Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Regierungsrat 
—. Rehabilitierung (Rehabilitation) 
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6 Wochen innerhalb und bis zu 4 Wochen vier Wochen in einem Kalenderjahre, militärische 
außerhalb Landes — d. i. des Deutschen Reiches; Übungen und Krankheit bis zu acht Wochen 
längeren Urlaub hat der Oberpräsident, eventuell 
der Minister zu erteilen — Reg.-Instr. § 39 Ziff. 6 
und Oberpräsidialinstr. § 11 Ziff. 4 h); die Ver- 
teilung der Dezernate, jedoch mit der Be- 
schränkung, daß für den Fall der dauernden 
Heranziehung von Mitgliedern der Regierungs- 
abteilungen zu den Geschäften des R. (Präsidial- 
abteilung) und umgekehrt die Genehmigung der 
Ministerialinstanz einzuholen ist (Zirt Bf. vom 
9. Febr. 1884 — MBl. 15 — III letzter Absatz); 
die Oberaufsicht über die Regierungshauptkasse; 
die Erstattung der sog. Immediatzeitungsberichte 
(s. Zeitungsberichte). — Der R., welcher 
zur zweiten Rangklasse gehört, steht unter der 
disziplinaren Aufsicht des Md J. und FM.; er 
gehört zu denjenigen Beamten, welche nach § 87 
des Disziplinargesetzes vom 21. Juli 1852 
angerechnet werden (§ 4 der AusfAnw.). Doch 
ist es für angängig zu erachten, daß, wenn ein 
R. zwei Ubungen von mehr als acht Wochen 
in einem Jahre abgeleistet hat, die zweite 
Ubung oder der die Dauer von acht Wochen 
übersteigende Teil auf ein anderes Kalenderjahr 
der Vorbereitungszeit angerechnet wird (Erl. 
vom 27. April 1907). Urlaub und militärische 
AUbung bzw. Krankheit dürfen, um anrechnungs- 
fähig zu sein, acht Wochen nicht übersteigen 
(Erl. vom 14. Dez. 1906). Wegen der Vor- 
bereitung und Ausbildung anhaltischer Re- 
ferendare für den höheren Verwaltungsdienst 
in Preußen s. Staatsvertrag vom 11. Dez. 1899 
(GS. 1900, 33). S. auch Subalternbeamte. 
  
  
Negierungs. und Bauräte s. Bauver- 
waltungsbeamte unter I1 A; Eisenl- 
(GS. 465) in den einstweiligen Ruhestand versetzt bahnbeamte I. 
werden können. Wegen der Stellvertretung 
des R. s. Regierungen II und wegen der 
Zwangsbefugnisse und des Polizeiverordnungs- 
rechts desselben s. Zwangsmittel und 
Landespolizeiverordnungen. 
Regierungsrat ist die Amtsbezeichnung für die 
zum höheren Verwaltungs= oder Justizdienste 
befähigten älteren, in der Regel etatsmäßig 
angestellten Mitglieder der Regierungen und 
anderer Provinzialverwaltungsbehörden, sowie 
von Einzelbeamten, welche die gleiche Vorbil- 
dung wie jene besitzen und mit ihnen im gleichen 
Dienstalter stehen (Spczialkommissarien, Vor- 
sitzende von Veranlagungskommissionen usw.). 
Die R., welche vom Könige ernannt s 
haben den Rang der Räte vierter Klasse. Wegen 
der für die R. bei den Behörden der allge- 
meinen Verwaltung erforderlichen Qualifikation 
s. Verwaltungsdienstl(Befähigung 
zum höheren) und wegen des Stimmrechts 
bei den Regierungen s. d. III, sowie Plenum, 
der Regierung. Auch für Mitglieder von 
Reichsbehörden, und zwar auch für technische, 
ist der Regierungsratstitel eingeführt. 
Regierungsreferendare sind die zur Vorberei- 
tung für den höheren Verwaltungsdienst bei den 
Regierungen beschäftigten Beamten. Sie werden 
von dem Regierungspräsidenten ernannt (G. vom;- 
10. Aug. 1906 — GES. 378 — J§),), der hiervon 
unter Beifügung einer Personalnachweisung dem 
  
Regierungs= und Forsträte s. Forstver- 
waltung II und Regierungen III. 
Regierungs= und Gewerberäte s. Ge- 
werbeaufsicht und Regierungen III. 
Registerauszüge s. Auszüge aus Stan- 
desregistern und Personenstands- 
register. 
Registraturdienst s. Bureaudienst. 
Registrierballons s. Meteorologisches 
Institut. 
Regulative s. Geschäftsordnungen. 
Regulierung von Flüssen s. Flußregu- 
lierungen; Flüsse (löffentliche) IV 
und Strombauten. 
Regulierung von Wegen s. Verlegung 
von öffentlichen Wegen. 
Regulierungsrezesse s. Gemeinheits- 
teilungen. 
Rehabilitierung (Rehabilitation) ist die Be- 
  
zeichnung für die Wiederverleihung der aberkann- 
ten bürgerlichen Ehrenrechte (StGB. §88§ 32—34) 
während der erkannten Verlustfrist oder auch 
die Aufhebung der nach Ablauf dieser Verlust- 
frist dauernd bleibenden Folgen einer solchen 
Aberkennung (Verlust von Titeln, Orden, Ehren- 
zeichen). Unter R. wird ferner verstanden die 
Wiederverleihung des durch Versetzung in die 
zweite Klasse des Soldatenstandes verloren ge- 
gangenen Rechts zum Tragen der National- 
kokarde (Landes= und Reichskokarde). Die R. 
Ressortminister sofort Anzeige zu erstatten hat ist ein Akt kgl. Gnade. Zuständig zur Bearbeitung 
(§ 3 der AusfAnw. vom 12. Aug. 1906 — dieser Angelegenheiten sind die Regierungs- 
Ml. 231). Bei tadelhafter Führung oder nicht präsidenten, in Berlin der Polizeipräsident (Erl. 
genügendem Fortschreiten in ihrer Ausbildung vom 18. Jan. 1853 — Ml. 12). Ausgenommen 
können sie von den Disziplinarministern (dem sind die Fälle, in denen es sich um die Folgen 
Md J. und dem FM.) nach Anhörung des Re- 1 einer kriegsgerichtlichen Verurteilung handelt 
gierungspräsidenten ohne weiteres Verfahren und die betreffende Person noch dem Beurlaub- 
aus dem Dienste entlassen werden (Disziplinar-tenstande angehört; in diesen Fällen liegt die 
gesetz vom 21. Juli 1852 § 84; Auss Anw. vom Bearbeitung der Anträge der Militärbehörde ob 
12. Aug. 1906 — MhBl. 231 — § 6). Wegen (AOrder vom 1. Dez. 1903). Anträge auf 
der Annahme und Ausbildung der R. sowie Wiederverleihung derjenigen, infolge Verurtei- 
wegen Anrechnung der Militärdienstzeit s. Ver- 
waltungsdienst (höherer), Vorbe- 
reitung, und wegen der Qualifikation der 
R. für die Besetzung der Landratsämter § 74 
Kr O. f. d. ö. Pr. vom 13. Dez. 1872/19. März 
1881 und die analogen Bestimmungen der 
übrigen KrO. mit Ausnahme von Posen (s.# 
Landrat 1). Urlaub kann den R. 
bis zu I WMVBl. 253). 
lung verlustig gegangenen Denkmünzen und 
Dienstauszeichnungen, bei denen eine Wieder- 
verleihung zunächst zulässig ist, dürfen nur nach 
mindestens zehnjähriger vorwurfsfreier Dienst- 
zeit seit Verbüßung der Freiheitsstrafe bzw. 
Miedererlangung der bürgerlichen Ehrenrechte 
gestellt werden (AE. vom 1. Sept. 1869 — 
S. hierzu auch Begnadigung. 
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