Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Rechtspolizei — Rechtsweg 361 
der Unzutaigteit einer rek,matio in peln-, Buschs 3. sprüche aus diesen beiden Gesetzen; Militär- 
Gisilige al.„ls (3 
Die Rechtsmittel im Verfaͤhren der freiwutigen Gerichts= Bl. 214) § 35; ErbStG. vom 3. Juni 1906 
burleit. * g :2 3 fi. netst Fortsetzungen, # o #er: (Röl. 604) § 57, betr. die nach den Vor- 
die unznlassiakeit einer veformat) in in fur das ver- schriften dieses Gesetzes zu entrichtenden 
legunneverfahren in Gewerbesteuersachen, Verwlrch.] Steuern; Kolonialbeamtengeses vom 8. Juni 
dn h e#ton der, lorma in 1910 (RGBl. 881) 8 f5##: Zuwackssteuergesetz 
n aack, Die Prufung der Normalitaten der Rechtamittel vom 14. Febr., 1011 (RGll. 33) 8 14. An 
von Amts wegen, Arch#ziv Pr. 92, 357: Lohsing, Die preuß. Vorschriften gehören hierher alßer viel- 
reformatio in pejus im Strafverfahren. fachen Einzelbestimmungen — so der im § 5 
Rechtspolizei s. Polizei III. des G., betr. den Bau des Masurischen Kanals 
Rechtsqnuellen s. Gesetze. usw., vom 14. Mai 1908 (GES. 141), in §§ 7, 
Rechtssätze s. Gesetze. 32, 34, 52 der Wegeordnung für die Prov. 
Rechtsweg. I. Unter dem N. ist, nament= Posen vom 15. Juli 1907 (GS. 243), in §8 8, 
lich in der Verbindung, daß für eine streitige 33, 35, 50 der Wegeordnung für die Prov. 
Angelegenheit der R. zulässig oder eröffnet sei, Westpreußen vom 27. Sept. 1905 (GS. 357) 
nach einem sonst veralteten Sprachgebrauche der usw., vgl. auch OVG. 50, 219 über den R. 
Gerichtsweg zu verstehen. Die Zulässigteit des bei Einziehung gepfändeter Forderungen, sowie 
R. bedeutet also, daß für die streitige Angelegen= § 2 Abs. 1 der V. vom 15. Nov. 1899 (GS. 545) 
heit nicht die Verwaltungsbehörden einschließ- und §8§ 36, 37, 41 der Beilage zu der IJnstruktion. 
lich der Verwaltungsgerichte, sondern allein die für die Regierungen vom 23. Oktober 1817 
cigentlichen — ordentlichen oder besonderen — (G S. 282) und zum § 41 den 8 4EGZPO. — 
Gerichte zuständig sind, mit anderen Worten, besonders die in dem G. über die Zulässigkeit 
daß es sich um eine Justizsache, nicht um eine des R. in Beziehung auf polizeiliche Vf. vom 
Verwaltungssache handelt (s. Justiz). Nach 11. Mai 1842 (G. 192), die in dem G., betr. 
* 13 GVG. ist der R. für alle „bürgerlichen die Erweiterung des R., vom 24. Mai 1861 
Rechtsstreitigkeiten“ eröffnet, für welche nicht (GS. 241) in Beziehung auf die Ansprüche 
durch Reichs= oder Landesgesetze die Zustän= der Staatsbeamten — d. i. der unmittelbaren, 
digkeit von Verwaltungsbehörden oder Ver= den mittelbaren stand schon vordem der R. 
waltungsgerichten begründet ist, ohne nähere offen (Vf. vom 18. Sept. 1890 — MhBl. 204) — 
Bestimmung des Begriffs der bürgerlichen wegen ihrer Diensteinkünfte, auf öffentliche Ab- 
Rechtsstreitigkeiten, und nach § 4 E3PO.l gaben, auf die Stempelsteuer und auf Kirchen-, 
  
  
  
darf für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für welche 
nach dem Gegenstand oder der Art des An- 
spruchs der R. zulässig ist, aus dem Grunde, 
weil als Partei der Fiskus, eine Gemeinde 
oder eine andere öffentliche Korporation be- 
teiligt ist, der R. durch die Landesgesetzgebung 
nicht ausgeschlossen werden. Es geht somit 
zwar stets das Verwaltungsstreitverfahren dems 
Zivilprozesse vor (s. Verwaltungsstreit- 
verfahren II), im übrigen bleibt aber nicht 
selten zweifelhaft, ob man es mit einer bürger- 
lichen Rechtsstreitigkeit zu tun hat. Für eine 
Reihe von Fällen ist jedoch teils reichsrecht- 
lich teils landesrechtlich ausdrücklich die Zu- 
lässigkeit des R. angeordnet, darunter auch für 
Fälle, bei denen sonst nach dem Begriffe der 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten keine solche an- 
zunehmen sein würde, also dadurch „der R. 
erweitert“ ist. Reichsrechtliche Vorschriften dieser 
Art sind z. B. § 9 GVG., betr. die vermögens- 
rechtlichen Ansprüche der Richter aus ihrem 
Dienstverhältnis, und §§ 149 ff. RBG. in der 
Fassung vom 18. Mai 1907 (RG#Bl. 245), betr. 
die vermögensrechtlichen Ansprüche der Reichs- 
beamten aus ihrem Dienstverhältnisse; Be- 
amtenhinterbliebenengesetz vom 17. Mai 1907 
(REl. 208) § 19; RStemp G. vom 15. Juli 
1909 (ReBl. 833) § 94, betr. die Verpflich- 
tung zur Entrichtung der in diesem Gesetze 
sestgestellten Abgaben; G. über die Pensionie- 
rung der Offiziere einschließlich Sanitätsoffiziere 
des Reichsheeres, der Kais. Marine und der 
Kais. Schutztruppen vom 31. Mai 1906 (R- 
Bl. 565) § 39 und über die Versorgung der 
  
Pfarr= und Schulabgaben und die im § 26 
LSt G. in der Fassung vom 30. Juni 1909 
6GS. 535); vgl. zu der letzteren Vorschrift § 7 der 
Allg. Vf. über gerichtliche Landesstempelsachen 
vom 28. Juli 1910 (JMhl. 299). 
Davon ist das G. vom 11. Mai 1812, welches ge- 
mäß Art. I der V. vom 16. Sept. 1867 (G S. 1515), 
3 des G. vom 25. Febr. 1878 (GS. 99) und 
& 1 II Ziff. 4 der V. vom 22. März 1891 (GS. 39) 
auch in den durch die G. vom 20. Sept. und 
24. Dez. 1866 (GS. S. 555, 875, 876) der Mo- 
narchie einverleibten Landesteilen, im Herzog- 
tum Lauenburg und in Helgoland zur Anwendung 
kommt, im wesentlichen nur eine Umarbeitung 
der §§ 38—40 der V. wegen verbesserter Ein- 
richtung der Provinzial-, Polizei= und Finanz- 
behörden vom 26. Dez. 1808 (GS. 1806—1810, 
464; 1817, 282). Die Abweichungen bestehen 
darin, daß in Beziehung auf polizeiliche Ver- 
fügungen teils der R. noch mehr als bisher 
beschränkt, teils die Voraussetzungen,, unter 
denen er zulässig ist, genauer bestimmt worden. 
sind. Dabei sind die polizeilichen Verfügungen, 
die er betrifft, nicht näher bezeichnet; es sind 
darunter nicht bloß sicherheitspolizeiliche, son- 
dern auch gewerbe-, wohlfahrts= usw. polizei- 
liche zu verstehen. Der R. in Beziehung auf 
solche Verfügungen ist nur dann, wenn die 
Verletzung eines zum Privateigentume ge- 
hörenden Rechtes behauptet wird und nur in 
folgenden Fällen zugelassen worden: 1. Wenn 
derjenige, welchem durch eine polizeiliche Ver- 
fügung eine Verpflichtung auferlegt wird, die 
Befreiung von derselben auf Grund einer be- 
  
Personen der Unterklassen des Reichsheeres, der sonderen gesetzlichen Vorschrift oder eines spe- 
Kais. Marine und der Kais. Schutztruppen vom ziellen Rechtstitels behauptet, so ist die richter- 
31. Mai 1906 (Re#Bl. 593) § 42, betr. die An= liche Entscheidung sowohl über das Recht zur
	        
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