Rechtspolizei — Rechtsweg 361
der Unzutaigteit einer rek,matio in peln-, Buschs 3. sprüche aus diesen beiden Gesetzen; Militär-
Gisilige al.„ls (3
Die Rechtsmittel im Verfaͤhren der freiwutigen Gerichts= Bl. 214) § 35; ErbStG. vom 3. Juni 1906
burleit. * g :2 3 fi. netst Fortsetzungen, # o #er: (Röl. 604) § 57, betr. die nach den Vor-
die unznlassiakeit einer veformat) in in fur das ver- schriften dieses Gesetzes zu entrichtenden
legunneverfahren in Gewerbesteuersachen, Verwlrch.] Steuern; Kolonialbeamtengeses vom 8. Juni
dn h e#ton der, lorma in 1910 (RGBl. 881) 8 f5##: Zuwackssteuergesetz
n aack, Die Prufung der Normalitaten der Rechtamittel vom 14. Febr., 1011 (RGll. 33) 8 14. An
von Amts wegen, Arch#ziv Pr. 92, 357: Lohsing, Die preuß. Vorschriften gehören hierher alßer viel-
reformatio in pejus im Strafverfahren. fachen Einzelbestimmungen — so der im § 5
Rechtspolizei s. Polizei III. des G., betr. den Bau des Masurischen Kanals
Rechtsqnuellen s. Gesetze. usw., vom 14. Mai 1908 (GES. 141), in §§ 7,
Rechtssätze s. Gesetze. 32, 34, 52 der Wegeordnung für die Prov.
Rechtsweg. I. Unter dem N. ist, nament= Posen vom 15. Juli 1907 (GS. 243), in §8 8,
lich in der Verbindung, daß für eine streitige 33, 35, 50 der Wegeordnung für die Prov.
Angelegenheit der R. zulässig oder eröffnet sei, Westpreußen vom 27. Sept. 1905 (GS. 357)
nach einem sonst veralteten Sprachgebrauche der usw., vgl. auch OVG. 50, 219 über den R.
Gerichtsweg zu verstehen. Die Zulässigteit des bei Einziehung gepfändeter Forderungen, sowie
R. bedeutet also, daß für die streitige Angelegen= § 2 Abs. 1 der V. vom 15. Nov. 1899 (GS. 545)
heit nicht die Verwaltungsbehörden einschließ- und §8§ 36, 37, 41 der Beilage zu der IJnstruktion.
lich der Verwaltungsgerichte, sondern allein die für die Regierungen vom 23. Oktober 1817
cigentlichen — ordentlichen oder besonderen — (G S. 282) und zum § 41 den 8 4EGZPO. —
Gerichte zuständig sind, mit anderen Worten, besonders die in dem G. über die Zulässigkeit
daß es sich um eine Justizsache, nicht um eine des R. in Beziehung auf polizeiliche Vf. vom
Verwaltungssache handelt (s. Justiz). Nach 11. Mai 1842 (G. 192), die in dem G., betr.
* 13 GVG. ist der R. für alle „bürgerlichen die Erweiterung des R., vom 24. Mai 1861
Rechtsstreitigkeiten“ eröffnet, für welche nicht (GS. 241) in Beziehung auf die Ansprüche
durch Reichs= oder Landesgesetze die Zustän= der Staatsbeamten — d. i. der unmittelbaren,
digkeit von Verwaltungsbehörden oder Ver= den mittelbaren stand schon vordem der R.
waltungsgerichten begründet ist, ohne nähere offen (Vf. vom 18. Sept. 1890 — MhBl. 204) —
Bestimmung des Begriffs der bürgerlichen wegen ihrer Diensteinkünfte, auf öffentliche Ab-
Rechtsstreitigkeiten, und nach § 4 E3PO.l gaben, auf die Stempelsteuer und auf Kirchen-,
darf für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für welche
nach dem Gegenstand oder der Art des An-
spruchs der R. zulässig ist, aus dem Grunde,
weil als Partei der Fiskus, eine Gemeinde
oder eine andere öffentliche Korporation be-
teiligt ist, der R. durch die Landesgesetzgebung
nicht ausgeschlossen werden. Es geht somit
zwar stets das Verwaltungsstreitverfahren dems
Zivilprozesse vor (s. Verwaltungsstreit-
verfahren II), im übrigen bleibt aber nicht
selten zweifelhaft, ob man es mit einer bürger-
lichen Rechtsstreitigkeit zu tun hat. Für eine
Reihe von Fällen ist jedoch teils reichsrecht-
lich teils landesrechtlich ausdrücklich die Zu-
lässigkeit des R. angeordnet, darunter auch für
Fälle, bei denen sonst nach dem Begriffe der
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten keine solche an-
zunehmen sein würde, also dadurch „der R.
erweitert“ ist. Reichsrechtliche Vorschriften dieser
Art sind z. B. § 9 GVG., betr. die vermögens-
rechtlichen Ansprüche der Richter aus ihrem
Dienstverhältnis, und §§ 149 ff. RBG. in der
Fassung vom 18. Mai 1907 (RG#Bl. 245), betr.
die vermögensrechtlichen Ansprüche der Reichs-
beamten aus ihrem Dienstverhältnisse; Be-
amtenhinterbliebenengesetz vom 17. Mai 1907
(REl. 208) § 19; RStemp G. vom 15. Juli
1909 (ReBl. 833) § 94, betr. die Verpflich-
tung zur Entrichtung der in diesem Gesetze
sestgestellten Abgaben; G. über die Pensionie-
rung der Offiziere einschließlich Sanitätsoffiziere
des Reichsheeres, der Kais. Marine und der
Kais. Schutztruppen vom 31. Mai 1906 (R-
Bl. 565) § 39 und über die Versorgung der
Pfarr= und Schulabgaben und die im § 26
LSt G. in der Fassung vom 30. Juni 1909
6GS. 535); vgl. zu der letzteren Vorschrift § 7 der
Allg. Vf. über gerichtliche Landesstempelsachen
vom 28. Juli 1910 (JMhl. 299).
Davon ist das G. vom 11. Mai 1812, welches ge-
mäß Art. I der V. vom 16. Sept. 1867 (G S. 1515),
3 des G. vom 25. Febr. 1878 (GS. 99) und
& 1 II Ziff. 4 der V. vom 22. März 1891 (GS. 39)
auch in den durch die G. vom 20. Sept. und
24. Dez. 1866 (GS. S. 555, 875, 876) der Mo-
narchie einverleibten Landesteilen, im Herzog-
tum Lauenburg und in Helgoland zur Anwendung
kommt, im wesentlichen nur eine Umarbeitung
der §§ 38—40 der V. wegen verbesserter Ein-
richtung der Provinzial-, Polizei= und Finanz-
behörden vom 26. Dez. 1808 (GS. 1806—1810,
464; 1817, 282). Die Abweichungen bestehen
darin, daß in Beziehung auf polizeiliche Ver-
fügungen teils der R. noch mehr als bisher
beschränkt, teils die Voraussetzungen,, unter
denen er zulässig ist, genauer bestimmt worden.
sind. Dabei sind die polizeilichen Verfügungen,
die er betrifft, nicht näher bezeichnet; es sind
darunter nicht bloß sicherheitspolizeiliche, son-
dern auch gewerbe-, wohlfahrts= usw. polizei-
liche zu verstehen. Der R. in Beziehung auf
solche Verfügungen ist nur dann, wenn die
Verletzung eines zum Privateigentume ge-
hörenden Rechtes behauptet wird und nur in
folgenden Fällen zugelassen worden: 1. Wenn
derjenige, welchem durch eine polizeiliche Ver-
fügung eine Verpflichtung auferlegt wird, die
Befreiung von derselben auf Grund einer be-
Personen der Unterklassen des Reichsheeres, der sonderen gesetzlichen Vorschrift oder eines spe-
Kais. Marine und der Kais. Schutztruppen vom ziellen Rechtstitels behauptet, so ist die richter-
31. Mai 1906 (Re#Bl. 593) § 42, betr. die An= liche Entscheidung sowohl über das Recht zur