Rechtsmittel
deshalb Allgemeingültigkeit hat. Es bestehen
namentlich also die Erfordernisse der eadem
rsonao und der eadem res. Das letztere Er-
2 dernis fehlt im Verwaltungsstreitverfahren
häufiger als im Ziovilprozeß;
Vorgehen der Polizei= oder sonstigen Verwal-
tungsbehörde von gleicher Art, wie dasjenige
war, über welches im Verwaltungsstreitver-
fahren entschieden worden, nicht entgegen (vol.
z. B. O#G. 35, 285). Als der materiellen R.
fähig werden im preuß. Verwaltungsstreitver-
fahren anzusehen sein: alle Urteile einschließlich
der nach § 80 LVG. ohne mündliche Verhand-
lung erlassenen, der nach § 91 über die Vor-
frage, ob das öffentliche Interesse beteiligt ist,
ergehenden und der nach § 113 Abs. 4 über die
Einrede der Unzuständigkeit entscheidenden, die
Bescheide gemäß §§ 64 Abs. 7, 67, 89, 95 Abs. 1,
die Entscheidungen über die Ablehnung einer
Gerichtsperson oder eines Sachverständigen und
über die Ausschließung einer Gerichtsperson
wegen seines
Mangels steht besonders oft die R. einem neuen
359
7, 1: Schultzenstein,
« Rechtskraft im preuß. Ver-
waltungsstreitversahren;, Otto
VerwArch. 11, 365;:
Mayer, zZur Lehre von der materiellen Rechtskraft in
Verwaltungssachen, ArchdsR. 21, 11 Müller, Rechts-
kraft im Ve rwaltungestreitverfahren: Herzog, Das
Rechtsmittelverfahren und die Rechtskraft der Enischei-
dungen in Steuer= und Gebührensachen; Pistorius,
liber die Rechtskraft im Einkommensteuerbeschwerdever.
sahren; Scherling, Zur Lehre vom objeltiven Um-
sange der Rechtskraft, Buschs Z. 32, 186.
Rechtsmittel. I. Während man unter Rechts-
behelfen alle Mittel, Rechte geltend zu machen,
versteht, also namentlich auch die Klage, sind
R. diejenigen Rechtsbehelfe, deren sich jemand
bedienen kann, um eine obrigkeitliche Anord-
nung oder Entscheidung (s. diesen Art.) anzu-
fechten und eine ihm günstigere Anordnung
oder Entscheidung herbeizuführen. Seinen ge-
schichtlichen Ursprung hat das jetzige Rechts-
mittelsystem im Zivilprozesse der römischen
Kaiserzeit. Die R. teilen sich in solche gegen
Urteile. und gegen Entscheidungen anderer Art
(§§ 61, 62, 78 Abs. 1), die die Berufung oder
die Revision wegen Versäumung der Anmel-
dungsfrist (§§ 86 Abs. 4, 95 Abs. 1) oder nach
§ 129 Abs. 4 letzter Satz die Klage zurückweisende
Entscheidung, die Entscheidungen über die Ver= de .
sch 9 sch g nichtsuspensive R., je nachdem sie die An-
urteilung eines Zeugen oder Sachverständigen
zu Strafe und Kosten wegen Ungehorsams (§ 78)
vorbehaltlich der Möglichkeit der Aufhebung bei
nachträglicher Entschuldigung und über die Ver-
pflichtung, sich als Zeuge und Sachverständiger!
vernehmen zu lassen, die Beschlüsse über die ·«· ,, n A «
der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ist der Begriff
Festsetzung der von der obsiegenden Partei zur
Erstattung seitens der unterliegenden Partei be-
rechneten Auslagen und die Entscheidung dar-
über, wer die Kosten und baren Auslagen des
Verfahrens zu tragen hat,
und sind entweder ordentliche, d. h. regel-
mäßigerweise, deshalb aber bloß innerhalb einer
bestimmten Frist zulässige, oder außerordent-
liche, d. h. nur unter besonderen Voraussetzun-
den zulässige, jedoch an keine absolut bestimmte
Frist gebundene. Weiter unterscheidet man
devolutive und nichtdevolutive, fuspensive und
gelegenheit an eine im Instanzenzuge über-
geordnete Behörde bringen und die Vollstreck-
barkeit der angefochtenen Entscheidung hindern
oder nicht. Im jetzigen Prozeßrecht (Zivilprozeß,
Strafprozeß, Verfahren in den Angelegenheiten
der R. jedoch ein engerer und umfaßt nur solche
Rechtsbehelfe, welche eine noch nicht rechts-
wenn der Rechts-
streit ohne Urteil oder Vorbescheid durch Zurück--
nahme der Klage oder dgl. erledigt worden ist.
AMehrfach gibt es auch eine über die Parteien
hinaus wirkende R., so in allgemeiner Weise
infolge einer Beiladung (§ 70 Satz 2 LV.)
— wenigstens nach Ansicht einzelner — und
sonst noch z. B. bei den verwaltungsgerichtlichen
Urteilen, durch welche über einen öffentlichrecht-
lichen Status, wie bei der Erteilung der Auf-
nahme- oder Entlassungsurkunde (ZG. § 155
Abs. 2), entschieden wird, ferner bei denen in
Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen der
Stadtbezirke und über die bestehenden Grenzen
der ländlichen Gemeinde= und Gutsbezirke, sowie
über die Eigenschaft einer Ortschaft als Ge-
meinde oder eines Gutes als Gutsbezirkes (3G.
§5§ 9, 26) und in Streitigkeiten über die Frage,
ob ein Gewässer als ein geschlossenes anzusehen
ist (OV G. 22, 277 und im Prl. 18, 494).
Über den Einfluß einer Anderung des objektiven
Rechtes auf rechtskräftig zugesprochene Nutzungs-
rechte s. OVG. 48, 175. Vgl. auch Urteile
und Vollstreckbarkeit.
Binder, Die subjektiven Grenzen der Rechtskraft:
Hellwig, Wesen und subjektive Begrenzung der Rechtskraft;
Pagenstecher, Zur Lehre von der materiellen Rechts-
kraft und in Stier-Somlo, Jahrbuch des Verwaltungs-
rechts 1, 345 sowie in Buschs 3. 37, 1!1= Jebens, Rechts-
kraft und Cberverwaltungsgericht, Pr BBl. 18, 413: Dal-
bera, Rechtskräftiges Urteil und Verstoß gegen die guten
Sitten, Buschs 8S. 10, 5 Mendelssohn---Bar-
tholdv, Grenzen der Rechtekraft: Loening, Die
Rechtskraft verwaltungegerichtlicher Ur:cile, VerwArch.
Belehrung zu erteilen; Ausnahmen z
kräftige Entscheidung vor einem übergeordneten
Gerichte anfechten, also stets Devolutiveffekt,
vielfach auch Suspensiveffekt, haben. Jedes
R. hat zur Voraussetzung, daß die damit an-
gefochtene Entscheidung demjenigen, der sich
seiner bedient, zur Beschwerde gereicht (O G.
54, 307). über das gegen eine Entscheidung zu-
lässige R. ist in jener regelmäßig keine r*
. B. Zu-
wachssteuergesetz vom 14. Febr. 1911 (RGBl.
33) 88 43, 45 Abs. 3 und LVG. gg 64 Abs. 4,
67, 86 Abs. 4, 95, 111 Abs. 2, 3, 117 Abs. 8,
122 As. 2 und die Regul. vom 28. Febr. 1884
(Ml. S. 35, 37, 41) je § 16, sowie vom 8. Dez.
1905 Öm B. 333) § 15, hierbei dann meist so,
daß bei Fehlen oder Unrichtigkeit der Belehrung
die gesetzliche Frist für das gegebene Rechtsmittel
nicht in Lauf gesetzt wird (OVG. 50, 290).
II. Nach der 8 PO. sind hiernach R. nur die
Berufung und die Revision, welche gegen Ur-
teile, und die Beschwerde und weitere Be-
schwerde, welche teils als einfache, teils als
sofortige, d. h. wie die Berufung und die Re-
vision an eine ausschließende Frist gebundene,
gegen Beschlüsse und Verfügungen, die sofortige
Beschwerde ausnahmsweise auch gegen gewisse
Zwischenurteile gegeben sind. In einem beson-
deren Falle findet die sofortige Beschwerde gegen
ein Endurteil (die Entscheidung nur über den
Kostenpunkt ohne Entscheidung in der Haupt-
sache) statt (3PO. § 99 Abs. 3). Die beiden
Klagen auf Wiederaufnahme des Verfahrens, die
Nichtigkeits- und die Restitutionsklage, welche sich