Regierungen
andere Stellvertretung angeordnet wird, der
dem Regierungspräsidenten beigegebene Ober-
regierungsrat, und wenn auch befer verhindert
ist, ein Oberregierungsrat der Bezirksregierung
(LB G. § 20). Bei den R. zu Marienwerder,
Posen, Breslau, Oppeln, Potsdam, Schleswig,
Arnsberg und Düsseldorf ist dem Regierungs-
präsidenten ein zweiter Oberregierungsrat für
die Erledigung der Geschäfte der vormaligen
Abteilung des Innern beigegeben. Mitdirigent
der Abteilung für direkte Steuern, Domänen
und Forsten ist bei denjenigen R., bei welchen
dieses Amt besteht, der Oberforstmeister (Kab O.
vom 31. Dez. 1825 D II, 4). Bei den Schul-
abteilungen der K. zu Oppeln und Arnsberg
sind je zwei Oberregierungsräte als Dirigenten
bestellt. Bei den Finanzabteilungen der R.
zu Königöberg. Potsdam, Frankfurt a. O.,
Stettin, Breslau, Oppeln, Magdeburg, Merse-
burg, Kassel und Wiesbaden sind durch V.
vom 4. Juni 1895 (GS. 187) für die Ver-
waltung der direkten Steuern einerseits und die
der Domänen und Forsten andererseits beson-
dere Oberregierungsräte bestellt, was in der
Folge auch bei den R. zu Marienwerder, Posen
und Bromberg geschehen ist (V. vom 19. Mai
1903 und 30. Juni 1904 (GS. 1903, 172; 1904,
151). Die durch die letztgedachte V. auch für die
R. zu Gumbinnen genehmigte Teilung der
Finanzabteilung ist bisher nicht erfolgt. S. im
übrigen Oberregierungsrat.
III. Die Mitglieder der R., zu welchen
außer den dem Regierungspräsidenten beige-
gebenen Räten und Hilfsarbeitern (LVG. F 19)
auch der Verwaltungsgerichtsdirektor und das
zweite ernannte Mitglied des Bez A. gehören
(LVWG. 8 30), zerfallen in zum höheren Ver-
waltungsdienst befähigte Mitglieder (G. vom
10. Aug. 1906 — GS. 378 — F 10 Ziff. 1);
Justitiarien, welche die Befähigung zum höheren
Justizdienst besitzen müssen (§ 12 a. a. O.) und
technische Mitglieder. Zu ersteren gehören die
Oberregierungsräte, die Regierungsräte und die
Regierungsassessoren, zu den technischen Mit-
gliedern die Regierungs= und Medizinalräte,
die Regierungs= und Schulräte; der Oberforst-
meister und die Regierungs= und Forsträte; die
Regierungs= und Bauräte und die Land= und
Wasserbauinspektoren (AE. vom 3. Mai 1890 —
GS. 131); die Regierungs= und Gewerberäte
und ihre Assistenten (AE. vom 27. April 1891 —
GS. 165); die Versicherungsrevisoren (AE. vom
28. Sept. 1897 — GS. 409); die Regierungs-
und Gewerbeschulräte (AE. vom 6. Dez. 1899 —
GS. 1900, 77); die Departementstierärzte (AE.
vom 25. Juni 1905 — GS. 253); die Kataster-
inspektoren (s. Katasterverwaltung II)
und die Kasseninspektoren (s. Regierungs-
kasseninspektoren). Die Justitiarien,
von welchen jede Abteilung (auch die Präsidial-
abteilung; LVG. § 19) einen besitzen muß,
werden bei der Übernahme zu den R. nach ihrer
Anciennität zu Regierungsassessoren oder Re-
gierungsräten ernannt. Sämtliche Mitglieder
der K. haben in den kollegial organisierten Ab-
teilungen, zu denen sie gehören, volles Stimm-
recht; wegen des Stimmrechts im Plenum f. d.
IV. Der Geschäftskreis der R. und der
Regierungspräsidenten (an Stelle der vormaligen
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Abteilung des Innern) erstreckt sich auf alle
Gegenstände der inneren Landesverwaltung,
soweit dieselben nicht Spezialverwaltungsbehör-
den übertragen sind, oder die Zuständigkeit des
Oberpräsidenten bzw. anderer Behörden der all-
gemeinen Landesverwaltung — Krl., Bez.,
Provinzialrat — begründet ist (Reg.-Instr. § 1;
LVG. 88 3, 4). Der Geschäftskreis der einzelnen
Regierungsabteilungen, bzw. des Regierungs-
präsidenten ist dahin geordnet, daß zu bearbeiten
hat, und zwar a) der Regierungspräsident
(sog. Präsidialabteilung) die Landes-
hoheitssachen, das gesamte Gebiet der Polizei
in ihren verschiedenen Verzweigungen mit Aus-
nahme der von Spezialverwaltungsbehörden
wahrzunehmenden polizeilichen Angelegenheiten,
die Kommunalangelegenheiten, das Judenwesen
und die Dissidentensachen, die Militärsachen, die
Statistik, das Bauwesen, soweit nicht hierbei die
anderen Abteilungen in Betracht kommen, die
öffentlichen Verkehrsanlagen (Reg.-Instr. 8 2
Zifl 1—5, 7—9; KabO. vom 31. Dez. 1825
II, 1 bzw. Reg.-Instr. § 3 Ziff. 2 a bis c und
4); b) die Abteilung für Kirchen-
und Schulwesen das gesamte Elementar-
schulwesen (auch die Mittelschulen s. d.), ein-
schließlich der Privaterziehungs= und Unter-
richtsanstalten, abgesehen von den höheren
Mädchenschulen, sowie die kirchlichen Ange-
legenheiten, bei deren Erledigung eine Mit-
wirkung des Staates begründet ist, soweit die-
selben nicht dem Mdg A., dem Oberpräsidenten
oder dem Regierungspräsidenten vorbehalten
sind (Kab O. vom 31. Dez. 1825 D II Ziff. 2
bzw. Reg.-Instr. 8 2 Ziff. 6, § 18; Oberpräsidial-
instruktion § 2 Ziff. 6; V. vom 27. Juni 1845 —
GS. 440 — sowie die neueren kirchlichen und
kirchenpolitischen Gesetze s. Schulabtei-
lungen der Regierungen); c) die
Abteilung fürdie Verwaltungder
direkten Steuern, Domänen und
Forsten die in ihrem Titel bezeichneten An-
gelegenheiten, das hierzu gehörige Bauwesen,
das gesamte Etats-, Kassen= und Rechnungs-
wesen über die landesherrlichen Intraden und
Ausgaben, soweit deren Verwaltung der R. über-
wiesen ist (Kab O. vom 31. Dez. 1825 D II Ziff. 3,
bzw. Reg.-Instr. § 3 Ziff. 1, 3, 4, 6). Wegen
der Teilung dieser Abteilung bei einzelnen R.
s. unter II. Die, Kassen-, Etats= und
Rechnungsangelegenheiten, so-
weit sie nach der Reg.-Instr. dem Regierungs-
kassenrate zugewiesen sind (Kab O. vom 31. Dez.
1825 D II Ziff. 5; Reg.-Instr. 8 45), hat der-
selbe bzw. an seiner Stelle der Regierungs-
kasseninspektor (AE. vom 5. Juni 1906 — Ml.
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arbeiten; er ist in allen Abteilungen, wo seine
Mitwirkung erfordert wird, zuzuziehen (s. auch
hierzu Kassenkuratoren und Kassen-
räte sowie Regierungskassenin-
spektoren). Wegen der Zuständigkeit des
Plenums s. unter Plenum der Regie-
rung. *-.
V. Organe der R. bzw. des Regie-
rungspräsidenten sind die Landräte,
sowie die Vorsteher der kgl. Polizeiverwaltungen
und die Bürgermeister in den Städten, ferner
die Grenzkommissarien und die Bezirkspolizei-