Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Reichsbank 
Pensionsetats; c) Besetzung der Stellen der Mit- 
glieder (nicht auch des Präsidenten) des Direk- 
toriums; d) den Höchstbetrag der zu Lombard- 
darlehen zu verwendenden Fonds der R.; 
e)Höhe des Diskontosatzes und Lombardzins- 
fußes; t) sonstige Anderungen in den Grund- 
sätzen und Fristen der Krediterteilung; g) Ver- 
einbarungen mit anderen Banken über Notenum- 
lauf und -einlösung, sowie die Grundsätze über 
den Geschäftsverkehr mit diesen. Der Ankauf von 
Effekten für Rechnung der Bank kann nur erfolgen, 
nachdem der hierfür zu verwendende Hoöchst- 
betrag der Bankmittel mit Zustimmung des 
Zentralausschusses festgesetzt ist. Der Zentral- 
ausschuß wählt aus seiner Mitte alljährlich drei 
Deputierte und Stellvertreter zur fortlaufenden 
speziellen Kontrolle der Verwaltung, welche den 
Sitzungen des Direktoriums mit beratender 
  
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Direktorium gleichzeitig die örtliche Leitung der 
dortigen Hauptniederlassung aus. Das die Eigen- 
schaft einer „obersten Reichsbehörde“ besitzende 
Reichsbankdirektorium ist kollegialisch organisiert 
und besteht aus einem Präsidenten und zurzeit 
acht Mitgliedern, von denen einer als Vertreter 
des Präsidenten die Bezeichnung „Vizepräsident“ 
führt, während von den übrigen die älteren 
„Geheime Oberfinanzräte“, die jüngeren „Ge- 
heime Finanzräte" heißen. Präsident und Mit- 
glieder werden auf Vorschlag des BR. vom Kaiser 
auf Lebenszeit ernannt. Außerhalb Berlins wer- 
den an vom BR. zu bestimmenden Plätzen 
Reichsbankhauptstellen unter Lei- 
tung eines aus mindestens zwei Beamten be- 
stehenden Vorstandes und unter Aufsicht eines 
vom Kaiser ernannten Bankkommissarius er- 
richtet, an minder wichtigen Plätzen durch den 
Stimme beiwohnen können und wie berechtigt RK. Reichsban kstellen, welche wie die 
so verpflichtet sind, innerhalb der Geschäfts= Reichsbankhauptstellen unmittelbar unter dem 
stunden im Beisein eines Mitgliedes des Direk= Reichsbankdirektorium stehen und mit jenen zu- 
toriums vom Geschäftsgange Kenntnis zu neh- sammen als „selbständige Bankanstalten“ bezeich- 
men, Bücher und Portefeuilles einzusehen und net werden im Gegensatz zu den durch das Reichs- 
den Kassenrevisionen beizuwohnen; über ihre bankdirektorium errichteten Reichsbank- 
Tätigkeit erstatten sie dem Ausschuß Bericht nebenstellen, die einer Reichsbankhaupt- 
Ihrer Kenntnis und auf Verlangen auch nur eines stelle oder Reichsbankstelle untergeordnet sind. 
von ihnen dem Ausschuß zur Beschlußfassung zu Fast dieselben Funktionen wie bei den Reichs- 
unterbreiten sind Geschäfte der R. mit dem Reiche bankhauptstellen die Bankkommissarien üben bei 
oder einem Bundesstaat, bei denen andere als die den Reichsbankstellen die Justititare; Ausschüsse 
allgemein geltenden Bedingungen des Bank- 
verkehrs in Anwendung kommen sollen; inner- 
halb des Bankgesetzes und des Bankstatuts müssen 
sich diese Geschäfte unter allen Umständen halten. 
Bei jeder Reichsbankhauptstelle (s. u.) wird, wenn 
daselbst eine hinreichende Zahl geeigneter An- 
teilseigner vorhanden ist, durch Ernennung des 
RK. auf Vorschlag des Bankkommissars und des 
Zentralausschusses ein Bezirksausschuß 
eignern gebildet, der monatlich zusammentritt, 
Kenntnis vom Geschäftsgang der Bankstelle und 
von allgemeinen Anordnungen erhält, sowie An- 
träge und Vorschläge an deren Vorstand und 
durch diesen an den RK. richten kann; zwei bis 
drei Beigeordnete, welche vom Bezirks- 
ausschuß gewählt oder, wo ein solcher nicht be- 
steht, wie dieser vom RK. ernannt werden, üben, 
soweit es ohne Störung des Geschäfts möglich ist, 
eine fortlaufende Kontrolle über den Geschäfts- 
gang der Hauptstelle aus, wie die obengenannten 
Deputierten des Zentralausschusses bei der R. 
selbst (Bankgesetz 88 23, 24, 30—35, 36 Abs. 2 u. 3; 
Reichsgesetz vom 7. Juni 1899 Art. 1, 3, 8; 
Statut §§ 1—11, 15—30; V. vom 3. Sept. 1900 
und 18. Dez. 1909). « 
Die dem Reiche zustehende Aufsicht über die 
R. übt das Reichsbankkuratorium aus, 
das, aus dem RK. als Vorsitzendem, einem vom 
Kaiser und drei vom BR. gewählten Mitgliedern 
bestehend, vierteljährlich einmal zusammentritt, 
um Bericht über den Zustand und Rechenschaft 
von allen Operationen und Geschäftseinrich- 
tungen der R. entgegenzunehmen- Die Leitung 
der R. übt der RK. bzw. ein vom Kaiser hierfür 
ernannter Stellvertreter und unter ihm das 
Reichsbankdirektorium aus, welches die 
verwaltende und ausführende, die R. nach außen 
vertretende Behörde ist; für Berlin übt das 
  
  
  
der Anteilseigner bestehen bei den Reichsbank- 
stellen nicht. Die Befugnisse der Nebenstellen sind 
wesentlich beschränkter, wenn auch im Laufe der 
Zeit das Erfordernis der Genehmigung der vorge- 
setzten Bankstelle oder Hauptstelle namentlich für 
die mit mehr als einem Beamten besetzten und die 
zwar nur mit einem Beamten besetzten, aber mit 
Kasseneinrichtung versehenen Reichsbankneben- 
stellen — im Gegensatz zu denen ohne Kassenein- 
von vier bis zehn am Sitz der Hauptstelle oder in 
dessen unmittelbarer Nähe wohnhaften Anteils- 
richtung — eingeschränkt ist. An einzelnen solchen 
Orten, an denen eine Bankanstalt für eine er- 
sprießliche Tätigkeit keinen hinlänglichen Wirkungs- 
kreis finden würde, aber ein erhebliches Bedürfnis 
für Warenbeleihungen besteht, sind für diesen 
Zweck — in der Regel nebenamtlich verwaltete 
— Warendepots errichtet. Abgesehen vom 
Direktorium und den Bankkommissarien werden 
die Beamten der R. vom RK. oder auf Grund 
einer — hinsichtlich aller Beamten mit Ausnahme 
der ersten Vorstandsbeamten der Hauptstellen 
erteilter — Ermächtigung desselben vom Präsi- 
denten des Direktoriums ernannt, der die vor- 
gesetzte Dienstbehörde mit entsprechenden Auf- 
sichts- und Disziplinarbefugnissen bildet. Die 
Reichsbankbeamten werden vorzugsweise dem 
Kaufmannsberuf — erfordert wird aber Prima- 
reife — entnommen, in den unteren Graden auch 
den Militäranwärtern; die — im Nebenamt fun- 
gierenden — Bankkommissare und Justitiare sind 
praktische Juristen. Die ersten Vorstandsbeamten 
der selbständigen Bankanstalten heißen „Bank- 
direktor“, die Vorsteher der Nebenstellen „Bank- 
vorstand“. Die Reichsbankbeamten haben Rechte 
und Pflichten der Reichsbeamten. Ihre Besol- 
dungen, Pensionen usw. trägt die R. Der Be- 
soldungs= und Pensionsetat des Direktoriums 
wird durch den Reichshaushaltsetat, der der 
übrigen Beamten vom Kaiser im Einvernehmen 
mit dem BHR. festgesetzt. Die Vorschriften des 
Besoldungsgesetzes vom 15. Juli 1909 (Rl-
	        
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