Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Rechtsmittel 
deshalb Allgemeingültigkeit hat. Es bestehen 
namentlich also die Erfordernisse der eadem 
rsonao und der eadem res. Das letztere Er- 
2 dernis fehlt im Verwaltungsstreitverfahren 
häufiger als im Ziovilprozeß; 
Vorgehen der Polizei= oder sonstigen Verwal- 
tungsbehörde von gleicher Art, wie dasjenige 
war, über welches im Verwaltungsstreitver- 
fahren entschieden worden, nicht entgegen (vol. 
z. B. O#G. 35, 285). Als der materiellen R. 
fähig werden im preuß. Verwaltungsstreitver- 
fahren anzusehen sein: alle Urteile einschließlich 
der nach § 80 LVG. ohne mündliche Verhand- 
lung erlassenen, der nach § 91 über die Vor- 
frage, ob das öffentliche Interesse beteiligt ist, 
ergehenden und der nach § 113 Abs. 4 über die 
Einrede der Unzuständigkeit entscheidenden, die 
Bescheide gemäß §§ 64 Abs. 7, 67, 89, 95 Abs. 1, 
die Entscheidungen über die Ablehnung einer 
Gerichtsperson oder eines Sachverständigen und 
über die Ausschließung einer Gerichtsperson 
  
wegen seines 
Mangels steht besonders oft die R. einem neuen 
  
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7, 1: Schultzenstein, 
« Rechtskraft im preuß. Ver- 
waltungsstreitversahren;, Otto 
VerwArch. 11, 365;: 
Mayer, zZur Lehre von der materiellen Rechtskraft in 
Verwaltungssachen, ArchdsR. 21, 11 Müller, Rechts- 
kraft im Ve rwaltungestreitverfahren: Herzog, Das 
Rechtsmittelverfahren und die Rechtskraft der Enischei- 
dungen in Steuer= und Gebührensachen; Pistorius, 
liber die Rechtskraft im Einkommensteuerbeschwerdever. 
sahren; Scherling, Zur Lehre vom objeltiven Um- 
sange der Rechtskraft, Buschs Z. 32, 186. 
Rechtsmittel. I. Während man unter Rechts- 
behelfen alle Mittel, Rechte geltend zu machen, 
versteht, also namentlich auch die Klage, sind 
R. diejenigen Rechtsbehelfe, deren sich jemand 
bedienen kann, um eine obrigkeitliche Anord- 
nung oder Entscheidung (s. diesen Art.) anzu- 
fechten und eine ihm günstigere Anordnung 
oder Entscheidung herbeizuführen. Seinen ge- 
schichtlichen Ursprung hat das jetzige Rechts- 
mittelsystem im Zivilprozesse der römischen 
Kaiserzeit. Die R. teilen sich in solche gegen 
Urteile. und gegen Entscheidungen anderer Art 
(§§ 61, 62, 78 Abs. 1), die die Berufung oder 
die Revision wegen Versäumung der Anmel- 
dungsfrist (§§ 86 Abs. 4, 95 Abs. 1) oder nach 
§ 129 Abs. 4 letzter Satz die Klage zurückweisende 
Entscheidung, die Entscheidungen über die Ver= de . 
sch 9 sch g nichtsuspensive R., je nachdem sie die An- 
urteilung eines Zeugen oder Sachverständigen 
zu Strafe und Kosten wegen Ungehorsams (§ 78) 
vorbehaltlich der Möglichkeit der Aufhebung bei 
nachträglicher Entschuldigung und über die Ver- 
  
pflichtung, sich als Zeuge und Sachverständiger! 
vernehmen zu lassen, die Beschlüsse über die ·«· ,, n A « 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ist der Begriff 
Festsetzung der von der obsiegenden Partei zur 
Erstattung seitens der unterliegenden Partei be- 
rechneten Auslagen und die Entscheidung dar- 
über, wer die Kosten und baren Auslagen des 
Verfahrens zu tragen hat, 
und sind entweder ordentliche, d. h. regel- 
mäßigerweise, deshalb aber bloß innerhalb einer 
bestimmten Frist zulässige, oder außerordent- 
liche, d. h. nur unter besonderen Voraussetzun- 
den zulässige, jedoch an keine absolut bestimmte 
Frist gebundene. Weiter unterscheidet man 
devolutive und nichtdevolutive, fuspensive und 
gelegenheit an eine im Instanzenzuge über- 
geordnete Behörde bringen und die Vollstreck- 
barkeit der angefochtenen Entscheidung hindern 
oder nicht. Im jetzigen Prozeßrecht (Zivilprozeß, 
Strafprozeß, Verfahren in den Angelegenheiten 
der R. jedoch ein engerer und umfaßt nur solche 
Rechtsbehelfe, welche eine noch nicht rechts- 
wenn der Rechts- 
streit ohne Urteil oder Vorbescheid durch Zurück-- 
nahme der Klage oder dgl. erledigt worden ist. 
AMehrfach gibt es auch eine über die Parteien 
hinaus wirkende R., so in allgemeiner Weise 
infolge einer Beiladung (§ 70 Satz 2 LV.) 
— wenigstens nach Ansicht einzelner — und 
sonst noch z. B. bei den verwaltungsgerichtlichen 
Urteilen, durch welche über einen öffentlichrecht- 
lichen Status, wie bei der Erteilung der Auf- 
nahme- oder Entlassungsurkunde (ZG. § 155 
Abs. 2), entschieden wird, ferner bei denen in 
Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen der 
Stadtbezirke und über die bestehenden Grenzen 
der ländlichen Gemeinde= und Gutsbezirke, sowie 
über die Eigenschaft einer Ortschaft als Ge- 
meinde oder eines Gutes als Gutsbezirkes (3G. 
§5§ 9, 26) und in Streitigkeiten über die Frage, 
ob ein Gewässer als ein geschlossenes anzusehen 
ist (OV G. 22, 277 und im Prl. 18, 494). 
Über den Einfluß einer Anderung des objektiven 
Rechtes auf rechtskräftig zugesprochene Nutzungs- 
rechte s. OVG. 48, 175. Vgl. auch Urteile 
und Vollstreckbarkeit. 
Binder, Die subjektiven Grenzen der Rechtskraft: 
Hellwig, Wesen und subjektive Begrenzung der Rechtskraft; 
Pagenstecher, Zur Lehre von der materiellen Rechts- 
kraft und in Stier-Somlo, Jahrbuch des Verwaltungs- 
rechts 1, 345 sowie in Buschs 3. 37, 1!1= Jebens, Rechts- 
kraft und Cberverwaltungsgericht, Pr BBl. 18, 413: Dal- 
bera, Rechtskräftiges Urteil und Verstoß gegen die guten 
Sitten, Buschs 8S. 10, 5 Mendelssohn---Bar- 
tholdv, Grenzen der Rechtekraft: Loening, Die 
Rechtskraft verwaltungegerichtlicher Ur:cile, VerwArch. 
Belehrung zu erteilen; Ausnahmen z 
kräftige Entscheidung vor einem übergeordneten 
Gerichte anfechten, also stets Devolutiveffekt, 
vielfach auch Suspensiveffekt, haben. Jedes 
R. hat zur Voraussetzung, daß die damit an- 
gefochtene Entscheidung demjenigen, der sich 
seiner bedient, zur Beschwerde gereicht (O G. 
54, 307). über das gegen eine Entscheidung zu- 
lässige R. ist in jener regelmäßig keine r* 
. B. Zu- 
wachssteuergesetz vom 14. Febr. 1911 (RGBl. 
33) 88 43, 45 Abs. 3 und LVG. gg 64 Abs. 4, 
67, 86 Abs. 4, 95, 111 Abs. 2, 3, 117 Abs. 8, 
122 As. 2 und die Regul. vom 28. Febr. 1884 
(Ml. S. 35, 37, 41) je § 16, sowie vom 8. Dez. 
1905 Öm B. 333) § 15, hierbei dann meist so, 
daß bei Fehlen oder Unrichtigkeit der Belehrung 
die gesetzliche Frist für das gegebene Rechtsmittel 
nicht in Lauf gesetzt wird (OVG. 50, 290). 
II. Nach der 8 PO. sind hiernach R. nur die 
Berufung und die Revision, welche gegen Ur- 
teile, und die Beschwerde und weitere Be- 
schwerde, welche teils als einfache, teils als 
  
sofortige, d. h. wie die Berufung und die Re- 
vision an eine ausschließende Frist gebundene, 
gegen Beschlüsse und Verfügungen, die sofortige 
Beschwerde ausnahmsweise auch gegen gewisse 
Zwischenurteile gegeben sind. In einem beson- 
deren Falle findet die sofortige Beschwerde gegen 
ein Endurteil (die Entscheidung nur über den 
Kostenpunkt ohne Entscheidung in der Haupt- 
sache) statt (3PO. § 99 Abs. 3). Die beiden 
Klagen auf Wiederaufnahme des Verfahrens, die 
Nichtigkeits- und die Restitutionsklage, welche sich
	        
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