Reichsbank
Pensionsetats; c) Besetzung der Stellen der Mit-
glieder (nicht auch des Präsidenten) des Direk-
toriums; d) den Höchstbetrag der zu Lombard-
darlehen zu verwendenden Fonds der R.;
e)Höhe des Diskontosatzes und Lombardzins-
fußes; t) sonstige Anderungen in den Grund-
sätzen und Fristen der Krediterteilung; g) Ver-
einbarungen mit anderen Banken über Notenum-
lauf und -einlösung, sowie die Grundsätze über
den Geschäftsverkehr mit diesen. Der Ankauf von
Effekten für Rechnung der Bank kann nur erfolgen,
nachdem der hierfür zu verwendende Hoöchst-
betrag der Bankmittel mit Zustimmung des
Zentralausschusses festgesetzt ist. Der Zentral-
ausschuß wählt aus seiner Mitte alljährlich drei
Deputierte und Stellvertreter zur fortlaufenden
speziellen Kontrolle der Verwaltung, welche den
Sitzungen des Direktoriums mit beratender
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Direktorium gleichzeitig die örtliche Leitung der
dortigen Hauptniederlassung aus. Das die Eigen-
schaft einer „obersten Reichsbehörde“ besitzende
Reichsbankdirektorium ist kollegialisch organisiert
und besteht aus einem Präsidenten und zurzeit
acht Mitgliedern, von denen einer als Vertreter
des Präsidenten die Bezeichnung „Vizepräsident“
führt, während von den übrigen die älteren
„Geheime Oberfinanzräte“, die jüngeren „Ge-
heime Finanzräte" heißen. Präsident und Mit-
glieder werden auf Vorschlag des BR. vom Kaiser
auf Lebenszeit ernannt. Außerhalb Berlins wer-
den an vom BR. zu bestimmenden Plätzen
Reichsbankhauptstellen unter Lei-
tung eines aus mindestens zwei Beamten be-
stehenden Vorstandes und unter Aufsicht eines
vom Kaiser ernannten Bankkommissarius er-
richtet, an minder wichtigen Plätzen durch den
Stimme beiwohnen können und wie berechtigt RK. Reichsban kstellen, welche wie die
so verpflichtet sind, innerhalb der Geschäfts= Reichsbankhauptstellen unmittelbar unter dem
stunden im Beisein eines Mitgliedes des Direk= Reichsbankdirektorium stehen und mit jenen zu-
toriums vom Geschäftsgange Kenntnis zu neh- sammen als „selbständige Bankanstalten“ bezeich-
men, Bücher und Portefeuilles einzusehen und net werden im Gegensatz zu den durch das Reichs-
den Kassenrevisionen beizuwohnen; über ihre bankdirektorium errichteten Reichsbank-
Tätigkeit erstatten sie dem Ausschuß Bericht nebenstellen, die einer Reichsbankhaupt-
Ihrer Kenntnis und auf Verlangen auch nur eines stelle oder Reichsbankstelle untergeordnet sind.
von ihnen dem Ausschuß zur Beschlußfassung zu Fast dieselben Funktionen wie bei den Reichs-
unterbreiten sind Geschäfte der R. mit dem Reiche bankhauptstellen die Bankkommissarien üben bei
oder einem Bundesstaat, bei denen andere als die den Reichsbankstellen die Justititare; Ausschüsse
allgemein geltenden Bedingungen des Bank-
verkehrs in Anwendung kommen sollen; inner-
halb des Bankgesetzes und des Bankstatuts müssen
sich diese Geschäfte unter allen Umständen halten.
Bei jeder Reichsbankhauptstelle (s. u.) wird, wenn
daselbst eine hinreichende Zahl geeigneter An-
teilseigner vorhanden ist, durch Ernennung des
RK. auf Vorschlag des Bankkommissars und des
Zentralausschusses ein Bezirksausschuß
eignern gebildet, der monatlich zusammentritt,
Kenntnis vom Geschäftsgang der Bankstelle und
von allgemeinen Anordnungen erhält, sowie An-
träge und Vorschläge an deren Vorstand und
durch diesen an den RK. richten kann; zwei bis
drei Beigeordnete, welche vom Bezirks-
ausschuß gewählt oder, wo ein solcher nicht be-
steht, wie dieser vom RK. ernannt werden, üben,
soweit es ohne Störung des Geschäfts möglich ist,
eine fortlaufende Kontrolle über den Geschäfts-
gang der Hauptstelle aus, wie die obengenannten
Deputierten des Zentralausschusses bei der R.
selbst (Bankgesetz 88 23, 24, 30—35, 36 Abs. 2 u. 3;
Reichsgesetz vom 7. Juni 1899 Art. 1, 3, 8;
Statut §§ 1—11, 15—30; V. vom 3. Sept. 1900
und 18. Dez. 1909). «
Die dem Reiche zustehende Aufsicht über die
R. übt das Reichsbankkuratorium aus,
das, aus dem RK. als Vorsitzendem, einem vom
Kaiser und drei vom BR. gewählten Mitgliedern
bestehend, vierteljährlich einmal zusammentritt,
um Bericht über den Zustand und Rechenschaft
von allen Operationen und Geschäftseinrich-
tungen der R. entgegenzunehmen- Die Leitung
der R. übt der RK. bzw. ein vom Kaiser hierfür
ernannter Stellvertreter und unter ihm das
Reichsbankdirektorium aus, welches die
verwaltende und ausführende, die R. nach außen
vertretende Behörde ist; für Berlin übt das
der Anteilseigner bestehen bei den Reichsbank-
stellen nicht. Die Befugnisse der Nebenstellen sind
wesentlich beschränkter, wenn auch im Laufe der
Zeit das Erfordernis der Genehmigung der vorge-
setzten Bankstelle oder Hauptstelle namentlich für
die mit mehr als einem Beamten besetzten und die
zwar nur mit einem Beamten besetzten, aber mit
Kasseneinrichtung versehenen Reichsbankneben-
stellen — im Gegensatz zu denen ohne Kassenein-
von vier bis zehn am Sitz der Hauptstelle oder in
dessen unmittelbarer Nähe wohnhaften Anteils-
richtung — eingeschränkt ist. An einzelnen solchen
Orten, an denen eine Bankanstalt für eine er-
sprießliche Tätigkeit keinen hinlänglichen Wirkungs-
kreis finden würde, aber ein erhebliches Bedürfnis
für Warenbeleihungen besteht, sind für diesen
Zweck — in der Regel nebenamtlich verwaltete
— Warendepots errichtet. Abgesehen vom
Direktorium und den Bankkommissarien werden
die Beamten der R. vom RK. oder auf Grund
einer — hinsichtlich aller Beamten mit Ausnahme
der ersten Vorstandsbeamten der Hauptstellen
erteilter — Ermächtigung desselben vom Präsi-
denten des Direktoriums ernannt, der die vor-
gesetzte Dienstbehörde mit entsprechenden Auf-
sichts- und Disziplinarbefugnissen bildet. Die
Reichsbankbeamten werden vorzugsweise dem
Kaufmannsberuf — erfordert wird aber Prima-
reife — entnommen, in den unteren Graden auch
den Militäranwärtern; die — im Nebenamt fun-
gierenden — Bankkommissare und Justitiare sind
praktische Juristen. Die ersten Vorstandsbeamten
der selbständigen Bankanstalten heißen „Bank-
direktor“, die Vorsteher der Nebenstellen „Bank-
vorstand“. Die Reichsbankbeamten haben Rechte
und Pflichten der Reichsbeamten. Ihre Besol-
dungen, Pensionen usw. trägt die R. Der Be-
soldungs= und Pensionsetat des Direktoriums
wird durch den Reichshaushaltsetat, der der
übrigen Beamten vom Kaiser im Einvernehmen
mit dem BHR. festgesetzt. Die Vorschriften des
Besoldungsgesetzes vom 15. Juli 1909 (Rl-