Regierungshauptkassen 369
senen Bhngeen unmittelbar oder mit Hilse III. Die Behandlung der Ein-
der betreffenden Spezial= und sonstigen Kassen nahmen und Ausgaben entspricht im
leisten und die Überschüsse an die Generalstaats= wesentlichen der bei der Generalstaatskasse
kasse abführen, überhaupt alle von der vor= (s. d. III). Zahlungen nach außerhalb werden
gesetzten Regierung ihr übertragenen Geld-, in der Regel auf geeignete Spezialkassen ange-
Kassen- und Rechnungsgeschäfte ausführen. wiesen.
II Einrichtung. Das Personal be- V. Verhältnis zu anderen Kas-
steht aus dem Landrentmeister als Vorsteher, sen. A. Zu den Spezialkassen,, d. h.
dem Oberbuchhalter, der den Landrentmeister denjenigen Kassen, welche die von ihnen auf
unterstützt und vertritt, aber auch eine eigene Grund besonderer Spezialetats selbständig zu
Buchhalterei verwaltet, dem Kassierer für den verrechnenden Einnahmen unter Anrechnung
eigentlichen Geldverkehr, den Buchhaltern zur der geleisteten etatsmäßigen Ausgaben an die
Verwaltung der ihnen nach der von der Re-
gierung genehmigten Geschäftseinteilung über-
wiesenen Buchhaltereien, den Kassenassistenten
und ständigen Hilfsarbeitern, welche beiden
Beamtenkategorien ebenfalls Buchhaltereien ver-
walten oder bei deren Verwaltung Hilfe leisten
sowie die Registraturgeschäfte versehen und das
Tagebuch führen, ferner außerordentlichen Hilfs-
arbeitern, deren Beschäftigung von den Anord-
nungen des Regierungspräsidenten bzw. Bestim-
mung des Landrentmeisters abhängt, und den
Kassendienern für die mechanischen Dienst-
leistungen. Die Kanzleiarbeiten besorgt die
Kanzlei der Regierung. Kurator ist der Regie-
rungspräsident, dem der Kassenrat und bei ein-
zelnen Regierungen als Beistand des letzteren
der Kasseninspektor zur Seite steht (s. Kassen-
kuratoren und Kassenräte; Re-
gierungskasseninspektoren).
II. Die Buchführung ist, wie bei an-
deren Staatskassen, die zweifache, in chronolo-
ischer Ordnung durch die Journale und in
sostematischer durch die Manuale. Es werden
geführt= 1. das Hauptjournal, für Einnahme und
usgabe besonders, vom Landrentmeister; 2. das
Kassenbuch über den Bar= und als solcher gel-
tenden Verkehr vom Kassierer; 3. bei jeder
Buchhalterei ein Buchhaltereijournal, für Ein-
nahme und Ausgabe besonders; 4. von dem
betreffenden Buchhalter je ein Manual a) über
die Einnahmen und Ausgaben jeder etats-
mäßigen Verwaltung, b) über jeden abgeson-
derten Nebenfonds, c) über die Asservate, d) über
die Vorschüsse — und zwar c und d bei jeder
Buchhalterei (über den Begriff der „Asservate"“
und „Vorschüsse“ s. d.) —, e) für die hinter-
legten Gelder; 5. ein Kontobuch über die für
Rechnung der Generalstaatskasse und anderer
Kassen zu erhebenden Gelder und zu leistenden
Zahlungen; 6. behufs Zusammenstellung der
etatsmäßigen Verwaltungen ein Hauptmanual;
7. ein Hauptmanual über die extraordinären
und Nebenfonds; 8. vom Kassierer ein Ein-
nahmepostbuch über die mit der Post eingehen-
den Gelder und geldwerten Effekten; 9. ein
Tresorbuch über den Zustand des unter gemein-
samem Verschluß des Landrentmeisters, des Ober-
buchhalters und des Kassierers stehenden Tresors,
in dem sämtliche Bestände in Geld und Effekten
niederzulegen sind, und aus dem der Kassierer
täglich die zur Tagesausgabe erforderlichen Gel-
der erhält, während er am Tagesabschluß seinen
Bestand an ihn abzuliefern hat; 10. ein Neben-
journal über die zur Beschaffung neuer Zins-
scheine usw. eingelieferten Zinsscheinanweisun-
gen und Wertpapiere, vom Landrentmeister und
Kassierer.
v Bittter, Handwörterbuch der preußischen Berwaltung. 2. Aufl. II.
R. abzuführen haben. Da diese Kassen die
Details der Verwaltung nachweisen, deren
Resultate die R. aufnimmt, müssen sie mit
dieser in UÜbereinstimmung stehen. Die R.
erhält daher von ihnen vierteljährlich Deklara-
tionen der wirklichen Einnahmen und Ausgaben
aund der Reste sowie am Jahresschluß der sum-
marischen Resultate in Soll, Ist und Rest. Die
Einnahmeablieferungen erfolgen bei den perio-
dischen Abrechnungen und so oft die Bestände
es erforderlich machen, unter Beifügung der
Abrechnung mit den belegten Designationen über
die geleisteten Zahlungen gegen Kassenquittun-
gen, die am Jahresschluß gegen Jahresquittungen
umgetauscht werden. Bis zum Jahresschluß
müssen sämtliche Einnahmen und Ausgaben
einschließlich der Reste an die R. deklariert bzw.
abgeliefert werden; bedürfen die Spezialkassen
am Jahresanfang eines Bestandes, so kann
dieser zwar zurückbehalten, er muß aber als
Vorschuß deklariert und geführt werden. Reichen
die Bestände von Spezialkassen zu den Auf-
tragszahlungen nicht aus, so hat ihnen die R.
auf ihren Antrag Vorschüsse zu gewähren.
Fortdauernde Zahlungen bestimmter Beträge
an bestimmte Personen werden den Spezial-
kassen von der R. ein für allemal überwiesen.
Alle von den Spezialkassen für die R. geleisteten
Zahlungen werden ihr mit belegter Designation
angerechnet und stehen bei Ablieferungen der
Barablieferung gleich (s. auch Kreiskassen).
B. Zu der Generalstaatskasse
stehen die R. in demselben Verhältnisse wie die
Spezialkassen zu diesen; die Geschäftsverbindung
begreift daher a) die Abführung der Einnahmen
unter Anrechnung der Ausgaben, b) die Auf-
tragszahlungen, c) die periodischen Abrechnun-
gen. Die Abführung und Abrechnung erfolgt im
Giroverkehr (s. d. V).
V. Das Verhältnis zur Reichs-
hauptkasse ist hinsichtlich Ablieferung, Auf-
tragszahlungen und Abrechnungen analog dem
zur Generalstaatskasse; die Ablieferung erfolgt
regelmäßig alle zehn Tage. Die R. fungieren
als Korpszahlungsstellen (s. d.) der Militär-
verwaltung.
VI. Kassenabschlüsse (s. d.). Es
finden statt: 1. Tagesabschlüsse auf Grund des
Kassenbuchs und Hauptjournals; 2. am 10. jedes
Monats, bzw. wenn dieser ein Sonn= oder
Festtag ist, am 9. Monatsabschlüsse, zu denen
sämtliche Kassenbücher — die Manuale aber
nicht förmlich — abgeschlossen werden; 3. außer-
dem für die Hauptbuchhalterei des FM. be-
sondere Monatsabschlüsse über die im abge-
laufenen Monat vorgekommenen Einnahmen und
Ausgaben, die verbliebenen Reste, Vorschüsse
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