Reichsgesundheitsamt — Reichskanzler 393
Reichshaushaltsetats erfolgt im Wege der Reichss Reichsinvalidenfonds ist durch G. vom
gesetzgebung (R V. Art. 69, 73), und ebenso sollen 23. Mai 1873 — RGBl. 117 — begründet und
auf diese Weise Verfassungsstreitigkeiten in mit 187 Mill. Tlr. aus der franz. Kriegsentschädi-
den einzelnen Bundesstaaten zur Erledigung gung dotiert worden, um die Pensions- usw.
gebracht werden, wenn ihre gütliche Erledigung Ansprüche der Teilnehmer an dem deutsch-franzö-
durch den Bundesrat (s. d.) vergeblich versucht sischen Kriege und ihrer Angehörigen aus dem
worden ist (RV. Art. 76 Abs. 2). Das Verhältnis Pensionsgesetze vom 27. Juni 1871 (REl. 275)
der Reichsgesetzgebung zur Landesgesetzgebung ist sicherzustellen (§ 1). Ursprünglich mit einer selb-
ein dreifaches. Eine Reihe von Gegenständen ständigen Verwaltung ausgestattet, ist letztere,
ist ausschließlich der Reichsgesetzge bung unterstellt. da der R. für seine Zwecke, trotz der durch das
Dies gilt namentlich von dem Militärwesen und G. vom 9. Juni 1906 (Rl. 730) herbei-
der Kriegsmarine, dem Zoll-, Post= und Tele= geführten Entlastung nicht mehr ausreichte und
graphenwesen, dem gemeinsamen Schutze der im Jahre 1911 völlig erschöpft sein wird, auf-
deutschen Schiffahrt usw. Verschiedene andere gelöst und durch G. vom 1. Juni 1909 (Ro Bl.
Gegenstände sind zwar in den Kompetenzkreis 469) die Verwaltung dem RHK. (Reichsschatzamt)
der Reichsgesetzgebung gezogen, ohne ledoch vom . Okt. 1909 ab übertragen worden. Damit
damit der Landesgesetzgebung entzogen zu sein zugleich ist auch die Verwaltung des Hinter-
Andere endlich sind lediglich der Gesetzgebung bliebenenversicherungsfonds, welche durch G.
der einzelnen Bundesstaaten vorbehalten, so vom 8. April 1907 (RG#l. 89) dem Invaliden-
namentlich das Gebiet der innern Landesver= fonds übertragen war, auf das Reichsschatzamt
waltung. Soweit ein R. erlassen werden konnte 1 übergegangen (§ 1 des G. vom 1. Juni 1909).
und erlassen worden ist, geht es den Landes= Reichs-Justizamt. Das R., zu den Reichs-
gesetzen vor (RV. Art. 2). Wegen des Verhält= zentralbehörden (Reichsämtern) gehörend (s.
nisses von Reichsrecht und Landesrecht in bezug' Reichsbehörden), hat die sämtlichen in
auf den Ausschluß des Rechtsweges s. Rö. das Gebiet der Rechtspflege fallenden Angelegen-
68, 29 und wegen dieses Verhältnisses auf dem heiten des Reichs wahrzunehmen und ist inner-
Gebiete der Krankenversicherung Hahn in der
Arb Vers. 26, 573. Vgl. auch Landes-
gesetze.
II. Die Faktoren der Reichsgesetzgebung sind 1
halb seines Ressorts der Vertretung des Reichs-
fiekus befugt. Insbesondere liegen ihm die
Vorbereitung und die Vertretung der hierhin
gehörigen Gesetzentwürfe, die Bearbeitung der
der Bundesrat und der Reichstag (RV. Art. 5)| Ausführungsbestimmungen dazu und die das
in der Art, daß jede dieser beiden Körperschaften
das Recht der Initiative hat (RV. Art. 7 Ziff. 1,
23), und daß die R. anders als zur Zeit des
früheren Deutschen Bundes, wo die Beschlüsse
des Bundestags für die Angehörigen der
Einzelstaaten nur dann rechtsverbindliche Kraft
hatten, wenn sie von ihrer Staatsregierung
publiziert worden waren, diese Kraft durch ihre
Berkündung von Reichs wegen im Reichs-Gesetz-
blatt erhalten (RV. Art. 2). Dem Kaiser als
solchem steht, wenn auch die vom Bundesrat
ausgehenden Gesetzesvorschläge im Auftrage
des Kaisers an den Reichstag gebracht werden,
Reichsgericht betreffende Justizverwaltung ob.
Außer dem Reichsgericht ressortiert von ihm
der im Bedarfsfalle bei diesem zusammen-
tretende Ehrengercchtsbof für Rechtsanwälte (s.
Rechtsanwälte VII). Es ist außer dem
Staatssekretär mit einem Direktor und der er-
forderlichen Zahl von vortragenden Räten nebst
Hilfsarbeitern besetzt. Bei ihm wird das Straf-
register (#. Staatsanwaltschaft II) hinsicht-
lich der Verurteilten, deren Geburtsort nicht zu
ermitteln war oder außerhalb Deutschlands belegen
ist, geführt (BR V. vom 16. Juni 1882/9. Juli 1896
ZBl. 1896, 426 — § 7; JMl. 1896. 267:;
keine Initiative für R. zu; nur mittelbar kann Ml. 1896,. 167; Vf. vom 25. April und 9. Mai
er eine solche ausüben, indem er in seiner Eigen-
schaft als König von Preußen wie jedes andere
Bundesglied (RV. Art. 7 Abs. 2) im Bundesrat
Anträge wegen Gesetzesvorschlägen stellt. Eben-
sowenig hat er ein Recht der Sanktion oder das
eines Vetos, wie es im früheren Deutschen
Reiche der Kaiser hatte, vielmehr hat er nur
das hiervon verschiedene Recht der Ausfertigung
und Verkündigung der R. und der Überwachung
ihrer Ausführung (RV. Art. 17). S. auch
Reichs-Gesetzblatt, Reichsverfas-
sung IVu. V, sowie Veröffentlichung
der Gesetze und Gültigkeit von Ge-
etzen.
lüchiseiuneihent s. Gesundheits-
amt (kaiserliche
Foahetenskeshes I. Gesundheits-
rat (Reichs.).
Reichshauptkasse s. Rei ich, skasse n wesen.
Reichshaushalt s. Etats= und Rech-
nungswesen des 8 aates III und
Rechnungshof des Deutschen Reiches.
Reichsheer s. Heeresver fassung und
Friedenspräsenzstärke.
1893 — IMvi. 127; Ml. 110), und in ihm
werden die Entscheidungen in Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Grund-
buchrechts zusammengestellt (Oberlandes-
gerichte III).
Reichs-Justizgesetze werden das Gerichtsver-
fassungsgesetz vom 27. Jan. 1877 (Rl. 41),
die Zivilprozeßordnung vom 30. Jan. 1877
(R. 83), die Strafprozeßordnung vom 1. Febr.
1877 (RE Bl. 253) und die Konkursordnung
vom 10. Febr. 1877 (RBl. 351) nebst ihren
Einführungsgesetzen genannt, welche Gesetze
sämtlich gleichzeitig am 1. Okt. 1879 in Kraft
getreten sind.
Kayser, Die Reichs-Justizgesetze, 1910.
Reichskanzlei ist eine dem R K. beigegebene,
aus einem Unterstaatssekretär und der erforder-
lichen Anzahl sonstiger Beamten bestehende
Behörde, welche die dem RK. persönlich vor-
behaltenen Geschäfte bearbeitet und den Ver-
kehr des RK. mit den einzelnen Reichsämtern
zu vermitteln hat.
Reichskanzler. Der R.
RV. vom Kaiser ernannt.
wird nach Art. 15
Ihm gebührt nach