Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Landgemeindewahlen 
treffenden Wahlen gar nicht die veabsichtigte die (sofort vorzunehmende) engere Wahl 
Wirkung gehabt haben, oder wenn sie nach Lage zu bringen, als die doppelte Zahl der noch zu 
des Stimmverhältnisses ohne Einfluß auf das Wählenden beträgt. Bei der zweiten Wahl ist 
Ergebnis der Wahl gewesen sind (OV. 7, 99 die absolute Stimmenmehrheit nicht erforder- 
und O G. vom 17. Febr. 1894 im Pr BBl. 15, lich. 
605; vom 29. April 1896 im Pr VBBl. 17, 386). 
Die bloße Empfehlung eines Wahlkandidaten 
durch den Gemeindevorsteher ist als eine unzu- 
lässige Wahlbeeinflussung nicht anzusehen (O . 
vom 15. Juli 1893 im Pr VBBl. 15, 72); wohl 
aber die Androhung wirtschaftlicher Nachteile 
(O#B. 34, 23), insbesondere eine Boykottan- 
drohung (OVG. vom 2. Nov. 1909 im PrVBl. 
31, 411) oder ein Stimmenkauf (OG. 36, 129). 
Über die Herbeiholung von Wählern durch den 
Wahlvorsteher, um eine Wahl zu ermöglichen 
s. OB G. 54, 65; über die Zulässigkeit von Unter= solche nicht 
  
  
Bei Stimmengleichheit entscheidet das 
Los. Das Ergebnis der Wahl ist sofort bekannt- 
zumachen. Durch ein Gemeindestatut können 
nähere oder abweichende Bestimmungen über 
das Wahlverfahren getroffen werden. — Auf 
Beschwerden und Einsprüche, betreffend das Ge- 
meindewahlrecht, die Wählbarkeit, die Aus- 
übung des Stimmrechts durch einen Dritten, 
über die Richtigkeit der Wählerliste und über 
die Gültigkeit der Wahlen (vogl. OV G. 52, 830 
über das Recht zur Einsprucherhebung) beschließt 
auch hier die Gemeindevertretung und, wo eine 
besteht, der Gemeindevorstand. 
brechungen der Wahlhandlung s. OV#G. 16, 126. Gegen die Beschlüsse findet innerhalb zwei 
— Die bei der regelmäßigen Ergänzung Wochen die Klage im Verwaltungsstreitver- 
neu gewählten Gemeindeverordneten treten an fahren statt, die, wenn der Beschluß von der 
dem der Wahl folgenden 1. April ihr Amt an;] Gemeindeversammlung gefaßt ist, auch dem Ge- 
die Ausgeschiedenen bleiben bis zur Einführung meindevorsteher und außerdem hier auch dem 
der neu gewählten Mitglieder in Tätigkeit lund Amtmanne zusteht. Hinsichtlich ihrer Wirkung 
zwar jeder Ausscheidende bis zur Einführung gilt dasselbe. wie in den ersterwähnten Pro- 
des für ihn neu gewählten Mitglieds; O##. 16, vinzen (3G. 88 27, 28, 37), ebenso hinsichtlich 
58). — Die Gewählten werden von dem Ge= der Gründe für die Ungültigkeit der Wahlen. 
meindevorstande in die Versammlung der Ge In der Rheinprovinz (Gem. 88 53 
meindevertretung einge führt und durch l bis 58; KrO. 8 29; G. vom 15. Mai 1856 Art. 14) 
Handschlag verpflichtet (LGO. g8 64 bzw. ist der Wahltermin ebenfalls vier Wochen vorher 
x 35). in ortsüblicher Weise bekanntzumachen. Die 
In der Prov. Westfalen (LG#. 8§ 28) er= Wahlberechtigten müssen persönlich erscheinen. 
folgen die Wahlen der Gemeindeverordneten Die Ausgebliebenen sind an die Beschlüsse der 
unter Leitung des Amtmanns, der sich hierbei Anwesenden gebunden und zur Einsendung 
durch den Gemeindevorsteher vertreten lassen schriftlicher Abstimmungen nicht befugt. Stimm- 
kann. Die regelmäßigen Ergänzungswahlen enthaltmleg gilt dem Ausbleiben gleich. Die 
finden alle zwei Jahre im November statt.] Wahl erfolgt unter Leitung des Bürgermeisters 
Doch hat eine spätere Vornahme der Wahlen (oder seines Vertreters OWG. 48, 138) im Bei- 
nicht notwendig ihre Ungültigkeit zur Folge stand zweier von der Wahlversammlung zu be- 
(O##G. 22, 1). Alle Ergänzungs= und Ersatz= stimmender Skrutatoren (Stimmzähler), die 
wahlen werden von denselben Abteilungen vor= einheitlich für das ganze Wahlgeschäft bestellt 
genommen, von denen die Ausgeschiedenen ge- werden dürfen (OVG. 54, 67). Der Bürger- 
wählt waren. Ist die Zahl der zu wählenden meister kann sich durch den Gemeindevorsteher 
Gemeindeverordneten nicht durch 3 teilbar, so vertreten lassen. Die Zuziehung eines Protokoll- 
ist, wenn nur einer übrigbleibt, dieser von der führers ist nicht unstatthaft (O##. 38, 20). 
zweiten Abteilung zu wählen. Bleiben zwei Jeder Wähler muß mündlich und laut zu Proto- 
übrig, so wählt die erste Abteilung den einen koll erklären, wem er seine Stimme geben will. 
und die dritte Abteilung den anderen. Der Dies kann er cuch von seinem Platze aus tun, 
  
Wahltermin (vgl. OVG. 49, 129) ist vier Wochen 
vorher in ortsüblicher Weise bekanntzumachen 
(ogl. OVG. 25, 118; 34, 143). Zugleich ist 
ein Verzeichnis der Stimmberechtigten zur Ein- 
ohne an den Wahltisch heranzutreten (OVG. 
55, 54). Er hat so viele Personen zu bezeichnen, 
als zu wählen sind. Als gewöählt ist derienige an- 
zusehen, der die absolute Stimmenmehrheit für 
sicht der Beteiligten auszulegen. Über Ein= sich hat. Ergibt sich eine solche nicht, so sind von 
sprüche gegen dieses Verzeichnis muß vor der denienigen Kandidaten, welche die meisten 
Wahl entschieden werden (ebenso wie in den Stimmen für sich haben, so viele auf die engere 
Uöstlichen Provrinzen). Die Wahlhandlung wird Wahl zu bringen, als die doppelte Zahl der zu 
dadurch, daß nachher eine solche Abänderung Wählenden beträgt. Wird auch hierbei nach 
des Verzeichnisses verfügt wird, durch welche zweimaligen Versuchen keine absolute Mehrheit 
der Gewählte die absolute Stimmenmehrheit erreicht, so entscheidet das Los. Diese Stich- 
verliert, nicht ungültig. Eine nochmalige Aus= wahl muß sich unmittelbar an die erste Wahl 
legung der berichtigten Liste findet nicht statt anschließen (OVG. 42, 134; 46, 126). Fallen 
(OBG. 36, 118). — Bei der Wahl hat jeder die meisten Stimmen in gleicher Zahl auf mehr 
Wähler dem Wahlvorsteher mündlich und ver-Kandidaten, so ist unter ihnen zunächst eine 
nehmlich zu Protokoll zu erklären, wem er seine Vorwahl zu veranstalten, bei welcher die rela- 
Stimme geben will. Er hat so viel Personen tive Mehrheit entscheidet. Ergibt die Vorwahl 
zu bezeichnen, als zu wählen sind. Als gewählt kein Resultat, so entscheidet unter denen, welche 
ist derjenige zu betrachten, der die absolute von ihr gleich viel Stimmen bekommen haben, 
Stimmenmehrheit für sich hat. Wo diese fehlt, das Los darüber, welche Kandidaten auf die 
sind von denjenigen Kandidaten, welche die engere Wahl zu bringen sind. Hinsichtlich der 
meisten Stimmen für sich haben, so viele auf Einsprüche, ihrer Wirkung und der weiteren 
 
	        
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