Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

34 Landgemeindewahlen 
lber die Mittel, diese Schwierigkeiten zu be= die vermeintliche Berichtigung der Liste selbst 
seitigen und die hierbei zu Gebote stehenden bewirkt worden sind, bei späterer Anfechtung der 
Auswege s. OVG. 17, 100; 19, 136; 49, 122; Wahl zu deren Begründung nicht mehr geltend 
53, 50; 56, 81. gemacht werden können (O. 31, 8; 34, 158). 
)) Das v erfahren bei den Wahlen ist Durch die Wählerliste soll der Kreis der Wahl- 
in den verschiedenen Rechtsgebieten abweichend berechtigten und das Maß ihrer Berechtigung 
geregelt. nicht nur für die nächste Wahl, sondern für den 
In den sieben östlichen Provin-ganzen Zeitraum bis zur nächsten Auslegung der 
zen und in Schleswig-Holstein (L dO. Liste festgestellt werden (O#. 36, 188). — 
§§ 55—63), sowie in Hessen = Nassau und Die Einsicht in die offengelegte Liste darf den 
in Hohenzollern (LEO. 88§ 26—36) Stimmberechtigten nicht verweigert werden. 
wird die von dem Gemeindevorsteher (Bürger= Eine Abschrift der Liste oder deren Uberlassung 
meister) zu führende Liste der Gemeinde= zur Anfertigung einer Abschrift dürfen sie nicht 
glieder und sonstigen Stimmberechtigten (s. verlangen. Wohl aber muß ihnen gestattet 
Landgemeinden — Gemeinde= werden, über das Ergebnis ihrer Einsichtnahme 
recht — I) der Wahl in der Wrise zu= sich Aufzeichnungen zu machen, soweit hierdurch 
grunde gelegt, daß eine ihrem Inhalt ent= nicht die Rechte anderer Personen auf Einsicht- 
sprechende Wählerliste angefertigt wird, nahme beeinträchtigt werden. Auch darf der 
die nach Wahlabteilungen (s. Dreiklassen-Einsichtnahme nichts von dem vorenthalten 
wahlsystem) und gegebenenfalls auch nach werden, was die Liste enthalten soll, besonders 
Wahlbezirken (s. oben d) eingeteilt ist. Diese nicht die Eintragung der Steuerbeträge, von 
Wählerliste wird in dem Zeitraum von 15. bis denen die Einteilung der Liste abhängt (O# . 
30. Jan. jedes Jahres in einem vorher zur 27 S. 16 u. 21; 47 S. 46 u. 130). Es soll aber 
öffentlichen Kenntnis zu bringenden Raume bei jedem Wähler nur der Gesamtbetrag der 
ausgelegt (vol. OVG. vom 27. Juni 1905 von ihm zu zahlenden Steuern (nicht die Be- 
im Pr BBl. 27, 469 und vom 21. Sept. 1906 träge der einzelnen Steuerarten) in die Liste 
im Pr Bl. 28, 672). Während dieser Zeit eingetragen werden (Erl. vom 1. Sept. 1902 — 
kann jeder Stimmberechtigte (vgl. OV G. 31, 111; Ml. 175 und O#. 47, 43). Daß die 
51, 18) gegen die Richtigkeit der Liste bei dem Wähler innerhalb der einzelnen Abteilungen in 
Gemeindevorsteher Einspruch (vgl. OV#G. 45, 132) der Reihenfolge der Höhe der ihnen angerech- 
erheben. Auf den Einspruch hat der Gemeinde= neten Steuern eingetragen werden, ist nicht 
vorsteher, wo aber eine Gemeindevertretung be- erforderlich (OVG. 52, 35). Von der Ein- 
steht, diese zu beschließen. Sie hat, wenn der tragung in die Liste ist nur das aktive Wahl- 
Einspruch begründet ist, ihrerseits die Wählerliste recht, aber nicht die Wählbarkeit abhängig 
richtig zu stellen, und zwar nach der zur Zeit des: (O#. 31, 110; 34, 153; 53, 75). — Die 
Beschlusses bestehenden Rechtslage, mithin auch regelmäßigen Ergänzun g swahlen (s. o. e) 
unter Berüchsichtigung einer im Rechtsmittelwege finden alle zwei Jahre im März (vgl. OVG. 
erfolgten Änderung der Steuerbeträge, welche der 22, 1) statt. Sie werden, ebenso wie die außer- 
Listenaufstellung zugrunde gelegt waren (O##G. gewöhnlichen Ersatzwahlen für einzelne aus- 
56, 16). Dagegen ist sie zu einer Prüfung der geschiedene Gemeindeverordnete von denselben 
Richtigkeit der Veranlagung der Steuern nicht Abteilungen vorgenommen, von denen die Aus- 
befugt (OG. 56, 86). Gegen den Beschluß geschiedenen gewählt worden waren (s. oben e). 
findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren Die Verbindung von Ergänzungs= und Ersatz= 
statt, die auch dem Gemeindevorsteher zusteht, wahlen in einer Wahlhandlung ist unzulässig 
wenn der Beschluß von der Gemeindevertretung (OV. 45, 136). Zulässig ist dagegen die zeit- 
gefaßt worden ist (LGO. 3§ 66, 67 bzw. 37). liche Verbindung von Ergänzungs= und Ver- 
Soll der Name eines einmal in der Liste Auf= stärkungswahlen (Wahlen zur Vergrößerung der 
genommenen wieder gelöscht werden, so ist ihm Gemeindevertretung), nur müssen sie hinsicht- 
dies unter Angabe der Gründe acht Tage vorher lich der Stimmabgabe sachlich getrennt bleiben 
durch den Gemeindevorsteher (Bürgermeister) (OV G. 55, 56). Die Wahlen der dritten Ab- 
mitzuteilen. Ohne rechtzeitigen und form- teilung erfolgen stets zuerst, die der ersten zuletzt. 
gerechten Einspruch darf eine Berichtigung der Diese Vorschrift ist zwingender Natur (vgl. 
bereits ausgelegten Wählerliste nicht angeordnet OVBG. vom 11. Juni 1909 im Pr VBBl. 31, 360). 
werden (OV. 45, 131). Eine Streichung des! — Eine Woche (spätestens am 7. Tage) vor 
eigenen Namens in der Liste kann niemand dem Wahltage (vgl. OV G. 25, 116) werden die 
mittels des Einspruchs und der Klage bean= in der Wählerliste verzeichneten Wähler (O#G. 
spruchen (O##. 49, 120). Ist die Liste nach 48, 133) mittels ortsüblicher Bekanntmachung 
Erledigung der Einsprüche festgestellt, so findet (OV. 31, 143; s. auch Bekanntmachungen) 
eine nochmalige Auslegung nicht statt (OVG. durch den Gemeindevorsteher (Bürgermeister) zu 
36, 186), und zwar auch dann nicht, wenn den Wahlen berusen. Die Bekanntmachung 
eine andere Abgrenzung der Abteilungen infolge (vgl. OVG. 50, 37 und O##. vom 29. Jan. 
eines Einspruchs erfolgt ist (O#G. 22, 17). 1907 im Pr Wl. 28, 693) muß den Raum, 
Sie bildet dann die unabänderliche Grundlage den Tag und die Stunden (oder die Stunde; 
für die Vornahme der Wahlen. Ihre Ein= OV6,. 19, 7), in welchen die Stimmen bei dem 
tragungen sind hierfür, auch wenn sie unrichtig Wahlvorstande abzugeben sind, genau bezeichnen. 
sind, derart maßgebend, daß eingetragene Per-- Es genügt die Angabe des Zeitpunkts, zu wel- 
sonen, auch wenn sie das Stimmrecht inzwischen chem mit der Stimmabgabe begonnen werden 
verloren haben, wahlberechtigt sind und daß soll (vgl. OUG. 49 S. 112 u. 129). Doch kann 
Unrichtigkeiten der Liste, sofern sic nicht erst durch an Stelle eines Wahltermins auch eine Wahlfrist
	        
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