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nach Niederlegung des
nehmen (CVG. 53, 60).
Weise ist auch bei einer
die zum Ersatz von Personen zu erfolgen hat,
deren Wahl deshalb ungültig ist, weil mehr
Nichtangesessene gewählt worden sind, als gesetz-
lich zulässig ist (s. v. c). — Die über die Wahl-
handlung aufzunehmenden Protokolle sind
von dem Wahlvorstande zu unterzeichnen.
Weigerung der Beisitzer, das Protokoll zu
unterzeichnen, hat aber die Ungütltigkeit der
Wahlen nicht zur Folge (OVBG. 47, 130). Der
Gemeindevorsteher (Bürgermeister) hat die Proto-
kolle aufzubewahren und das Ergebnis der Wahlen
sofort in ortsüblicher Weise bekauntzumachen.
— In der angegebenen.
Er darf kein anderes Ergebnis bekanntmachen, 31
als das vom Wahlvorstande festgestellte (O#G.
24, 36) und soll hierbei auch das Stimmenver-
hältnis angeben (OVBG. 26, 119). Über die
anderweitige Feststellung bei Verlust des Proto-
Neuwahl zu verfahren,
Landgemeindewahlen
früheren Amtes an= unzulässigerweise durch den Beschluß nicht nur
die erfolgte Wahl für ungültig, sondern auch
cine andere Person für gewählt erklärt, so steht
die Klage hiergegen jedem Wahlberechtigten zu
(OVG. 51, 29). Ist über die Gültigkeit einer
Wahl im Verwaltungsstreitverfahren rechts-
kräftig entschieden, so darf hierüber nicht noch-
Die
der
kolls s. OB#. 8, 125. — Gegen die Gültigkeit
der Wahlen (nicht auch gegen die erfolgte An-
ordnung der engeren Wahl oder andere Maß-
nahmen oder Entscheidungen des Wahlvor-
standes — O#. 32, 1
Wochen nach der Bekanntmachung des Wahl-
ergebnisses (und auch schon vorher — O#.
24, 36) bei dem Gemeindevorstande Ein-
sp ruch erhoben werden.
29) kann innerhalb zwei
Berechtigt zur Ein-
spruchserhebung sind alle Wahlberechtigten, nicht.
nur die zu der betreffenden Wahlabteilung ge-
hörenden (O#G. 20, 88), ohne Rücksicht darauf,
ob sie in die Wöhlerliste eingetragen sind (O VG.
48, 133). Ü8ber den Einspruch entscheidet die
Gemeindevertretung, wo aber eine solche nicht bei den Gewählten.
besteht, der Gemeindevorstand, durch Beschluß.
mals auf die Klage eines anderen Klageberech=
tigten entschieden werden (OVG. 14, 43; 26, 119).
Auch nach dem Tode des Gewählten hat eine
Entscheidung nicht mehr stattzufinden (O##.
28, 9). Wesentliche Formsehler, die bei der
engeren Wahl vorgekommen sind, haben nicht
nur die Ungültigkeit der engeren Wahl, sondern
des ganzen Wahlverfahrens zur Folge (O##.
„ 112). Der Beschluß, durch welchen eine
Wahl für gültig erklärt ist, kann nach Ablauf
Klagefrist vom Gemeindevorsteher bean-
standet werden (OB. 45, 16; 19, 108). Durch
diese Beanstandung (s. d.) wird der Gewählte
seines Amtes vorläufig enthoben, da sie auf-
schiebende Wirkung hat, jedoch dürfen Neuwahlen
für die durch den Beschluß als ungültig erklärten
Wahlen erst stattfinden, wenn auf die Klage
rechtskräftig entschieden worden ist. Der Ge-
wählte, dessen Wahl von der Gemeindevertre-
tung für gültig erklärt worden ist, verliert sein
Recht auf Sitz und Stimme in der Gemeinde-
vertretung erst durch Eintritt der Rechtskraft
eines die Ungültigkeit der Wahl aussprechenden
Urteils (OVG. 31, 108). — Die Ungültig-
keit einer Wahl kann auf Formfehlern
beruhen oder auf unzulässigen Wahlbeeinflus=
sungen oder auf dem Mangel der Wählbarkeit
Formfehler können diese
Wirkung nur dann haben, wenn die Beobach-
Eine solche Beschln ßfassung über die tung der betrefsenden Form (wie die richtige
Gültigkeit der Wahlen hat auch ohne
vorgängigen Einspruch von Amts wegen zu er-
folgen (LG#O. S#§ 66, 67 bzw. 37).
über jede einzelne Vahi nur einmal erfolgen
(OV(G. 54, 45). Die Prüfung der Gültigkeit
der Wahl ist nicht auf die Gründe beschränkt,
sind (OVG. 34, 115; 40, 167). Durch den die
Ungültigkeit der Wahl aussprechenden Beschluß
darf nicht zugleich eine andere Person für gültig
gewählt erklärt werden (OVG. 31, 112), sondern
es muß dann stets eine Neuwahl erfolgen.
Sie darf
Endergebnis der Wahl wesentlich ist,
Auslegung der Wahlerlisten, die Bekanntmachung
des Wahltermins, die vorschriftsmäßige Besetzung
des Wahlvorstandes, die Bestimmung der zur
engeren Wahl zu stellenden Personen) für das
dagegen
nicht, wenn sie nur die Gültigkeit einer so ge-
welche im Einspruch geltend gemacht worden
ringen Anzahl von Stimmen berührt, daß auch
bei deren Wegfall das Wahlergebnis kein anderes
wird. Dies gilt insbesondere auch bei der Zu-
lassung von Unberechtigten zur Wahl, während
Gegen den Beschluß — und zwar auch gegen einen
mündlichen Bescheid des Gemeindevorstehers,
wenn diesem die Beschlußfassung zusteht (OV.
46, 135) — findet innerhalb zwei Wochen die Klage
Gemeindevorstande zusteht, wenn der Beschluß
von der Gemeindevertretung gefoßt worden ist.
andererseits die Nichtzulassung von Stimm-
berechtigten dann keine Ungültigkeit der Wahl
zur Folge hat, wenn die Zurechnung ihrer
Stimmen zu den Stimmen, die für den bei
der Wahl Unterlegenen abgegeben worden sind,
kein anderes Wahlergebnis herbeigeführt haben
im Verwaltungsstreitverfahren statt, die auch dem
Die Klagefrist wird nur durch einen dem Klage-
berechtigten zugestellten oder amtlich eröffneten
Beschluß in Lauf gesetzt (O##. 10,
OVG. vom 23. Nov. 1909 im Pr Bl. 31, 462)
gegenüber einem Einsprechenden, der demnächst
an der
teilgenommen huit, schon durch die Beschluß-
fassung (O#B#F. 55, 52). Die Klage steht,
abgesehen von dem Gewählten, dessen Wahl
für ungültig erklärt worden ist, und dem Ge-
meindevorsteher nur denjenigen zu, deren Ein-
sprüche durch
erachtet waren (O# G. 17, 118).
166 und
würde. — Unzulässige Wahlbeeinflus-
sungen ziehen, ebenso wie andere Ordnungs-
widrigkeiten bei der Wahl, deren Ungültigkeit
nur dann nach sich, wenn das Wahlergebnis
infolge der Beeinfslussungen nicht mehr als der
wirkliche, klar erkennbare Ausdruck des freien
Willens der Mohrheit der Wähler erscheint. Sie
bewirken die Ungültigkeit der Wahl besonders
Beschlußfassung als Gemeindevertreter dann, wenn erhellt, daß ein für das Zustande-
kommen des Wahlergebnisses erheblicher Teil
der Wähler unter einem die freie
den Beschluß für unbegründet! enthalten hat.
Willens-
bestimmung beeinträchtigenden Drucke gestanden
hat, sei es, daß er für den Gewählten gestimmt,
sei es, daß er infolge des Druckes sich der Wahl
Dagegen sind sie ohne ent-
Wird aber scheidende Bedeutung, wenn sie bei den be-