Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

394 Reichskassenscheine 
demselben Artikel der Vorsitz im BR. und die des R. den Vorsitz im BR. Ist auch der Staats- 
Leitung der Geschäfte in letzterem; er kann sekretär behindert, so tritt nach feststehender 
sich hierin jedoch durch jedes andere Mitglied Praxis auf Grund der Ziff. IX des Schluß- 
des BR. vermöge schriftlicher Substitution ver= protokolls zum Vertrage, betr. den Beitritt 
treten lassen. Nach Art. 17 steht dem Kaiser Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes, 
die Ausfertigung und Verkündigung der Reichs= vom 23. Nov. 1870 (BEBl. 9) der bayr. Ver- 
gesetze und die Überwachung der Ausführung treter ein. 
derselben zu die WF * und Verfügungen t " ban d, Qeutsches Staatsrecht V 430 536 ff. 
es Kaisers bedürfen jedoch, mit Ausnahme von (dasclost Literaturnachweis Anm. - S. 349); Zorn, 
Armee= und Marinebefehlen (s. Armeebe- Deutsches Staatsrecht Bd. 1 (1895) S. 251 ff. 
fehle), zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung Reichskassenscheine sind auf den Inhaber 
des R., welcher dadurch die Verantwortlichkeit lautende, unverzinsliche Schuldscheine des Deut- 
übernimmt. Aus diesen Bestimmungen ergibt schen Reiches, welche in der Form des Papier- 
sich für die staatsrechtliche Stellung des R. auf geldes ausgestellt und im Verkehr tatsächlich 
der einen Seite, daß derselbe geborenes Mit= wie Geld in Zahlung gegeben und genommen 
glied des BR. ist, daß ferner seine Stimme — werden, rechtlich aber den Charakter eines 
da die RV. besondere Vorbehalte mit Bezug eigentlichen Papiergeldes (s. d.) nicht haben, 
hierauf nicht enthält, die Ernennung des R. weil im Privatverkehr ein Zwang zu ihrer An- 
aber dem Präsidium zusteht — in die preuß. nahme nicht stattfindet und sie von der Reichs- 
Stimmen eingerechnet werden muß, und daß hauptkasse auf Verlangen jederzeit gegen bares 
ihm, soweit er den Vorsitz im BR. tatsächlich Geld eingelöst werden müssen (G. vom 30. April 
führt, auch die Führung der preuß. Stimmen 1874, betr. die Ausgabe von R. — RGBl. 40 — 
(Art. 6 Abs. 2) zufällt; auf der anderen # 5). Sie lauteten bisher über 50, 20 und 5 .4 
Seite, daß er der oberste und politisch allein ver-(§ 1 a. a. O.); nachdem aber die Reichsbank durch 
antwortliche Reichsbeamte, der einzige Reichs-G. vom 20. Febr. 1906 (R l. 318) zur Aus- 
minister ist. In ersterer Beziehung ist er demnach gabe von Reichsbanknoten zu 50 und 20 K er- 
Vertreter und Organ des Königs von Preußen; mächtigt ist, bestimmt das G. vom 5. Juni 1906 
in letzterer Beziehung Mittelpunkt und Spitze (Rl. 730), daß die R. nur noch auf 5 und 10 .4 
der gesamten Reichsverwaltung, in welcher’ zu lauten haben und der Bundesrat wegen 
Eigenschaft er die Verwaltung und Beaufsich= Einziehung der übrigen R., die dann durch 
tigung der dem Reiche durch seine Verfassung Appoints zu 5 und 10 4 ersetzt werden, das 
und Gesetzgebung zugewiesenen Angelegenheiten Erforderliche zu veranlassen hat. Auf diese 
zu leiten hat und der oberste Vorgesetzte aller Weise wird eine Vermehrung der Zahlungs- 
Behörden und Beamten des Reiches ist, vor--- mittel unter 100 K erzielt. Die R. sind durch 
behaltlich der aus der Tätigkeit und der Stellung das erwähnte G. vom 30. April 1874 geschaffen, 
bestimmter Reichsbehörden sich ergebenden Be= um die Beseitigung des einzelstaatlichen Papier- 
schränkungen (s. Reichsbehörden). Die geldes zu ermöglichen und eine übermäßige In- 
Stellung Preußens zum Reiche bringt es mit anspruchnahme von Edelmetall für den Zahlungs- 
sich, daß der R. zugleich preuß. Minister, in der verkehr zu vermeiden. Sie sind daher auf die 
Regel Ministerpräsident ist. Durch das G. vom einzelnen Bundesstaaten nach der Bevölkerungs- 
17. März 1878 (Röl. 7) ist die Anordnung ziffer vom 1. Dez. 1876 und unter Berücksichti- 
einer Stellvertretung des R. auf seinen Antrag gung des Umlaufes an Papiergeld dieser Staaten 
in Fällen der Behinderung in seinen Funktionen verteilt. Es durften nämlich nach dem Gesetz an 
als oberste Reichsbehörde, insbesondere auch bei R. ausgegeben werden 120 Mill. Mark, also der 
der,Gegenzeichnung von Gesetzen und kais. Ver- in Reichsgoldmünzen im Reichskriegsschatze (s. d.) 
ordnungen, durch den Kaiser vorgesehen worden niedergelegte und dadurch dem Verkehr ent- 
(§ 1). Diese Stellvertretung kann stattfinden zogene Betrag. Diese 120 Mill. wurden nach 
entweder in der Form einer allgemeinen der Bevölkerung auf die Bundesstaaten verteilt 
Vertretung für den gesamten Umfang der gegen die Verpflichtung derselben, ihr Staats- 
Geschäfte und Obliegenheiten des R., oder für papiergeld tunlichst schnell einzuziehen. War 
diejenigen ein zelnen Amtszweige, welche 'nun der Betrag des Papiergeldes eines Bundes- 
sich in der Verwaltung des Reiches be= staates größer als sein Anteil an den 120 Mill. R., 
finden, in letzterem Falle durch die Vorstände so erhielt er über diesen hinaus zwei Drittel des 
der obersten Reichsbehörden im ganzen Umfange'Mehrbetrages als Vorschuß aus der Reichskasse 
oder in einzelnen Teilen ihres Geschäftskreises in bar oder R., welche über den Betrag von 
(§ 2). Dem R. ist jedoch vorbehalten, jede Amts- 120 Mill. hinaus ausgegeben werden können. 
handlung auch während der Dauer einer Stell--Der Vorschuß war in fünszehn gleichen Jahres- 
vertretung selbst vorzunehmen (§ 3); auch bleibt raten zu erstatten; die Rückzahlungen waren zur 
seine Befugnis, sich im Vorsitz des BR. durch Einziehung von R. zu verwenden. Die Einzel- 
ein anderes Mitglied vertreten zu lassen (RV. staaten durften die ihnen überwiesenen R., 
Art. 15), unberührt (§ 4). Von der Stellver= soweit ihr Betrag den ihres Staatspapiergeldes 
tretungsbefugnis ist in der Weise Gebrauch ge= nicht überstieg, nur in dem Maße in Umlauf 
macht worden, daß die Vorstände der Reichs= setzen, in dem Staatspapiergeld zur Einziehung 
ämter für den Bereich ihrer Verwaltung zu gelangte (§§ 1—4 a. a. O.). — Nach Beschluß 
Stellvertretern des R. bestellt worden sind, des BR. sollen künftig von den 120 Mill. Mark 
außerdem aber dem letzteren in der Person des R. 30 Mill. solche zu 5 . und 90 Mill. solche 
Staatssekretärs des Innern einallgemeiner zu 10 AK sein. Am Schlusse des Rechnungs- 
Stellvertreter gegeben worden ist. Der Staats-jahres 1909 waren die 30 Mill. zu 5 K voll im 
sekretär des Innern führt auch bei Behinderung Umlauf, von solchen zu 10 .K dagegen nur 
  
  
  
 
	        
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