser nicht unterliegen oder die Ober-Vorsteher des Rechnungsamts der Rechnungs- 
rechnungskammer sie von ihrer regelmäßigen stelle bzw. des Rechnungsbureaus, die Ver- 
Prüfung ausgeschlossen hat (G., betr. den Staats= treter des Kurators der Hauptkasse bzw. des 
haushalt, vom 11. Mai 1898 — GS. 77 — Kassenrats, bei der Oberzolldirektion selbst 
§§ 48—51: G., betr. die Oberrechnungskammer, Kuratoren der Oberzollkasse. Auch ist ihnen hier 
vom 27. März 1872 — GS. 278 — §9 9, 10, die allgemeine Aufsicht über die sämtlichen 
11, 15; Instr. für dieselbe vom 18. Tez. 1821 Bureau-, Kanzlei= und Unterbeamten übertragen 
— v. Kamptz 9, 2 — 8§§ 46—49; vgl. ferner oder können ihnen doch solche Funktionen wie 
  
die Kassenordnungen und Geschäftsanweisungen 
für die verschiedenen Arten von Staatskassen). 
Vgl. im übrigen Etats= und Rech- 
nungswesen des Staates, Kassen gerichte s. Gerich 
und Kassen wesen und die das Kassen- 
wesen betreffenden Einzelartikel, ferner Ober- 
rechnungskammer. R. in einem anderen 
Sinne, dem Begriffe des täglichen Lebens, 
— Forderungsnachweis (Liquidation), d. h. Auf- 
stellung der Forderungen für Leistungen oder 
Lieferungen. 
Rechnungsabschlüsse. Die Gemeindekranken- 
versicherungen (s. d.), die Orts-, Betriebs- 
(Fabrik-), Bau= und Innungskrankenkassen (s. d.) 
und die eingeschriebenen Hilfskassen (s. d.) sind 
verpflichtet, alljährlich einen Rechnungsabschluß 
auch noch andere geeignete Geschäfte übertragen 
werden. Ihre Stellung und Obliegenheiten sind 
durch Anweisungen geregelt (für die Oberlandes- 
tliche Kassen II: für 
die Oberzolldirektionen Geschäftsanweisung für 
diese vom 31. Juli 1908 — Abg 8 Bl. 348 — 
§§ 20—22; Verwaltungsordnung für die Staats- 
eisenbahnen vom 10. Mai 1907 (GE. 81) 8 9; 
Geschäftsanweisung für die Rechnungsdirektoren 
bei den Eisenbahndirektionen, Ausgabe vom 
1. Juli 1910). 
Rechnungshof des Deutschen Reiches ist die 
für das Reich die gleichartigen Obliegenheiten, 
wie in Preußen die Oberrechnungskammer (s. d.), 
  
nämlich die Kontrolle des gesamten Reichshaus- 
halts, des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen 
nach dem vom B. festgesetzten Formular (RK- und des Haushalts der Schutzgebiete durch Prü- 
Bek. vom 16. Nov. 1892 — ZBl. 671, abge- 
ändert durch Bek. vom 26. Nov. 1897— Zl. 329) 
6 fung und Feststellung der Rechnungen über Ein- 
nahmen und Ausgaben von Reichsgeldern, über 
dem aerundenn in zwel. re ade Zugang und Abgang on Reichseigentum und 
einzureichen Diese senden ein Exemplar bis über die Verwaltung der Geichsschulden, aus- 
zum 1. Juli dem Statistischen Amte, das eine übende Behörde. Als Rechnungshof fungierte 
Statistik herausgibt (& G. vom 10. April 1892 bisher auf Grund alljährlich durch Reichsgesetz 
— R#Bl. 379 — 8§89, 41, 79; Hilfskassengesetz erneuerten Auftrages und fungiert jetzt auf Grund 
vom 7. April 1876 — RG. 125 — in der des Reichskontrollgesetzes vom 21. März 1910 
Fassung des G. vom 1. Juni 1884 — RöBl. 54 I (RGBl. 521) die preuß. Oberrechnungskammer 
— § 27). Die Berussgenossenschaften und Aus= unter der Benennung „Rechnungshof des Deut- 
führungsbehorden thuben dem Ndeul Stiabs schen Neiches r*i*“B07 Pinschuiche der - 
einen Rechnungsabschluß nach dem dur und= trolle der Reichsban ür diese Auf- 
schreiben des RVA. vom 20. Mai 1895 (AN. gaben ist die Oberrechnungskammer um zurzeit 
11, 173) sestgesetzten Formular und die Ver- 3 Direktoren, deren einer die Bezeichnung Vize- 
sicherungsanstalten und zugelassenen Kassen= prösident führt, und 16 vortragende Räte, welche 
einrichtungen einen solchen nach Maßgabe der wie die Direktoren, vom BR. gewählt und vom 
Bestimmungen vom 1. März 1901 (AN. 17, 367) Kaiser ernannt werden, verstärkt, während der 
einzureichen (GuBG. § 111; LUV. 8§ 119; Präsident der Oberrechnungskammer auch Präsi- 
Bu. 83 40; Su##G. 8 117; Inv W. 8 165). ben. des R. ist. Der R. hält seine Sitzungen ge- 
Auch die Innungsverbände müssen, wenn sie trennt von der Oberrechnungskammer. Die für 
Korporationsrechte haben, der Aufsichtsbehörde 
alljährlich einen R. vorlegen (GewO. § 104 k). 
Rechnungsämter, Rechnungsbureaus, Rech- 
nungsstellen sind die bei den Oberlandes- 
gerichten (s. Gerichtliche Kassen II) 
bzw. den Oberzolldirektionen (Gesch- 
Anw. vom 31. Juli 1908 — Abg 3Bl. 348 — 
* 21) und den Eisen bahndirektionen 
(Bureauordnung vom 1. Juli 1910 § 2 1I; Gesch- 
die Wirksamkeit der Oberrechnungskammer in 
Preußen geltenden Bestimmungen, insbesondere 
das G. vom 27. März 1872, betr. die Einrichtung 
usw. der Oberrechnungskammer, finden auch für 
den R. Anwendung mit folgenden Maßgaben des 
Reichskontrollge setzes: Rechnungen von unter- 
geordneter Bedeutung und solche, bei denen 
nach der Art der Einnahmen und Ausgaben 
wesentliche Abweichungen von den maßgebenden 
  
Anw. für die Rechnungsdirektoren vom gleichen Vorschriften und Bestimmungen unwahrscheinlich 
Tage) unter Leitung der Rechnungsdirektoren (s. d.) sind, darf der R. der Prüfung und Entlastung 
stehenden Bureaus, welchen die Bearbeitung des durch die Verwaltungsbehörden überlassen; von 
Kassen= und Rechnungesgeschäfts bei den ge-Zeit zu Zeit hat er sich indes davon zu über- 
nannten Bohörden, darunter auch die Abnahme zeugen, daß die Verwaltung der betreffenden 
der der Oberre chnungskammer vorzulegenden Fonds, die Rechnungslegung und Rechnungs- 
Rechnungen obliegt. S. auch Invalide n.prüfung vorschriftsmäßig erfolgen, und er kann 
versicherung V II. jederzeit die von den Verwaltungsbehörden ge- 
Rechnungsbeamte der Berufsgenossenschaften prüften Rechnungen nebst Prüfungsverhandlun- 
s. Unfallverhütung. gen einfordern, die Prüfungsbemerkungen und 
Rechnungsdirektoren heißen die — aus den Entscheidungen abändern und die Entscheidung 
mittleren Beamten hervorgehenden — Leiter auf die Prüfungsbemerkungen sich vorbehalten. 
des Rechnungswesens bei den Oberlandesgerich= Die Verwaltungebehörden haben hinsichtlich dieser
	        
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