Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

390 Reichsfiskus — Reichsflagge 
klamiert hat: sorgfältigste Veranschlagung der Ein- gefallene Ausbau der Erbschaftssteuer in Frage 
nahmen, Verwendung aller Mehreinnahmen für kommen müssen. Ein Eingriff des Reichs in die 
die gesteigerte Verminderung der Schuldenlast und direkten Steuern der Bundesstaaten (Einkom- 
keine neue Ausgabe ohne vorherige Sicherung men= und Vermögenssteuern) erscheint, wenn 
der Deckung (RFVerhandl. 1909/10 Sten Ber. a die finanzielle und damit auch politische 
S. 2221 ff. und 2227). Für die Aufstellung des Selbständigkeit der Bundesstaaten erhalten will, 
außerordentlichen Etats, d. h. für die Verweisung ausgeschlossen. Abgesehen von solchen größeren 
von Ausgaben auf Anleihe sind strengere Grund= Aktionen bleibt der Zukunft auf dem Gebiete 
sätze aufgestellt worden, nach denen künftig bei des R. noch manches zu ordnen vorbehalten. So 
den Ausgaben nicht werbender Art keine neuen wird bei den neu geschaffenen Stenern die Ge- 
Posten der Anleihe überwiesen werden sollen setzgebungsmaschine zur Ausmerzung mancher 
(Denkschr. z. Reichshaushaltsetat f. 1907 und Unebenheiten in Anspruch genommen werden 
RTDrucks. Nr. 992 von 1907/09 Ziff. I1). Der müssen, u. a. wird sich eine neue Regelung der 
Bestand der verzinslichen Schuld des Reiches be-- Fahrkartensteuer auf die Dauer nicht abweisen 
trug am 1. Okrober 1910: 4 896 633 500 K.lassen. Jedenfalls aber wird eine Neuordnung 
Hierzu kommt noch eine schwebende Schuld in der finanziellen Beziehungen zwischen Reich und 
Form von unverzinslichen Schatzanweisungen im Einzelstaaten auf gesetzlicher Grundlage nicht 
Betrage von 100 Mill. Mark und Reichskassen= lange mehr hintangehalten werden können. Das 
scheinen im Betrage von 120 Mill. Mark. Die derzeitige Verhältnis, nach dem man durch bun- 
Schuldentilgung erfolgt im Jahre 1910 nach der desrätliche Vereinbarungen und Willensäuße- 
Vorschrift des § 4 des G. vom 3. Juni 1906 und rungen im Reichstag sowie durch Einzelvorschrif- 
vom 1. April 1911 ab nach der erweiterten Vor-sten. in den Finanzgesetzen die offenkundigen 
schrift des § 3 des G. vom 15. Juli 1909. Der Mängel der derzeitigen gesetzlichen Ordnung zu 
Zinsendienst erfordert 1911 189,6 Mill. Mark, beheben sucht, ist ein für die Einzelstaaten zu un- 
für Schuldentilgung sind 1911 vorgesehen 89,6 sicheres und daher unhaltbar. 
Mill. Mark. Die Ermächtigung zur Ausgabe von] Reichsfiskus. Das Deutsche Reich als selb- 
Schatzanweisungen ist für 1910 auf 450 Mill. Mark ständiges Vermögenssubjekt wird R. genannt. 
jestgesetzt (§ 3 des G. vom 21. März 1910) und soll Es hat Vermögen und Schulden (s. Reichs 
für 1911 auf 375 Mill. Mark beschränkt werden. vermögen und Reichsschulden), hat 
Außerdem ist es gelungen, den Anlceihekredit im A#sgaben zu leisten (s. Reichsfinanz- 
Jahr 1911 auf rund 98 Mill. Mark (gegen 172 Mill.wesen unter 1) und verfügt über Einnahmen 
in 1910), also nahezu auf den Betrag der Schulden= (s. Reichseinnahmen). Der R. ist von 
tilgung herabzumindern. den Fisci der Einzelstaaten verschieden, genießt 
Es kann mit Fug und Recht gesagt werden, aber mit ihnen gleiche Rechte hinsichtlich der 
daß die in den letzten Jahren unter schweren Steuerbefreiungen (G. vom 25. Mai 1873 — 
Kämpfen geschaffene Ordnung des R., möge Bl. 113 — § 1 Abs. 2). Auch steht ihm Frei- 
die Meinungen auch über die Gestaltung im ein- heit von Porto= und Gerichtskosten zu (s. Post- 
zelnen geteilt sein, als Ganzes betrachtet, eine gebühren II, sowie Kostenfreiheit; 
große Tat darstellt, die manche Gefahren für den — vgl. auch Fi sku #s V). 
Bestand des Reichs und der Einzelstaaten be= Reichsflagge. Art. 55 RV. bestimmt, daß 
seitigt und dem Reichsorganismus neuc Kräfte die Flagge der Kriegs= und Handelsmarine 
für eine gesunde Weiterentwicklung zugeführt schwarz-weiß-rot ist. In der V. vom 8. Nov. 1892 
hat. Die Frage, ob sie sich auf längere Dauer über die Führung der R. (Röl. 1050) wird 
als ausreichend erweisen und ob das Reich von unterschieden zwischen der Handelsflagge 
weiteren Lasten befreit bleiben wird, kann (s. d.); der Reichskriegsflagge (s . 
mit Sicherheit nicht bejaht werden. Als aus= Kriegsflagge, Reichs-), deren Ge- 
reichend gedacht ist sie jedenfalls zunächst nur für brauch nach den durch AE. vom 29. Okt. 1904 
die Finanzperiode bis 1913. Aber selbst während genehmigten Bestimmungen (Z Bl. 450) auf dem 
dieser Periode wird es sparsamster Etatsauf- Wasser auch den deutschen Bundesfürsten, den 
stellung bedürfen, um die Ausgaben in dem Prinzen der regierenden deutschen kgl. Häuser 
durch die jüngste Finanzreform geschaffenen und den ersten Bürgermeistern der freien Hanse- 
Rahmen zu halten und die Etats mit den zur Ver= städte auf den ihnen eigentümlich gehörenden 
fügung stehenden Einnahmen zu balancieren, Privatfahrzeugen gestattet ist; und der Reichs- 
zumal die Verabschiedung der Reichsversicherungs= dienstflagge zum Gebrauch für diejenigen 
ordnung und der damit zusammenhängenden I Reichsbehörden, welche nicht die deutsche Kriegs- 
Hinterbliebenenversicherung mit einem durch= flagge zu führen haben. Abzeichen für die Reichs- 
schnittlichen Jahresaufwand von ca. 28 Mill. Mark dienstflagge sind beim Auswärtigen Amt und 
(nach dem Eutwurf — im Beharrungszustand dem Reichskolonialamte einschließlich der kais. 
ca. 55 Mill. Mark, während in dem dafür ge- Behörden und Fahrzeuge in den deutschen 
schaffenen sog. Trimbornfonds zurzeit erst rund Schutzgebieten (V. vom 9. Okt. 1907 — R#. 
50 Mill. Mark angesammelt sind), ferner das 753) der Reichsadler mit der kais. Krone; bei 
neue G. über die Friedenspräsenzstärke des der kais. Marine, soweit bei derselben nicht die 
deutschen Hoeres vom 27. März 1911 (Rl. Kriegsflagge zu führen ist, ein gelber unklarer 
99) u. a. m. neue Ausgaben erfordern werden. Anker mit der kais. Krone darüber; bei dem 
Sollte es trotz der innerhalb der kurzen Frist Reichspostamt ein gelbes Posthorn mit der kais. 
von 3 Jahren dem deutschen Volke auferlegten Krone darüber; bei den übrigen Verwaltungen 
unge beueren Me hrbelastung von jährlich 600 bis die kais. Krone (§§ 2, 3). Wegen Führung der 
700 Mill. Mark nicht gelingen, neue Belastungen! Postflagge auf Dampfern, welche, ohne im Eigen- 
zu vermeiden, so wird in erster Reihe der 1909 tum des Deutschen Reiches zu stehen, im Auftrage 
  
  
   
   
  
 
	        
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