Landgemeindewahlen
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bestimmt werden (O##. 25, 12; 55, 58). Über der Vollmachten liegt dem Wahlvorstande ob,
Wahlen an einem Sonntage s. O# G. 46, 105. nicht seinem Vorsitzenden allein (OV G. 56, 100).
Die Bestimmung einer gänzlich ungeeigneten Zeit Wird bei einem Wähler, der wegen Mangel
(Mitternacht) oder eines völlig unzureichenden seiner Legitimation vom Wahlvorstande zurück-
Wahlraumes kann unter Umständen eine der= gewiesen worden ist, dieser Mangel vor Schluß
artige Verkümmerung des Wahlrechts zur Folge
haben, daß die Wahl demnächst für ungültig
erklärt werden muß (O#. 25, 7; 26, 125;
27, 24). Doch ist in der Ausdehnung einer
vormittags begonnenen Wahlhandlung bis nach
Mitternacht eine Ordnungswidrigkeit nicht zu
finden (OVG. 53, 77). Die verspätete Ein-
ladung einzelner Wähler hat die Ungültigkeit der
Wahl nur dann zur Folge, wenn ihre Stimm-
abgabe Einfluß auf das Wahlergebnis nach Lage
des Stimmverhältnisses haben konnte (O#.
52, 32). Über die Zulässigkeit des Beginns
der Wahl vor der festgesetzten Stunde s. OV G.
47, 46. — Der Wahlvorstand besteht in
jedem Wahlbezirke aus dem Gemeindevorsteher
(Bürgermeister) oder einem von ihm zu seinem
Stellvertreter ernannten Schöffen als Vor-
sitzenden und zwei von der Wahlversammlung
(d. h. den bei Beginn der Wahl anwesenden
Wählern) gewählten Beisitzern. Die LG. für
Hessen-Nassau und für Hohenzollern (§ 31) be-
stimmen noch, daß der Vorsitzende einen der
Beisitzer zum Schriftführer zu ernennen hat. —
Die ordnungsmäßige Bildung und Besetzung
des Wahlvorstandes ist ein wesentliches Erforder-
nis für die Gültigkeit der Wahl (O G. 9, 88;
17, 117). Über die Zulässigkeit der Bestellung
eines Vertreters des Wahlvorstehers s. O# G.
vom 19. Jan. 1900 im Pr Bl. 21, 421; über
die Zulässigkeit der Aufertigung des Protokolls
durch einen Unbeteiligten s. O# G. 13, 220;
28, 19; 38, 156. Zu Beisitzern können Wähler
aller bei der Wahlhandlung beteiligten Abtei-
der Wahlhandlung beseitigt, so muß seine Zu-
lassung nachträglich erfolgen (OV G. vom 23. Nov.
1909 im Pr BBl. 31, 462). — Gewählt
sind diejenigen, welche bei der ersten Abstim-
mung die meisten Stimmen und zugleich mehr
als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (pvgl.
O. 19, 21) erhalten haben; als abgegebene
Stimmen zählen hierbei auch solche, welche
auf nicht wählbare Personen gefallen sind
(OVG. 44, 149). Über die Stimmenzählung
in Fällen, in denen von den Wählern weniger
Stimmen abgegeben waren, als es zulässig war,
s. O##G. 14, 64 und 19, 21. — Hat sich eine
solche Stimmenmehrheit nicht ergeben, so muß
eine engere Wahl stattfinden. Zu diesem
Zweck werden von denjenigen Personen, welche
die meisten Stimmen erhalten haben, so viele
auf die engere Wahl gebracht, daß die doppelte
Anzahl der noch zu wählenden Mitglieder der
Gemeindevertretung erreicht wird. Sind die
meisten Stimmen auf eine oder mehrere nicht
wählbare Personen gefallen, so kann eine engere
Wahl zwischen ihnen nicht erfolgen, es muß
dann eine Neuwahl in einem neuen Termine
veranlaßt werden (OVB. 44, 153). Haben
zwei Personen dieselbe Stimmenzahl, aber
nicht die unbedingte Mehrheit erhalten, so muß
schon nach dem ersten Wahlgange das Los
(OVG. 54, 67) zwischen ihnen entscheiden;
haben sie nicht die unbedingte Mehrheit, so
muß das Los darüber entscheiden, wer von
ihnen auf die engere Wahl zu bringen ist, wenn.
sie nach Lage der Stimmverhältnisse nicht beide
lungen gewählt werden (OV G. 46, 119; 54, 67).|hierzu gelangen (OVG. 31, 111; O##. vom
— Die Wahlhandlung selbst geht in der 18. Febr. 1898 im Pr VBl. 20, 47).
Weise vor sich, daß jeder Wähler dem Wahl-
vorstande mündlich erklärt (ovgl. O#.
Bei dieser
zweiten Wahl ist die unbedingte Stimmen-
mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit
31, 7; 28, 21), wem er seine Stimme geben entscheidet das Los. Die engere Wahl darf nicht
will, und daß dann diese Stimmabgabe in das
Wahlprotokoll ausgenommen wird. Der Wähler
hat so viele Personen zu bezeichnen, als zu wählen
sind. Er darf aber auch von seinem Wahlrecht
einen beschränkten Gebrauch machen und weniger
Personen bezeichnen (OV#G. 14, 66). Die Stim-
men dürfen auch vom Platze der Wähler aus ab-
gegeben werden, falls daraus nicht Irrtümer ent-
stehen (OV G. 55, 54). Über die Meldung des
Wählers zur Stimmabgabe und den Schluß der
Abstimmung s. OG. 55 S. 58 u. 59. Über die
Art und die Genauigkeit der Bezeichnung s.
O#. 28, 21; 34, 25 und O#VG. vom 10. Okt.
1905 im Pr Bl. 27, 283. — Eine Zerlegung
der Wahlhandlung in so viele einzelne Wahl-
gänge, als Gemeindeverordnete zu wählen sind,
ist unzulässig (O#VG. vom 1. Febr. 1901 im
Pr VBl. 22, 627). Gelangt der Wahlvorstand
bei pflichtmäßiger Prüfung zu der Überzeugung,
daß ein Wähler wegen seines geistigen Zustands
(Trunkenheit, Geisteskrankheit) zur Stimmabgabe
unfähig ist, so darf er ihm die Zulassung zur
Stimmabgabe versagen (O#. 34, 154). —
Über die Zulässigkeit einer Stellvertre-
tung beider Stimmabgabe s. Landgemein-
den (Stimmrecht, Wahlrecht). Die Prüfung
im unmittelbaren Anschluß an die erste Wahl
stattfinden, da sich bei ihr auch solche Wähler
beteiligen dürfen, die bei der ersten Wahl nicht
mitgestimmt haben (O##G. 20, 21). Vielmehr
sind die Wähler zu der engeren Wahl durch
eine das Ergebnis der ersten Wahl angebende
Bekanntmachung vom Wahlvorstande (nicht vom
Gemeindevorstande; OVG. 46, 102) entweder
sofort oder spätestens innerhalb einer Woche
aufzufordern. Die Aufforderung muß unter
Beobachtung der für die erste Wahl vorgeschrie-
benen Formen und Fristen erfolgen (vgl. O# G.
45, 137). Die engere Wahl findet nach den-
selben Vorschriften wie die erste statt. Der
Wahlvorstand kann bei ihr aus anderen Per-
sonen bestehen als bei der ersten Wahl (O#G.
46, 102). Tritt bei ihr Stimmengleichheit ein,
so entscheidet das durch die Hand des Wahl-
vorstehers zu ziehende Los. Gezählt werden
aber nur die Stimmen, welche auf eine zur
engeren Wahl gestellte Person gefallen sind. —
Wer in mehreren Abteilungen oder Wahl-
bezirken zugleich gewählt worden ist, hat zu er-
klären, welche Wahl er annehmen will. Auch
wer bereits früher in einer anderen Abteilung
gewählt worden war, kann eine neue Wahl erst
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