Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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nach Niederlegung des 
nehmen (CVG. 53, 60). 
Weise ist auch bei einer 
die zum Ersatz von Personen zu erfolgen hat, 
deren Wahl deshalb ungültig ist, weil mehr 
Nichtangesessene gewählt worden sind, als gesetz- 
lich zulässig ist (s. v. c). — Die über die Wahl- 
handlung aufzunehmenden Protokolle sind 
von dem Wahlvorstande zu unterzeichnen. 
Weigerung der Beisitzer, das Protokoll zu 
unterzeichnen, hat aber die Ungütltigkeit der 
Wahlen nicht zur Folge (OVBG. 47, 130). Der 
Gemeindevorsteher (Bürgermeister) hat die Proto- 
kolle aufzubewahren und das Ergebnis der Wahlen 
sofort in ortsüblicher Weise bekauntzumachen. 
— In der angegebenen. 
Er darf kein anderes Ergebnis bekanntmachen, 31 
als das vom Wahlvorstande festgestellte (O#G. 
24, 36) und soll hierbei auch das Stimmenver- 
hältnis angeben (OVBG. 26, 119). Über die 
anderweitige Feststellung bei Verlust des Proto- 
Neuwahl zu verfahren, 
Landgemeindewahlen 
früheren Amtes an= unzulässigerweise durch den Beschluß nicht nur 
die erfolgte Wahl für ungültig, sondern auch 
cine andere Person für gewählt erklärt, so steht 
die Klage hiergegen jedem Wahlberechtigten zu 
(OVG. 51, 29). Ist über die Gültigkeit einer 
Wahl im Verwaltungsstreitverfahren rechts- 
kräftig entschieden, so darf hierüber nicht noch- 
Die 
der 
kolls s. OB#. 8, 125. — Gegen die Gültigkeit 
der Wahlen (nicht auch gegen die erfolgte An- 
ordnung der engeren Wahl oder andere Maß- 
nahmen oder Entscheidungen des Wahlvor- 
standes — O#. 32, 1 
Wochen nach der Bekanntmachung des Wahl- 
ergebnisses (und auch schon vorher — O#. 
24, 36) bei dem Gemeindevorstande Ein- 
sp ruch erhoben werden. 
29) kann innerhalb zwei 
Berechtigt zur Ein- 
spruchserhebung sind alle Wahlberechtigten, nicht. 
nur die zu der betreffenden Wahlabteilung ge- 
hörenden (O#G. 20, 88), ohne Rücksicht darauf, 
ob sie in die Wöhlerliste eingetragen sind (O VG. 
48, 133). Ü8ber den Einspruch entscheidet die 
Gemeindevertretung, wo aber eine solche nicht bei den Gewählten. 
besteht, der Gemeindevorstand, durch Beschluß. 
mals auf die Klage eines anderen Klageberech= 
tigten entschieden werden (OVG. 14, 43; 26, 119). 
Auch nach dem Tode des Gewählten hat eine 
Entscheidung nicht mehr stattzufinden (O##. 
28, 9). Wesentliche Formsehler, die bei der 
engeren Wahl vorgekommen sind, haben nicht 
nur die Ungültigkeit der engeren Wahl, sondern 
des ganzen Wahlverfahrens zur Folge (O##. 
„ 112). Der Beschluß, durch welchen eine 
Wahl für gültig erklärt ist, kann nach Ablauf 
Klagefrist vom Gemeindevorsteher bean- 
standet werden (OB. 45, 16; 19, 108). Durch 
diese Beanstandung (s. d.) wird der Gewählte 
seines Amtes vorläufig enthoben, da sie auf- 
schiebende Wirkung hat, jedoch dürfen Neuwahlen 
für die durch den Beschluß als ungültig erklärten 
Wahlen erst stattfinden, wenn auf die Klage 
rechtskräftig entschieden worden ist. Der Ge- 
wählte, dessen Wahl von der Gemeindevertre- 
tung für gültig erklärt worden ist, verliert sein 
Recht auf Sitz und Stimme in der Gemeinde- 
vertretung erst durch Eintritt der Rechtskraft 
eines die Ungültigkeit der Wahl aussprechenden 
Urteils (OVG. 31, 108). — Die Ungültig- 
keit einer Wahl kann auf Formfehlern 
beruhen oder auf unzulässigen Wahlbeeinflus= 
sungen oder auf dem Mangel der Wählbarkeit 
Formfehler können diese 
Wirkung nur dann haben, wenn die Beobach- 
Eine solche Beschln ßfassung über die tung der betrefsenden Form (wie die richtige 
Gültigkeit der Wahlen hat auch ohne 
vorgängigen Einspruch von Amts wegen zu er- 
folgen (LG#O. S#§ 66, 67 bzw. 37). 
über jede einzelne Vahi nur einmal erfolgen 
(OV(G. 54, 45). Die Prüfung der Gültigkeit 
der Wahl ist nicht auf die Gründe beschränkt, 
sind (OVG. 34, 115; 40, 167). Durch den die 
Ungültigkeit der Wahl aussprechenden Beschluß 
darf nicht zugleich eine andere Person für gültig 
gewählt erklärt werden (OVG. 31, 112), sondern 
es muß dann stets eine Neuwahl erfolgen. 
Sie darf 
Endergebnis der Wahl wesentlich ist, 
Auslegung der Wahlerlisten, die Bekanntmachung 
des Wahltermins, die vorschriftsmäßige Besetzung 
des Wahlvorstandes, die Bestimmung der zur 
engeren Wahl zu stellenden Personen) für das 
dagegen 
nicht, wenn sie nur die Gültigkeit einer so ge- 
welche im Einspruch geltend gemacht worden 
ringen Anzahl von Stimmen berührt, daß auch 
bei deren Wegfall das Wahlergebnis kein anderes 
wird. Dies gilt insbesondere auch bei der Zu- 
lassung von Unberechtigten zur Wahl, während 
Gegen den Beschluß — und zwar auch gegen einen 
mündlichen Bescheid des Gemeindevorstehers, 
wenn diesem die Beschlußfassung zusteht (OV. 
46, 135) — findet innerhalb zwei Wochen die Klage 
Gemeindevorstande zusteht, wenn der Beschluß 
von der Gemeindevertretung gefoßt worden ist. 
andererseits die Nichtzulassung von Stimm- 
berechtigten dann keine Ungültigkeit der Wahl 
zur Folge hat, wenn die Zurechnung ihrer 
Stimmen zu den Stimmen, die für den bei 
der Wahl Unterlegenen abgegeben worden sind, 
kein anderes Wahlergebnis herbeigeführt haben 
im Verwaltungsstreitverfahren statt, die auch dem 
Die Klagefrist wird nur durch einen dem Klage- 
berechtigten zugestellten oder amtlich eröffneten 
Beschluß in Lauf gesetzt (O##. 10, 
OVG. vom 23. Nov. 1909 im Pr Bl. 31, 462) 
gegenüber einem Einsprechenden, der demnächst 
an der 
teilgenommen huit, schon durch die Beschluß- 
fassung (O#B#F. 55, 52). Die Klage steht, 
abgesehen von dem Gewählten, dessen Wahl 
für ungültig erklärt worden ist, und dem Ge- 
meindevorsteher nur denjenigen zu, deren Ein- 
sprüche durch 
erachtet waren (O# G. 17, 118). 
166 und 
würde. — Unzulässige Wahlbeeinflus- 
sungen ziehen, ebenso wie andere Ordnungs- 
widrigkeiten bei der Wahl, deren Ungültigkeit 
nur dann nach sich, wenn das Wahlergebnis 
infolge der Beeinfslussungen nicht mehr als der 
wirkliche, klar erkennbare Ausdruck des freien 
Willens der Mohrheit der Wähler erscheint. Sie 
bewirken die Ungültigkeit der Wahl besonders 
Beschlußfassung als Gemeindevertreter dann, wenn erhellt, daß ein für das Zustande- 
kommen des Wahlergebnisses erheblicher Teil 
der Wähler unter einem die freie 
den Beschluß für unbegründet! enthalten hat. 
Willens- 
bestimmung beeinträchtigenden Drucke gestanden 
hat, sei es, daß er für den Gewählten gestimmt, 
sei es, daß er infolge des Druckes sich der Wahl 
Dagegen sind sie ohne ent- 
Wird aber scheidende Bedeutung, wenn sie bei den be-
	        
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