Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

372 Reich (Teutsches) 
  
Reichsanleihen 
Reich (Deutsches) s. Bundesgebiet. amt zu Kiel; 23. das Aufsichtsamt für Privat- 
Reichsadel s. Reichsunmittelbare. versicherung (s. hierzu die betreffenden Spezial- 
Reichsamt des Innern. Das R. d. J. ist artikel). 
aus dem ehemaligen Bundeskanzleramte, dem Reichsamt für die Berwaltung der Reichs- 
späteren Reichskanzleramte, hervorgegangen und eisenbahnen ist die durch AEC. vom 27. Mai 
hat seine Bezeichnung mittels AE. vom 24. Dez. 1878 (Rl. 1879, 193) eingesetzte höchste Ver- 
1879 (Rl. 321) erhalten, nachdem im Laufe waltungsbehörde für die der Generaldirektion 
der Zeit aus dem Reichskanzleramte, welches der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen unter- 
ursprünglich außer den auswärtigen Angelegen= stellten reichsländischen, luxemburgischen und 
heiten und der Marineverwaltung die gesamte einzelne in der Schweiz belegene Eisenbahnen. 
Reichsverwaltung in sich vereinigt hatte, wichtige Chef des Reichsamts ist der preuß. MdöU., dem 
Verwaltungszweige — Post und Telegräphie; eine Anzahl vortragender Räte und Hilfsarbeiter 
Justiz; Finanzen; Reichseisenbahnen — aus-- beigegeben ist. S. auch Reichsbehörden. 
geschieden und besonderen Reichsämtern über- Reichsangehörige im Auslande (Beurkun- 
tragen worden waren. Das R. d. J. zerfällt dung des Personenstandes). Über die Ehe- 
in vier Abteilungen, von denen die erste schließung und die Beurkundung des Personen= 
u. a. die Verfassungsangelegenheiten, Be= standes von Angehörigen des Norddeutschen 
hörden= und Beamtensachen, Staatsangehörig= Bundes erging das G. vom 4. Mai 1870 (BGl. 
keit, Freizügigkeit und Armenwesen, 
Paßwesens, 
sachen, sowie alle nicht anderen Behörden zu- 
gewiesene Reichsangelegenheiten; die zweite 
die sozialpolitischen Angelegenheiten, die gewerb- 
lichen Sachen einschließlich des Versicherungs- 
wesens, das Genossenschafts-, Aktien= und Hypo- 
thekenbankwesen, Handfeuerwaffen; die dritte 
das Medizinal= und Veterinärwesen, land= und 
sorstwirtschaftliche Biologie, die Angelegenheiten 
des geistigen Eigentums und des gewerblichen 
Rechtsschutzes, See= und Binnenschiffahrt ein- 
schließlich der Verwaltung des Kaiser-Wilhelm- 
Kanals und der Postdampferverbindungen, 
Fischerei, Maß= und Gewichtswesen; die vierte 
die Handelspolitik und sonstigen Handelssachen 
insbesondere die Handelsverträge, die wirt- 
schaftlichen Fragen des Ackerbaus und der In- 
dustrie, die wirtschaftliche Seite des Zoll-- und 
Steuerwesens, Erhebungen über Produktions- 
verhältnisse des In= und Auslandes, das Bank-, 
Börsen= und Münzwesen, sowie die Statistik 
bearbeitet. An der Spitze des R. d. J. steht 
ein Staatssekretär, dem als Vertreter in Be- 
hinderungsfällen ein Unterstaatssekretär beige- 
geben ist. Zum Ressort des R. d. J. gehören 
1. Zentraldirektion der Monumenta Germaniae 
historica; 2. Verteilungsstelle und 3. Be- 
erufungskommission für die Kaliindustrie; 4. die 
Reichskommissare für das Auswanderungs- 
wesen; 5. die Reichsschulkommission; 6. die 
Technische Kommission für Seeschiffahrt; 7. die 
Reichsprüfungskommission (zur Uberwachung 
der vom Bundesrat erlassenen Vorschriften 
über die Prüfung der Seeschiffer, der See- 
steuerleute und der Seedampfschiffmaschinisten); 
8§. die Ständige Ausstellung für Arbeiterwohl- 
fahrt; 9. der Börsenausschuß; 10. die Beru- 
sungskammer in 
Preß-,599), 
Vereins- und Fremdenpolizei einschließlich des Es ist durch das PStG. vom 6. Febr. 
Militär-, Marine= und Schulan= (RGBl. 23) nicht berührt worden (§85 Abs. 1 das.). 
gelegenheiten, Wohnungsfürsorge, Ausstellungs- 
  
  
welches demnächst Reichsgesetz wurde. 
.— 
1875 
Nach § 85 Abs. 2 kann seit dem 1. März 1875 
der RK. einem diplomatischen Vertreter oder 
einem Konsul des Deutschen Reichs die all- 
gemeine Ermächtigung zur Vornahme von Ehe- 
schließungen und zur Beurkundung der Gebur- 
ten, Heiraten, Sterbefälle wie für Reichsange- 
hörige so auch für Schutzgenossen erteilen (vgl. 
hierzu Erl. vom 31. Mai 1890 — Mhl. 91 —, 
3. Juni 1892 — MBl. 219 — und 22. Juni 1897 
— MBl. 37 — sowie RG# Z. 27, 103). Das G. 
vom 4. Mai 1870 hat durch Art. 10 EBGB. 
einige Anderungen erfahren. Für die deutschen 
Schutzgebiete gelten das Schutzgebietsgesetz vom 
25. Juli 1900 (RGBl. 813) und die V., betr. 
die Verhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, 
vom 9. Nov. 1900 (RGBl. 1005). Nach § 7 des 
G. vom 25. Juli 1900 können in den Schutz- 
gebieten Personen, auf welche die Vorschriften 
des G. vom 4. Mai 1870 Anwendung finden, 
eine Ehe nur in den hierin vorgesehenen Formen 
eingehen. 
Reichsangehörige im Auslande (Bestene- 
rung) s. Doppelbesteuerung;: Ein- 
kommensteuer; Ergänzungssteuer; 
Kommunalabgabengeset. 
Reichsangehörigkeit s. Staatsangehö- 
rigkeit. Von der Regel, daß die R. lediglich 
Folge und Ausfluß der Staatsangehörigkeit ist, 
ist im § 9 des Schutzgebietsgesetzes vom 10. Sept. 
1900 (Rnl. 812) eine Ausnahme dahin ge- 
macht, daß Ausländern, welche sich im Schutz- 
gebiete niederlassen, sowie Eingeborenen durch 
« Naturalisation die R. als solche verliehen werden 
kann. 
Reichsanleihen im eigentlichen Sinn sind 
nicht alle Schulden des Deutschen Reiches, 
sondern nur die sog. „fundierten“, d. h. mit 
Börsen-Ehrengerichtssachen; langer Tilgungsfrist und unter Ausschluß oder 
11. das Bundesamt für das Heimatwesen; 12. das doch unter Beschränkung des Kündigungsrechts 
Schiffsvermessungsamt; 13. der Disziplinarhof des Gläubigers ausgenommenen:; nicht zu ihnen 
und die Disziplinarkammern; 14. das Ober- gehören daher die kurzfristigen Reichsschatz- 
seeamt und die Reichskommissare bei den See- anweisungen und die jederzeit rückzahlbaren 
ämtern; 15. das Statistische Amt; 16. die Normal- (Reichskassenscheine (s. Schatzan weisungen 
eichungskommission: 17. das Gesundsheitsamt mund Reichskassenscheine). 
18. die Biologische Anstalt für Land= und Forst-. I. R. sollen nach Art. 73 RV. nurin Fällen 
wirtschaft in Dahlem; 19. das Patentamt; eines außerordentlichen Bedü Dzri 
20. das Reichsversicherungsamt; 21. die Physi= nisses aufgenommen werden. Der 
kalisch-Technische Reichsanstalt: 22. das Kanal= dieser Bestimmung zugrunde liegende Gedanke, 
 
	        
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