Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

356 Rechtshilfe 
Einziehung von Abgaben). Beide 549 — gs 20, 30) und anderweit mehr oder 
haben jedoch übereinstimmend ihre Grundlage weniger vollständig ausgedehnt worden. Ins- 
darin, daß die Zuständigkeit der Behörden be= besondere sind nach Gew O. § 103p die Behörden 
schränkt ist (#(.Zuständigkeitz;z sie bilden innerhalb ihrer Zuständigkeit verpflichtet, den im 
eine Ergänzung dieser Zuständigkeit. Dem= Vollzuge der GewO. an sie ergehenden Ersuchen 
gemäß ist die R. regelmäßig notwendig für der Handwerkskammern und ihrer Organe zu ent- 
richterliche Handlungen, die außerhalb des Be= sprechen. Die gleiche Verpflichtung liegt den Orga- 
zirkes des an sich zuständigen Gerichts vorzu= nen der Handwerkskammern untereinander ob. 
nehmen sind, bei höheren Gerichten aber auch Nach GuU BG. 8 144, LUVG. § 154, BuU#G. 
für Handlungen schon außerhalb des Amtssitzes § 45 Abs. 2, SUl WG. § 141, Inv VWG. §. 172, 
und selbst für solche am Amtssitze gestattet. Allg. Berggesctz § 186 o in der Fassung des G. 
Unter gleichstehenden Gerichten ist um die R. vom 19. Juni 1906 (G. 199) sind die öffent- 
zu ersuchen; von einem Gerichte höherer In= lichen Behörden verpflichtet, den im Vollzuge 
stanz kann dem Ersuchen (der Requisition) die der Unfallversicherungsgesetze oder des Inv VWG. 
Form eines Auftrags oder einer Anweisung ge-oder des Berggesetzes an sie ergehenden Er- 
geben werden. Soweit für die betreffende An= suchen des RVA., der Landesversicherungsämter, 
gelegenheit der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung, des 
(s. d.) gilt, begründet die R. eine durch das Oberschiedsgerichts, der Schiedsgerichte für 
praktische Bedürfnis veranlaßte wichtige Aus- Knappschaftsangelegenheiten, anderer öffentlicher 
nahme hiervon. 
II. Für das Deutsche Reich ist die R. zu- 
erst einheitlich geregelt worden durch das für den 
Norddeutschen Bund erlassene, dann zum Rcichs- 
gesetze gewordene G. vom 21. Juni 1369, betr. 
die Gewährung der Rechtshilfe (Be# l. 305), 
welches von der R. in bürgerlichen Rechtsstreitig- 
keiten und von der in Strafsachen — nicht auch 
in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar- 
  
keit, ebenso nicht von einer R. zugunsten der 
Verwaltungsgerichte — handelt und insoweit 
Behörden, sowie der Genossenschafts= und Sek- 
tionsvorstände, der Organe der Versicherungs- 
anstalten, der Vorstände und Ausschüsse der 
Knappschaftsvereine und besonderer Kranken- 
kassen zu entsprechen und den Organen der Be- 
rufsgenossenschaften (vgl. hinsichtlich der Er- 
suchen dieser um R. das Rundschreiben des Reichs- 
Versicherungsamts vom 4. Nov. 1909 — AN. 25, 
596), Versicherungsanstalten und Knappschafts- 
vereine auch unaufgefordert alle Mitteilungen 
zukommen zu lassen, welche für deren Geschäfts- 
alle deutschen Gerichte zur R. verpflichtete. Für! betricb von Wichtigkcit sind. 
dic ordentliche streitige Gerichtsbarkeit einschließ- 
lich der Konkurssachen (EGBG. § 2) hat anstalten, Berufsgenossenschaften und Knapp- 
die R. zwischen den deutschen Gerichten sodann schaftsvereine untereinander, sowie den Kranken- 
eine anderweite Regelung erhalten durch die kassen und Knappschaftsvereinen ob. Die durch 
§§ 157—169 GVG. Diese Bestimmungen sind die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen- 
ausgedehnt worden für Preußen, d. h. für die den Kosten sind von den Versicherungsanstalten 
preuß. Gerichte untereinander, auf die Ange= insoweit zu erstatten, als sie in Tagegeldern und 
legenheiten, welche zu der ordentlichen streitigen Reisekosten, sowie in Gebühren für Zeugen und 
Gerichtsbarkeit nicht gehören, durch § 87 A-Sachverständige oder in sonstigen baren Aus- 
GV. vom 24. April 1878 (GS. 230) und für # lagen bestehen. Zu den Organen der Versiche- 
das Deutsche Reich auf die Angelegenheiten der rungsanstalten gehören auch die Kontrollbeamten 
freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch Reichs= (AN. 15, 378). Die Grenze des den Berufs- 
gesetz den Gerichten übertragen sind, durch § 2 genossenschaften im § 144 Gu BG. gegebenen 
FCGG. Es haben jetzt also auch in diesen An= Rechtes wird überschritten, wenn Anforderungen 
gelegenheiten die Gerichte aller deutschen Staaten auf Grund dieser Bestimmung gestellt werden, 
sich gegenseitig R. zu leisten und entscheidet in welche im Sinne der Vorschrift zweckwidrig oder 
letzter Instanz das R. (GWG. § 160). Bei zwecklos sind (O##G. 50, 404). Andererseits um- 
den landesgesetzlich den preuß. Gerichten zu= faßt die in dem § 141 den Organen der Kran- 
gewiesenen Angelegenheiten der streitigen und ken-, Unfall= und Invalidenversicherung einander 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat es dagegen gegenüber auferlegte R. auch die Ubersendung von 
für die preuß. Gerichte untereinander noch bei Urkunden in der Urschrift (OVG. 56, 410). S. 
dem § 87 AGlG BG. und bei den landesgesetz-! für den Bereich der Invalidenversicherung Anw. 
lich den preuß. Gerichten, einschließlich der des RV., betr. IJnanspruchnahme der Vorsiche- 
Disziplinargerichte, übertragenen Angelegenhei= rungsanstalten zur Erstattung der für geleistete 
ten der streitigen Gerichtsbarkeit für die preuß. R. entstandenen Kosten, vom 27. Nov. 1891 
Gerichte einer= und die eines anderen Bundes= (Ml. 227). Ferner haben die ordentlichen Ge- 
staates andererseits bei dem G. vom 21. Juni richte gegenüber den Gewerbegerichten nach 
1859 sein Bewenden behalten. Außerdem sind Gewösls GG. 8 61 (RGBl. 1901, 353) und gegenüber 
die Vorschriften des GVBG. noch auf den Ver= den Kaufmannsgerichten nach Kfme. vom 
kehr mit den Konsulargerichten, den Gerichten in 6. Juli 1904 8 16 (Rhl. 266) die Pflicht, R. 
den Schutzgebieten, den Ehrengerichten und dem zu leisten. Auch den Ersuchen der Ehrengerichte 
Chrengerichtshofe für Rechtsanwälte (Rechts= und Berufungskammern bei den Börsen (s. d.) 
anwaltsordnung vom 1. Juli 1878 — Rl. um Vernehmung von Zeugen und Sachverstän- 
177 — X .36 Abs. 2), dem Patentamte (Patent= digen müssen sie entsprechen (Börsengesetz in 
Die gleiche Ver- 
pflichtung liegt den Organen der Versicherungs- 
gesetz vom 7. April 1891 — RöBl. 79 — § 32; 
vgl. hierzu RGz. 64, 178), den Sccämtern und 
dem Obersecamte (G., betr. die Untersuchung 
von Secunfällen, vom 27. Juni 1877 — R06Bl. 
der Fassung vom 27. Mai 1908 — Rl. 215 
§ 26). Der durch das G. über den Absatz 
von Kalisalzen vom 25. Mai 1910 (RG l. 775) 
oingerichteten Berufungskommission (s. Kali-
	        
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