Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Regierungen 
andere Stellvertretung angeordnet wird, der 
dem Regierungspräsidenten beigegebene Ober- 
regierungsrat, und wenn auch befer verhindert 
ist, ein Oberregierungsrat der Bezirksregierung 
(LB G. § 20). Bei den R. zu Marienwerder, 
Posen, Breslau, Oppeln, Potsdam, Schleswig, 
Arnsberg und Düsseldorf ist dem Regierungs- 
präsidenten ein zweiter Oberregierungsrat für 
die Erledigung der Geschäfte der vormaligen 
Abteilung des Innern beigegeben. Mitdirigent 
der Abteilung für direkte Steuern, Domänen 
und Forsten ist bei denjenigen R., bei welchen 
dieses Amt besteht, der Oberforstmeister (Kab O. 
vom 31. Dez. 1825 D II, 4). Bei den Schul- 
abteilungen der K. zu Oppeln und Arnsberg 
sind je zwei Oberregierungsräte als Dirigenten 
bestellt. Bei den Finanzabteilungen der R. 
zu Königöberg. Potsdam, Frankfurt a. O., 
Stettin, Breslau, Oppeln, Magdeburg, Merse- 
burg, Kassel und Wiesbaden sind durch V. 
vom 4. Juni 1895 (GS. 187) für die Ver- 
waltung der direkten Steuern einerseits und die 
der Domänen und Forsten andererseits beson- 
dere Oberregierungsräte bestellt, was in der 
Folge auch bei den R. zu Marienwerder, Posen 
und Bromberg geschehen ist (V. vom 19. Mai 
1903 und 30. Juni 1904 (GS. 1903, 172; 1904, 
151). Die durch die letztgedachte V. auch für die 
R. zu Gumbinnen genehmigte Teilung der 
Finanzabteilung ist bisher nicht erfolgt. S. im 
übrigen Oberregierungsrat. 
III. Die Mitglieder der R., zu welchen 
außer den dem Regierungspräsidenten beige- 
gebenen Räten und Hilfsarbeitern (LVG. F 19) 
auch der Verwaltungsgerichtsdirektor und das 
zweite ernannte Mitglied des Bez A. gehören 
(LVWG. 8 30), zerfallen in zum höheren Ver- 
waltungsdienst befähigte Mitglieder (G. vom 
10. Aug. 1906 — GS. 378 — F 10 Ziff. 1); 
Justitiarien, welche die Befähigung zum höheren 
Justizdienst besitzen müssen (§ 12 a. a. O.) und 
technische Mitglieder. Zu ersteren gehören die 
Oberregierungsräte, die Regierungsräte und die 
Regierungsassessoren, zu den technischen Mit- 
gliedern die Regierungs= und Medizinalräte, 
die Regierungs= und Schulräte; der Oberforst- 
meister und die Regierungs= und Forsträte; die 
Regierungs= und Bauräte und die Land= und 
Wasserbauinspektoren (AE. vom 3. Mai 1890 — 
GS. 131); die Regierungs= und Gewerberäte 
und ihre Assistenten (AE. vom 27. April 1891 — 
GS. 165); die Versicherungsrevisoren (AE. vom 
28. Sept. 1897 — GS. 409); die Regierungs- 
und Gewerbeschulräte (AE. vom 6. Dez. 1899 — 
GS. 1900, 77); die Departementstierärzte (AE. 
vom 25. Juni 1905 — GS. 253); die Kataster- 
inspektoren (s. Katasterverwaltung II) 
und die Kasseninspektoren (s. Regierungs- 
kasseninspektoren). Die Justitiarien, 
von welchen jede Abteilung (auch die Präsidial- 
abteilung; LVG. § 19) einen besitzen muß, 
werden bei der Übernahme zu den R. nach ihrer 
Anciennität zu Regierungsassessoren oder Re- 
gierungsräten ernannt. Sämtliche Mitglieder 
der K. haben in den kollegial organisierten Ab- 
teilungen, zu denen sie gehören, volles Stimm- 
recht; wegen des Stimmrechts im Plenum f. d. 
IV. Der Geschäftskreis der R. und der 
Regierungspräsidenten (an Stelle der vormaligen 
  
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Abteilung des Innern) erstreckt sich auf alle 
Gegenstände der inneren Landesverwaltung, 
soweit dieselben nicht Spezialverwaltungsbehör- 
den übertragen sind, oder die Zuständigkeit des 
Oberpräsidenten bzw. anderer Behörden der all- 
gemeinen Landesverwaltung — Krl., Bez., 
Provinzialrat — begründet ist (Reg.-Instr. § 1; 
LVG. 88 3, 4). Der Geschäftskreis der einzelnen 
Regierungsabteilungen, bzw. des Regierungs- 
präsidenten ist dahin geordnet, daß zu bearbeiten 
hat, und zwar a) der Regierungspräsident 
(sog. Präsidialabteilung) die Landes- 
hoheitssachen, das gesamte Gebiet der Polizei 
in ihren verschiedenen Verzweigungen mit Aus- 
nahme der von Spezialverwaltungsbehörden 
wahrzunehmenden polizeilichen Angelegenheiten, 
die Kommunalangelegenheiten, das Judenwesen 
und die Dissidentensachen, die Militärsachen, die 
Statistik, das Bauwesen, soweit nicht hierbei die 
anderen Abteilungen in Betracht kommen, die 
öffentlichen Verkehrsanlagen (Reg.-Instr. 8 2 
Zifl 1—5, 7—9; KabO. vom 31. Dez. 1825 
II, 1 bzw. Reg.-Instr. § 3 Ziff. 2 a bis c und 
4); b) die Abteilung für Kirchen- 
und Schulwesen das gesamte Elementar- 
schulwesen (auch die Mittelschulen s. d.), ein- 
schließlich der Privaterziehungs= und Unter- 
richtsanstalten, abgesehen von den höheren 
Mädchenschulen, sowie die kirchlichen Ange- 
legenheiten, bei deren Erledigung eine Mit- 
wirkung des Staates begründet ist, soweit die- 
selben nicht dem Mdg A., dem Oberpräsidenten 
oder dem Regierungspräsidenten vorbehalten 
sind (Kab O. vom 31. Dez. 1825 D II Ziff. 2 
bzw. Reg.-Instr. 8 2 Ziff. 6, § 18; Oberpräsidial- 
instruktion § 2 Ziff. 6; V. vom 27. Juni 1845 — 
GS. 440 — sowie die neueren kirchlichen und 
kirchenpolitischen Gesetze s. Schulabtei- 
lungen der Regierungen); c) die 
Abteilung fürdie Verwaltungder 
direkten Steuern, Domänen und 
Forsten die in ihrem Titel bezeichneten An- 
gelegenheiten, das hierzu gehörige Bauwesen, 
das gesamte Etats-, Kassen= und Rechnungs- 
wesen über die landesherrlichen Intraden und 
Ausgaben, soweit deren Verwaltung der R. über- 
  
wiesen ist (Kab O. vom 31. Dez. 1825 D II Ziff. 3, 
bzw. Reg.-Instr. § 3 Ziff. 1, 3, 4, 6). Wegen 
der Teilung dieser Abteilung bei einzelnen R. 
s. unter II. Die, Kassen-, Etats= und 
Rechnungsangelegenheiten, so- 
weit sie nach der Reg.-Instr. dem Regierungs- 
kassenrate zugewiesen sind (Kab O. vom 31. Dez. 
1825 D II Ziff. 5; Reg.-Instr. 8 45), hat der- 
selbe bzw. an seiner Stelle der Regierungs- 
kasseninspektor (AE. vom 5. Juni 1906 — Ml. 
234) selbständig unter dem Präsidenten zu be- 
arbeiten; er ist in allen Abteilungen, wo seine 
Mitwirkung erfordert wird, zuzuziehen (s. auch 
hierzu Kassenkuratoren und Kassen- 
räte sowie Regierungskassenin- 
spektoren). Wegen der Zuständigkeit des 
Plenums s. unter Plenum der Regie- 
rung. *-. 
V. Organe der R. bzw. des Regie- 
rungspräsidenten sind die Landräte, 
sowie die Vorsteher der kgl. Polizeiverwaltungen 
und die Bürgermeister in den Städten, ferner 
die Grenzkommissarien und die Bezirkspolizei-
	        
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