Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Rechtshilfe 
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bergwerke II) haben die ordentlichen Ge- und 6. April 1911 (RGBl. 161), sowie das 
richte unter entsprechender Anwendung der AG. vom 5. April 1909 (RGBl. 430) —, wo- 
88 157 ff. GVG. R. zu leisten (AusfBest. — nach, wie überhaupt im Rechtshilfeverkehr mit 
RGBl. 825 — zum VI. Abschn. Nr. 44). 
dem Zuwachssteuergesetze vom 14. Febr. 1911 
(RGBl. 33) haben die Behörden, Beamten und 
Notare den Steuerbehörden jede zur Ermitte- 
lung der Abgabe dienliche Hilfe zu leisten und ins- 
besondere auf Verlangen die Einsicht in die Ver- 
handlungen zu gestatten, die sich auf die für die 
Steuerbemessung maßgebenden Vorgänge be- 
ziehen (s. Wertzuwachssteuer). Vgl. 
ferner § 79 des G. über die privaten 
Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 
1901 (REBl. 139) und § 11 Abs. 2 des 
G., betr. die ärztlichen Ehrengerichte, vom 
25. Nov. 1899 (GS. 565). Wegen des BAH. 
s. UW G. § 49, wegen der Oberrechnungskammer 
G. vom 27. März 1872 (GS. 278) 8§ 13, 16 
und wegen des KompberH. G. vom 13. Febr. 
1854 8 2. Uber die R. zwischen den zur Ausübung 
der Militärstrafgerichtsbarkeit berufenen Stellen 
und zwischen diesen und den bürgerlichen Ge- 
richten (Gerichtsbehörden) bestimmen die 8§8§ 11 
bis 13 des EGMStGO. Vgl. Verwal- 
tungsstrafverfahren. 
III. In Preußen sollen sich nach § 38 der 
V. vom 2. Jan. 1849 (GS. 1) und § 36 der 
V. vom 26. Juni 1867 (GS. 1073), § 29 der 
B. vom 26. Juni 1867 (GS. 1085), § 28 der 
BV. vom 26. Juni 1867 (GS. 1094) die Gerichte 
und die Verwaltungsbehörden gegenseitig bei 
Erledigung der ihnen obliegenden Geschäfte 
innerhalb ihres Ressorts Unterstützung leisten. 
Aus dieser allgemeinen Vorschrift ist auch die 
Pflicht zur R. in den Legitimationsprüfungssachen 
des Reichstags und des Landtags abzuleiten. 
Nach §49 LV. haben sich die Kr A.(St A.), BezA. 
und Provinzialräte sowohl im Beschluß= wie im 
Verwaltungsstreitverfahren zu der Erledigung 
einzelner Angelegenheiten (Vernehmung von 
Zeugen usw.) gegenseitig R. zu gewähren und 
den geschäftlichen Aufträgen und Anweisungen 
der ihnen im Instanzenzuge vorgesetzten Be-s 
hörden, zu denen für sie, abgesehen von den 
Provinzialräten, auch das OG. gehört, Folge 
zu leisten. Ferner kann nach § 77 Abs. 1 das. 
im Verwaltungsstreitverfahren jedes Verwal- 
tungsgericht die Beweiserhebung erforderlichen- 
falls durch eine zu dem Ende zu ersuchende 
sonstige Behörde, d. i. eine preußische, anderer- 
seits aber auch ein Gericht, bewirken lassen, 
während die ordentlichen preuß. Gerichte niemals 
ein Recht haben, ein Verwaltungsgericht um 
R. anzugehen. Das gleiche gilt jetzt auch für 
die Bergausschüsse. Wegen der R. zur Aus- 
führung von Maßregeln der Zwangsvollstrek- 
kung in Forderungen und andere Vermögens- 
rechte s. § 50 a der V. vom 15. Nov. 1899 
(GS. 545). Weitere Sonderbestimmungen finden 
sich im Eink St G., im Stemp StG. usw. Über 
die R. zwischen deutschen und außerdeutschen 
Gerichten entscheiden neben dem die bürger- 
lichen Rechtsstreitigkeiten im weitesten Sinne 
umfassenden Haager Abkommen über den Zivil- 
prozeß vom 17. Juli 1905 (Rol. 1909 S. 409 
und 410) — dazu Bek. vom 16. Aug. 1909 
(ReBl. 907), vom 9. Febr., 7. Mai sowie 
3. Juni 1910 (Renl. S. 455, 674, 871) 
Nach dem Auslande, 
  
drei Arten des Rechtshilfe- 
verkehrs zu unterscheiden sind: der unmittel- 
bare Verkehr (unmittelbare Inanspruchnahme 
auswärtiger Behörden), der Konsularverkehr 
(Vermittlung durch Konsuln) und der diploma- 
tische Verkehr (s. auch Haager Konven- 
tion II), die etwa bestehenden Staatsverträge, 
und in deren Ermangelung die Grundsätze des 
Völkerrechts. Über das dabei zu beobachtende 
Verfahren sind mehrfache Anweisungen ergangen, 
besonders Allg. Vf. vom 20. Mai 1887, betr. die 
im Auslande zu erledigenden Ersuchungsschreiben 
der Justizbehörden (JIMl. 139), und die vom 
23. März 1896 (JMl. 106), vom 25. Okt. 1897 
(Il Bl. 272), vom 9. Okt. 1904 (JM l. 282) 
und jetzt die Allg. Vf. des JIM., betr. die Er- 
suchen nach dem Auslande, soweit sie nicht auf 
Auslieferung oder Festnahme gerichtet sind, vom 
29. Mai 1905 (JMl. 1905, 159; 1906, 44), 
  
dazu Vf. vom 26. Nov. 1908 (IM l. 399), 
welche nach der Vf. des HM. vom 29. Nov. 
1905 (HMl. 329) auch die Kaufmannzgerichte 
befolgen, und nach welcher gemäß der Vf. des 
Md J., betr. die geschäftliche Behandlung von 
Ersuchungsschreiben, die im Auslande zu erledi- 
gen sind, vom 6. April 1906 (Ml. 157) die 
Behörden der inneren Verwaltung sinngemäß 
verfahren sollen. An die Stelle der Vf. vom 
29. Mai 1905 ist jetzt die vom 16. Juni 1910 (IM- 
Bl. 189) gelreten. Vgl. ferner über das von den 
Justizbehörden behufs Erwirkung von Ausliefe- 
rungen, die ebenfalls Akte der R. sind (R#St. 
34, 194), zu beobachtende Verfahren JM l. 
1889 S. 8, 18; 1905 S. 21, 177 und die 
Vf. vom 3. Juli 1907 (Ml. 291) und vom 
15. Mai 1909 (Ml. 154), betr. den direkten 
Verkehr zwischen inländischen und ausländi- 
schen (ungarischen bzw. russischen) Behörden 
in Steuereinziehungsangelegenheiten. Über die 
Rechtshilfeersuchen für Berlin und Umgebung 
. Bek. vom 25. Okt. 1907 (JM l. 543) 
und vom 29. Nov. 1910 (JMl. 413), über 
die von ausländischen an preußische Polizei- 
behörden gerichteten Ersuchen um Auskunft über 
den Leumund und etwaige Vorstrafen von nach 
dem Auslande zugezogenen Personen die Uf. 
vom 12. Aug. 1907 (Ml. 258), über den un- 
mittelbaren Schriftverkehr zwischen luxemburgi- 
schen und preußischen Behörden in Fremden- 
polizeisachen die Vf. vom 8. Okt. 1909 (Ml. 226), 
über den unmittelbaren Verkehr mit den nieder- 
ländischen Justizbehörden in Strafsachen die Vf. 
vom 9. Nov. 1909 (JIMl. 357) und über den 
unmittelbaren Schriftverkehr zwischen belgischen 
und preußischen Behörden die Vf. vom 12. Jan. 
1910 (YMl. 15). Dem Rechtshilfeverkehr nahe 
steht die Mitteilung von Strafnachrichten, 
d. h. die Mitteilung von der rechtskräftigen Ver- 
urteilung fremder Staatsangehörigen, für die 
eine Reihe von Bestimmungen getroffen sind 
(z. B. JM l. 1888, 167; 1901, 25; 1909, 231; 
1907, 522; 1908, 356); vgl. Mitteilung 
von Entscheidungen. 
VI. Hinsichtlich der Erstattung von Kosten 
der R. oder sonstigen Beistandsleistungen in 
gerichtlichen Angelegenheiten sind zwischen den 
 
	        
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