Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Landgemeindewahlen 
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bestimmt werden (O##. 25, 12; 55, 58). Über der Vollmachten liegt dem Wahlvorstande ob, 
Wahlen an einem Sonntage s. O# G. 46, 105. nicht seinem Vorsitzenden allein (OV G. 56, 100). 
Die Bestimmung einer gänzlich ungeeigneten Zeit Wird bei einem Wähler, der wegen Mangel 
(Mitternacht) oder eines völlig unzureichenden seiner Legitimation vom Wahlvorstande zurück- 
Wahlraumes kann unter Umständen eine der= gewiesen worden ist, dieser Mangel vor Schluß 
artige Verkümmerung des Wahlrechts zur Folge 
haben, daß die Wahl demnächst für ungültig 
erklärt werden muß (O#. 25, 7; 26, 125; 
27, 24). Doch ist in der Ausdehnung einer 
vormittags begonnenen Wahlhandlung bis nach 
Mitternacht eine Ordnungswidrigkeit nicht zu 
finden (OVG. 53, 77). Die verspätete Ein- 
ladung einzelner Wähler hat die Ungültigkeit der 
Wahl nur dann zur Folge, wenn ihre Stimm- 
abgabe Einfluß auf das Wahlergebnis nach Lage 
des Stimmverhältnisses haben konnte (O#. 
52, 32). Über die Zulässigkeit des Beginns 
der Wahl vor der festgesetzten Stunde s. OV G. 
47, 46. — Der Wahlvorstand besteht in 
jedem Wahlbezirke aus dem Gemeindevorsteher 
(Bürgermeister) oder einem von ihm zu seinem 
Stellvertreter ernannten Schöffen als Vor- 
sitzenden und zwei von der Wahlversammlung 
(d. h. den bei Beginn der Wahl anwesenden 
Wählern) gewählten Beisitzern. Die LG. für 
Hessen-Nassau und für Hohenzollern (§ 31) be- 
stimmen noch, daß der Vorsitzende einen der 
Beisitzer zum Schriftführer zu ernennen hat. — 
Die ordnungsmäßige Bildung und Besetzung 
des Wahlvorstandes ist ein wesentliches Erforder- 
nis für die Gültigkeit der Wahl (O G. 9, 88; 
17, 117). Über die Zulässigkeit der Bestellung 
eines Vertreters des Wahlvorstehers s. O# G. 
vom 19. Jan. 1900 im Pr Bl. 21, 421; über 
die Zulässigkeit der Aufertigung des Protokolls 
durch einen Unbeteiligten s. O# G. 13, 220; 
28, 19; 38, 156. Zu Beisitzern können Wähler 
aller bei der Wahlhandlung beteiligten Abtei- 
  
  
der Wahlhandlung beseitigt, so muß seine Zu- 
lassung nachträglich erfolgen (OV G. vom 23. Nov. 
1909 im Pr BBl. 31, 462). — Gewählt 
sind diejenigen, welche bei der ersten Abstim- 
mung die meisten Stimmen und zugleich mehr 
als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (pvgl. 
O. 19, 21) erhalten haben; als abgegebene 
Stimmen zählen hierbei auch solche, welche 
auf nicht wählbare Personen gefallen sind 
(OVG. 44, 149). Über die Stimmenzählung 
in Fällen, in denen von den Wählern weniger 
Stimmen abgegeben waren, als es zulässig war, 
s. O##G. 14, 64 und 19, 21. — Hat sich eine 
solche Stimmenmehrheit nicht ergeben, so muß 
eine engere Wahl stattfinden. Zu diesem 
Zweck werden von denjenigen Personen, welche 
die meisten Stimmen erhalten haben, so viele 
auf die engere Wahl gebracht, daß die doppelte 
Anzahl der noch zu wählenden Mitglieder der 
Gemeindevertretung erreicht wird. Sind die 
meisten Stimmen auf eine oder mehrere nicht 
wählbare Personen gefallen, so kann eine engere 
Wahl zwischen ihnen nicht erfolgen, es muß 
dann eine Neuwahl in einem neuen Termine 
veranlaßt werden (OVB. 44, 153). Haben 
zwei Personen dieselbe Stimmenzahl, aber 
nicht die unbedingte Mehrheit erhalten, so muß 
schon nach dem ersten Wahlgange das Los 
(OVG. 54, 67) zwischen ihnen entscheiden; 
haben sie nicht die unbedingte Mehrheit, so 
muß das Los darüber entscheiden, wer von 
ihnen auf die engere Wahl zu bringen ist, wenn. 
sie nach Lage der Stimmverhältnisse nicht beide 
lungen gewählt werden (OV G. 46, 119; 54, 67).|hierzu gelangen (OVG. 31, 111; O##. vom 
— Die Wahlhandlung selbst geht in der 18. Febr. 1898 im Pr VBl. 20, 47). 
Weise vor sich, daß jeder Wähler dem Wahl- 
vorstande mündlich erklärt (ovgl. O#. 
Bei dieser 
zweiten Wahl ist die unbedingte Stimmen- 
mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit 
31, 7; 28, 21), wem er seine Stimme geben entscheidet das Los. Die engere Wahl darf nicht 
will, und daß dann diese Stimmabgabe in das 
Wahlprotokoll ausgenommen wird. Der Wähler 
hat so viele Personen zu bezeichnen, als zu wählen 
sind. Er darf aber auch von seinem Wahlrecht 
einen beschränkten Gebrauch machen und weniger 
Personen bezeichnen (OV#G. 14, 66). Die Stim- 
men dürfen auch vom Platze der Wähler aus ab- 
gegeben werden, falls daraus nicht Irrtümer ent- 
stehen (OV G. 55, 54). Über die Meldung des 
Wählers zur Stimmabgabe und den Schluß der 
Abstimmung s. OG. 55 S. 58 u. 59. Über die 
Art und die Genauigkeit der Bezeichnung s. 
O#. 28, 21; 34, 25 und O#VG. vom 10. Okt. 
1905 im Pr Bl. 27, 283. — Eine Zerlegung 
der Wahlhandlung in so viele einzelne Wahl- 
gänge, als Gemeindeverordnete zu wählen sind, 
ist unzulässig (O#VG. vom 1. Febr. 1901 im 
Pr VBl. 22, 627). Gelangt der Wahlvorstand 
bei pflichtmäßiger Prüfung zu der Überzeugung, 
daß ein Wähler wegen seines geistigen Zustands 
(Trunkenheit, Geisteskrankheit) zur Stimmabgabe 
unfähig ist, so darf er ihm die Zulassung zur 
Stimmabgabe versagen (O#. 34, 154). — 
Über die Zulässigkeit einer Stellvertre- 
tung beider Stimmabgabe s. Landgemein- 
den (Stimmrecht, Wahlrecht). Die Prüfung 
  
im unmittelbaren Anschluß an die erste Wahl 
stattfinden, da sich bei ihr auch solche Wähler 
beteiligen dürfen, die bei der ersten Wahl nicht 
mitgestimmt haben (O##G. 20, 21). Vielmehr 
sind die Wähler zu der engeren Wahl durch 
eine das Ergebnis der ersten Wahl angebende 
Bekanntmachung vom Wahlvorstande (nicht vom 
Gemeindevorstande; OVG. 46, 102) entweder 
sofort oder spätestens innerhalb einer Woche 
aufzufordern. Die Aufforderung muß unter 
Beobachtung der für die erste Wahl vorgeschrie- 
benen Formen und Fristen erfolgen (vgl. O# G. 
45, 137). Die engere Wahl findet nach den- 
selben Vorschriften wie die erste statt. Der 
Wahlvorstand kann bei ihr aus anderen Per- 
sonen bestehen als bei der ersten Wahl (O#G. 
46, 102). Tritt bei ihr Stimmengleichheit ein, 
so entscheidet das durch die Hand des Wahl- 
vorstehers zu ziehende Los. Gezählt werden 
aber nur die Stimmen, welche auf eine zur 
engeren Wahl gestellte Person gefallen sind. — 
Wer in mehreren Abteilungen oder Wahl- 
bezirken zugleich gewählt worden ist, hat zu er- 
klären, welche Wahl er annehmen will. Auch 
wer bereits früher in einer anderen Abteilung 
gewählt worden war, kann eine neue Wahl erst 
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