Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

370 Regierungskasseninspektoren — Regierungspräsident 
und Kassenbestände; 4. Vierteljahrsabschlüsse den Bureaudienst im Kassen= und Rechnungs- 
nach den Manualen; 5. Jahresabschlüsse am wesen; Kontrolle der Kassen= und Rechnungs- 
10. Mai, bei denen erst die Mannale förmlich geschäfte der Regierungshauptkasse. Der R. 
abgeschlossen werden. Die Abschlüsse sind bei hat das Stimmrecht der technischen Regierungs- 
den Kassenrevisionen vorzulegen. mitglieder in den Angelegenheiten seines Ge- 
Wegen der Revisionen s. Kassen= schäftsbereichs und gilt wie der Katasterinspektor 
revisionen. als technischer Oberbeamter; seine Tätigkeit 
VIII. Rechnungslegung. UÜber die unterliegt aber der Aufsicht des Kassenrats. 
Ausführung jedes Etats, über jeden einzelnen Regierungskollegien s. Regierungen. 
Nebenfonds und über die extraordinären Fonds Regierungspräsident. Die Stellung des R., 
legt die R. alljährlich Rechnung; die Rechnungen wie sie sich durch die neuere Verwaltungsgesetz- 
der einzelnen etatsmäßigen Verwaltungen wer= gebung gestaltet hat, umfaßt auf der einen 
den in der Hauptrechnung zusammengefaßt, der Seite die Leitung der ihm unterstellten Re- 
über die zu diesen Verwaltungen gehörigen gierung, auf der anderen Seite die Verwaltung 
extraordinären Fonds eine Hauptextraordinarien= der Geschäfte der vormaligen Abteilung des 
rechnung beigefügt wird, so daß diese beiden Innern (LVG. § 18; s. Regierungen und 
Rechnungen die gesamte etats- und außeretatss Landespolizei V) und der ihm daneben 
mäßige Verwaltung von Staatsfonds bei der durch besondere gesetzliche Vorschriften, insbe- 
Regierung umfassen. Die Rechnungen müssen sondere auf kirchlichem Gebiete, übertragenen 
mit den Manualen und Abschlüssen genau über- Obliegenheiten. Außerdem führt der R. den 
einstimmen. Vorsitz im BezA. (LVG. § 28; s. Bezirks- 
IX. Zur Aufbewahrung der in Staats= ausschüsse). Seine Rechte und Pflichten 
papieren und anderen geldwerten Effekten be-als Leiter der Regierung sind in §8§ 39 
stellten Kantionen, der hinterlegten Wertpapiere und 40 Reg.-Instr. vom 23. Okt. 1817; D 1 
und Kostbarkeiten sowie aller aus besonderer KabO. vom 31. Dez. 1825 — G6S. 1826, 5 
Veranlassung zur dauernden Aufbewahrung bei — und § 24 LVe0.. geregelt. Danach ist der 
der R. bestimmten geldgleichen Dolumente be-R. der Mittelpunkt und die Seele der ge- 
steht bei der R. ein Dokumentendeposi= samten Verwaltung der Regierung. Er hat 
torium, das vom Landrentmeister und Kas= nicht nur für eine ordnungsmäßige und prompte 
sierer verwaltet und vom Kassenrat beaussichtigt Erledigung der Geschäfte zu sorgen, sondern vor 
wird. Die ihm überwiesenen Esfekten scheiden allem auch darauf zu achten, daß die Verwal- 
durch Verausgabung an das Depositorium aus tung nach einheitlichen Gesichtspunkten geführt 
den Rechnungen und Abschlüssen dergestalt aus, wird, einseitige Verfügungen der Regierungs- 
daß sie in den Rechnungen nur vor der Linie abteilungen vermieden werden und auf allen, 
aufgeführt werden. Zur Vereinnahmung und der Fürsorge der Regierung anvertrauten Ge- 
Verausgabung der Dokumente bedarf es be= bieten den Anforderungen, welche an ihre und 
sonderer Orders der Regierung. Die Annahme ihrer Organe Tätigkeit gestellt werden, Genüge 
und Verausgabung findet außer in schleunigen geschieht. Er führt sowohl im Plenum, wie 
Fällen nur an bestimmten „Depositaltagen“ auch in den Abteilungen, soweit er an den 
statt. Das Depositorium ist jährlich mindestens Sitzungen derselben teilnimmt, den Vorsitz. Er 
einmal zu revidieren (Geschäftsanw. vom 21. Mai ist befugt, Beschlüsse der Regierung oder einer 
1887 in der Ausgabe von 1900). Abteilung, mit welchen er nicht einverstanden 
Regierungskasseninspektoren sind seit einigen ist, außer Kraft zu setzen und, sofern er den 
Jahren bei einzelnen (zurzeit dreizehn) größeren Aufenthalt in der Sache für nachteilig erachtet, 
Regierungen zur Unterstützung und ständigen auf seine Verantwortung anzuordnen, daß nach 
Vertretung des Kassenrats angestellt, dessen Ob= seiner Ansicht verfahren werde; anderenfalls ist 
liegenheiten und Befugnisse nach näherer An= höhere Entscheidung einzuholen. Auch ist der 
weisung des FM. und Md J. sie ausüben dürfen R. befugt, in den zur Zuständigkeit der Re- 
(AE. vom b. Juni 1906; Vf. des Md J. und gierung gehörigen Angelegenheiten an Stelle 
F M. vom 8. Juli 1906 — Ml. 234). Der der letzteren unter persönlicher Verantwortung 
R., der aus dem Kreise der Kassen= und Rech= Verfügungen zu treffen, wenn er die Sache 
nungsbeamten entnommen wird, soll in ständiger für eilbedürftig oder, im Falle seiner Anwesen- 
Bertretung des Kassenrats, dem aber die Be= heit an Ort und Stelle, eine sofortige Anordnung 
fugnis zum Eingreifen in allen Sachen verbleibt, für erforderlich erachtet. Zu seinen Geschäften als 
einen Teil der diesem obliegenden Geschäfte aus= Leiter der Regierung gehört die Bearbeitung sämt- 
führen und sich an der Aufssicht über die Kassen licher Personalangelegenheiten der Regierungs- 
der Kommunalverbände beteiligen. U. a. ge= mitglieder und der übrigen bei der Regierung 
poren zu seinen Dienstobliegenheiten: das Re= angestellten und beschäftigten Beamten; die An- 
erat in Kassenabschluß= und Kassenrevisions= nahme der Regierungsreferendarien, soweit solche 
sachen, Zeichnung der Konzepte der Einnahme= bei der Regierung zugelassen sind; die Annahme 
und Ausgabeanweisungen an die Regierungs= und Anstellung der Subaltern= und Unter- 
hauptkasse, außer in Hinterlegungssachen; Über= beamten, soweit dieselbe nicht der Zentralstelle 
wachung der ordnungsmäßigen Ausführung der vorbehalten ist; die Handhabung der Disziplin 
Revisionen der Spezialkassen, unvermutete Re= über die Mitglieder der Regierung sowic die 
visionen einzelner derselben, Fürsorge für innere! Subaltern= und Unterbeamten in den durch 
und äußere Sicherheit der Kassen; Unterstützung! das Gesetz festgestellten Grenzen (sDisziplinar- 
der Verwaltungsdezernenten in der Ausfsicht gesetz vom 21. Juli 1852 §§ 18, 19 Abs. 5 u. 6), 
über die Kassen der Kommunalverbände; Be= die Erteilung von Urlaub an die Mitglieder und 
teiligung an der Ausbildung der Anwärter für Beamten der Regierung (an Mitglieder bis zu 
  
  
  
  
 
	        
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