Rechtshilfe
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bergwerke II) haben die ordentlichen Ge- und 6. April 1911 (RGBl. 161), sowie das
richte unter entsprechender Anwendung der AG. vom 5. April 1909 (RGBl. 430) —, wo-
88 157 ff. GVG. R. zu leisten (AusfBest. — nach, wie überhaupt im Rechtshilfeverkehr mit
RGBl. 825 — zum VI. Abschn. Nr. 44).
dem Zuwachssteuergesetze vom 14. Febr. 1911
(RGBl. 33) haben die Behörden, Beamten und
Notare den Steuerbehörden jede zur Ermitte-
lung der Abgabe dienliche Hilfe zu leisten und ins-
besondere auf Verlangen die Einsicht in die Ver-
handlungen zu gestatten, die sich auf die für die
Steuerbemessung maßgebenden Vorgänge be-
ziehen (s. Wertzuwachssteuer). Vgl.
ferner § 79 des G. über die privaten
Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai
1901 (REBl. 139) und § 11 Abs. 2 des
G., betr. die ärztlichen Ehrengerichte, vom
25. Nov. 1899 (GS. 565). Wegen des BAH.
s. UW G. § 49, wegen der Oberrechnungskammer
G. vom 27. März 1872 (GS. 278) 8§ 13, 16
und wegen des KompberH. G. vom 13. Febr.
1854 8 2. Uber die R. zwischen den zur Ausübung
der Militärstrafgerichtsbarkeit berufenen Stellen
und zwischen diesen und den bürgerlichen Ge-
richten (Gerichtsbehörden) bestimmen die 8§8§ 11
bis 13 des EGMStGO. Vgl. Verwal-
tungsstrafverfahren.
III. In Preußen sollen sich nach § 38 der
V. vom 2. Jan. 1849 (GS. 1) und § 36 der
V. vom 26. Juni 1867 (GS. 1073), § 29 der
B. vom 26. Juni 1867 (GS. 1085), § 28 der
BV. vom 26. Juni 1867 (GS. 1094) die Gerichte
und die Verwaltungsbehörden gegenseitig bei
Erledigung der ihnen obliegenden Geschäfte
innerhalb ihres Ressorts Unterstützung leisten.
Aus dieser allgemeinen Vorschrift ist auch die
Pflicht zur R. in den Legitimationsprüfungssachen
des Reichstags und des Landtags abzuleiten.
Nach §49 LV. haben sich die Kr A.(St A.), BezA.
und Provinzialräte sowohl im Beschluß= wie im
Verwaltungsstreitverfahren zu der Erledigung
einzelner Angelegenheiten (Vernehmung von
Zeugen usw.) gegenseitig R. zu gewähren und
den geschäftlichen Aufträgen und Anweisungen
der ihnen im Instanzenzuge vorgesetzten Be-s
hörden, zu denen für sie, abgesehen von den
Provinzialräten, auch das OG. gehört, Folge
zu leisten. Ferner kann nach § 77 Abs. 1 das.
im Verwaltungsstreitverfahren jedes Verwal-
tungsgericht die Beweiserhebung erforderlichen-
falls durch eine zu dem Ende zu ersuchende
sonstige Behörde, d. i. eine preußische, anderer-
seits aber auch ein Gericht, bewirken lassen,
während die ordentlichen preuß. Gerichte niemals
ein Recht haben, ein Verwaltungsgericht um
R. anzugehen. Das gleiche gilt jetzt auch für
die Bergausschüsse. Wegen der R. zur Aus-
führung von Maßregeln der Zwangsvollstrek-
kung in Forderungen und andere Vermögens-
rechte s. § 50 a der V. vom 15. Nov. 1899
(GS. 545). Weitere Sonderbestimmungen finden
sich im Eink St G., im Stemp StG. usw. Über
die R. zwischen deutschen und außerdeutschen
Gerichten entscheiden neben dem die bürger-
lichen Rechtsstreitigkeiten im weitesten Sinne
umfassenden Haager Abkommen über den Zivil-
prozeß vom 17. Juli 1905 (Rol. 1909 S. 409
und 410) — dazu Bek. vom 16. Aug. 1909
(ReBl. 907), vom 9. Febr., 7. Mai sowie
3. Juni 1910 (Renl. S. 455, 674, 871)
Nach dem Auslande,
drei Arten des Rechtshilfe-
verkehrs zu unterscheiden sind: der unmittel-
bare Verkehr (unmittelbare Inanspruchnahme
auswärtiger Behörden), der Konsularverkehr
(Vermittlung durch Konsuln) und der diploma-
tische Verkehr (s. auch Haager Konven-
tion II), die etwa bestehenden Staatsverträge,
und in deren Ermangelung die Grundsätze des
Völkerrechts. Über das dabei zu beobachtende
Verfahren sind mehrfache Anweisungen ergangen,
besonders Allg. Vf. vom 20. Mai 1887, betr. die
im Auslande zu erledigenden Ersuchungsschreiben
der Justizbehörden (JIMl. 139), und die vom
23. März 1896 (JMl. 106), vom 25. Okt. 1897
(Il Bl. 272), vom 9. Okt. 1904 (JM l. 282)
und jetzt die Allg. Vf. des JIM., betr. die Er-
suchen nach dem Auslande, soweit sie nicht auf
Auslieferung oder Festnahme gerichtet sind, vom
29. Mai 1905 (JMl. 1905, 159; 1906, 44),
dazu Vf. vom 26. Nov. 1908 (IM l. 399),
welche nach der Vf. des HM. vom 29. Nov.
1905 (HMl. 329) auch die Kaufmannzgerichte
befolgen, und nach welcher gemäß der Vf. des
Md J., betr. die geschäftliche Behandlung von
Ersuchungsschreiben, die im Auslande zu erledi-
gen sind, vom 6. April 1906 (Ml. 157) die
Behörden der inneren Verwaltung sinngemäß
verfahren sollen. An die Stelle der Vf. vom
29. Mai 1905 ist jetzt die vom 16. Juni 1910 (IM-
Bl. 189) gelreten. Vgl. ferner über das von den
Justizbehörden behufs Erwirkung von Ausliefe-
rungen, die ebenfalls Akte der R. sind (R#St.
34, 194), zu beobachtende Verfahren JM l.
1889 S. 8, 18; 1905 S. 21, 177 und die
Vf. vom 3. Juli 1907 (Ml. 291) und vom
15. Mai 1909 (Ml. 154), betr. den direkten
Verkehr zwischen inländischen und ausländi-
schen (ungarischen bzw. russischen) Behörden
in Steuereinziehungsangelegenheiten. Über die
Rechtshilfeersuchen für Berlin und Umgebung
. Bek. vom 25. Okt. 1907 (JM l. 543)
und vom 29. Nov. 1910 (JMl. 413), über
die von ausländischen an preußische Polizei-
behörden gerichteten Ersuchen um Auskunft über
den Leumund und etwaige Vorstrafen von nach
dem Auslande zugezogenen Personen die Uf.
vom 12. Aug. 1907 (Ml. 258), über den un-
mittelbaren Schriftverkehr zwischen luxemburgi-
schen und preußischen Behörden in Fremden-
polizeisachen die Vf. vom 8. Okt. 1909 (Ml. 226),
über den unmittelbaren Verkehr mit den nieder-
ländischen Justizbehörden in Strafsachen die Vf.
vom 9. Nov. 1909 (JIMl. 357) und über den
unmittelbaren Schriftverkehr zwischen belgischen
und preußischen Behörden die Vf. vom 12. Jan.
1910 (YMl. 15). Dem Rechtshilfeverkehr nahe
steht die Mitteilung von Strafnachrichten,
d. h. die Mitteilung von der rechtskräftigen Ver-
urteilung fremder Staatsangehörigen, für die
eine Reihe von Bestimmungen getroffen sind
(z. B. JM l. 1888, 167; 1901, 25; 1909, 231;
1907, 522; 1908, 356); vgl. Mitteilung
von Entscheidungen.
VI. Hinsichtlich der Erstattung von Kosten
der R. oder sonstigen Beistandsleistungen in
gerichtlichen Angelegenheiten sind zwischen den