380 Reichsbetriebe — Reichseigentumsgesetz
Beitragspflicht gegenüber Bundesstaaten, Ge- des Betriebes im Interesse des Arbeiterschutzes,
meinden und weiteren Kommunalverbänden (vgl. der Arbeitsordnung, der Beschäftigung von
Gebühren und Beiträge für Ge-Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern, sowie
meindeveranstaltungen) außer den der Beaussichtigung der Gewerbebetriebe über-
Gerichtsgebühren aller Art. Von Staatssteuern tragenen Befugnisse und Obliegenheiten ktönnen
ist das Reich frei außer von Malz= und Bierab= nach Gew O. 8§ 155 Abs. 3 auf die der Verwal-
gaben. Von Gemeinden und weiteren Kom= tung dieser Betriebe vorgesetzten Dienstbehörden
munalverbänden kann das Reich in demselben übertragen werden. Dies ist geschehen durch
Umfsalg wie der betreffende Bundesstaat zu„ Bek. vom 25. Mai 1892 (Ml. 230), abgeändert
Rcealsteuern vom Grundbesitz — nicht auch vom durch Erl. vom 16. Mai 1898 (Ml. 125); s.
Gewerbebetrieb — zu indirekten Steuern bei Untere Verwaltungsbehörden,
Erwerb oder Veräußerung von Grundstücken und Höhere Verwaltungsbehörden.
diesen gleichstehenden Rechten sowie zu Abgaben! Auf die der Militär= oder Marineverwaltung
von Malz und Bier herangezogen werden: doch unterstehenden Betriebe finden die Bestimmun-
gilt dies ebensowenig, wie die Beitragspflicht gen des Gewer-# keine Anwendung (§ 81
zu staatlichen Malz= und Bierabgaben, für Mili= a. a. O.). Die in R. beschäftigten Personen
tärspeisecinrichtungen und ähnliche nicht auf unterliegen der Krankenversicherungspflicht nur,
Kosten des Reiches betriebene Anstalten (§§ 1—5). insoweit es sich um Betriebe der im K VG. S 1
Außerdem ist nunmehr eine der des § 53 KA. bezeichneten Art handelt (s. Versicherungs-
(s. Zuschüsse der Betricbsgemein-'pflicht 1). Für die in den übrigen Betrieben
den an die Arbeiterwohngemein= oder im Reichsdienste beschäftigten Personen
den) ähnliche Zuschußpflicht des Reiches ge= ist die Krankenfürsorge (s. d.) eingeführt. Die
schafsen. Gemeinden und Gutebezirke nämlich, in R. der im GuUW. S 1 bezeichneten Art be-
denen infolge in ihnen oder in ihnen nahege= schäftigten Personen unterliegen der Unfall-
legenen Gemeinden aus Reichsmitteln unterhal- versicherung (s. Versicherungspflicht II).
tener fabrikmäßiger oder fabrikähnlicher Reichs= Auf alle in R. beschäftigten Personen über 16
betriebe — wozu indes Wertstätten und ähnliche Jahre erstreckt sich der Versicherungszwang nach
Einrichtungen der Reichseisenbahnen nicht ge= dem Inv V. (s. Versich erungspflicht lllI).
hören — Ausgaben erwachsen, können vom Wegen der Versicherung der Beamten s. Be-
Reiche einen Zuschuß verlangen, sofern dic in triebsbeamte, Beamte (Versicherung
ihnen wohnenden in den betreffenden Reichsbe- der B.). Für die Durchführung der Unfallver-
trieben angestellten oder beschäftigten Personen sicherung bestehen Ausführungsbehörden (s. d.).
nebst ihren Haushaltungsangehörigen am Anfang Reichsbevollmächtigte (für Zölle und Steuern)
des Rechnungsiahres mehr als 8 v. H. oder, s. Reichskontrolle der Zölle und
falls die Gemeinde keine Garnison hat, mehr in direkten Steuern.
als 2 v. H. der Zivilbevölkerung ausmachen. Der Reichsdienst (Anrechnung) s. Pensionie---
Zuschuß wird nach den auf den Kopf der Be= rungder Staats-und Reichsbeam-
völkerung entfallenden dauernden Ausgaben für ten IV, IXK und Besoldungsdienst-
allgemeine Verwaltung, Volksschulen, Armen= alter II; Gymnasiallehrer (Besol-
wesen, Straßen-, Wege= und Plätzeunterhaltung dungs= usw. Verhältnisse) III; f. auch
im letztabgelaufenen und einmaligen Ausgaben Pensionierung der Lehrer II.
für allgemeine Verwaltung, Volksschul= und Ar-Reichsdruckerei. Die R. ist eine den Zwecken
menwesen im fünfjährigen Durchschnitt unter des Reiches und Preußens dienende Reichs-
Abzug der von den betreffenden Reichsbeamten, anstalt, welche von dem Reichspostamt ressortiert
Arbeitern usw. gezahlten direkten Gemeinde= und von einer den Titel „Direktion der Reichs-
steuer bemessen und beträgt von der sich hiernach druckerei" führenden Reichsbehörde verwaltet
ergebenden Summe 30, 50, 70 oder 90 Prozent, wird (Bek. vom 29. Juli 1879 — 3ZWBl. 493).
je nachdem die in Betracht kommenden Per- Ausnahmsweise können von der R. auch Privat-
sonen nicht mehr als 20, mehr als 20 bis 10, mehr aufträge angenommen werden, sofern hierdurch
als 40 bis 60 oder mehr als 60 v. H. der Zivil= das Interesse von Kunst und Wissenschaft geför-
bevölkerung ausmachen (§ 6). Elsaß-Lothringen dert wird. In der R. werden u. a. die Schuld-
erhält außerdem zur Unterverteilung an die Ge= verschreibungen des Deutschen Reiches und von
meinden als Ersatz dafür, daß die dortigen Preußen, die Banknoten, das Papiergeld, die
Reichseisenbahnen einer Gemeindeeinkommen= Reichsstempelmarken, die Postwertzeichen usw.
steuer nicht — wie in Preußen die Staatseisen= hergestellt. Sie ist hervorgegangen aus der
bahnen — unterliegen, 5 v. H. der Uberschüsse vormals Deckerschen Hofbuchdruckerei zu Berlin
der Reichseisenbahnen, mindestens aber 200 000.(C und der vormaligen preuß. Staatsdruckereie
(§ 7). Veranlagung, Einforderung und Anfech- (s. G. vom 23. Mai 1877 und 15. Mai 1879 —
tung der Abgaben und Zuschüsse des Reiches er-= Ro#l. 500 und bzw. 139).
folgt nach den für Gemeindeabgaben geltenden Reichseigentumsgesetz. Das unter dem Titel
landesgesetzlichen Vorschriften, jedoch mit Rechts= „Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauch
mittelfrist von 3 Monaten hinsichtlich der Zu= einer Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände“
schüsse (8 10). ergangene G. vom 25. Mai 1873 (RGBl. 113)
Reichsbetriebe unterliegen den Vorschriften bezweckt die Regelung der Rechtsverhältnisse
des Titels VII Gew O., sofern die Betriebe Ge= für diejenigen Immobilien herbeizuführen, welche
werbebetriebe sind. Die den Polizeibehörden, dem dienstlichen Gebrauch einer verfassungs-
unteren und höheren Verwaltungsbehörden hin= mäßig aus Reichsmitteln zu unterhaltenden
sichtlich der Sonntagsruhe, der Lohnzahlung in Verwaltung (Heeres-, Marine-, Post-, Tele-
Gast= und Schankwirtschaften, der Einrichtung graphenverwaltung) gewidmet und bei Über-