Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Reichsmarineamt — Reichsprüfungsinspektoren 397 
durch G. vom 31. März 1897 (RGBl. 169) er- einem Obermilitäranwalt und einer Anzahl ihm 
fahren hat. unterstellten Militäranwälte, von denen einer 
Reichsmarineamt, begründet durch Erl. vom für den bayrischen Senat bestellt ist. Der Ober- 
30. März 1889 (Röl. 47) — s. Admira= militäranwalt untersteht dem Präsidenten des 
lität — und unter Leitung des Staatssekre= R. Die Ernennung erfolgt in gleicher Weise wie 
tärs des R. stehend, ist die oberste Behörde für bei den Räten des R., jedoch können die Mit- 
die Verwaltung der kais. Marine und hat eine glieder der Militäranwaltschaft jederzeit einst- 
dem Kriegsministerium analoge Stellung. Sein weilen in den Ruhestand versetzt werden (88 103 
Geschäftskreis umfaßt alle Angelegenheiten, bis 107 a. a. O.). Die Reichsmilitärgerichtsräte 
welche die Einrichtung, Erhaltung und Ent= und die Militäranwälte haben den Rang der 
wicklung der Marine betrefsen. Es ist oberste Räte 2. Klasse (AfO. vom 25. Febr. 1908 — 
Justizverwaltungsbehörde der Marine, letzte ZBl. 114). 
Rekursinstanz in Invaliden-, Pensions= und Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874 (R- 
Rentenangelegenheiten ehemaliger Marineange- Bl. 45) s. Wehrpflicht II. 
höriger und Ministerialinstanz in Marine-, Er= Reichsoberhandelsgericht s. Kammern 
sat= und Entlassungsangelegenheiten. Wegen für Handelssachen I. 
der Einteilung des R. s. V. vom 17. April 1899 Reichspostamt. Die Verwaltung der Post- 
(MVl. 112). Für die Bekanntmachungen dient und der Telegraphenangelegenheiten, welche 
das Marineverordnungsblatt. Un= früher zum Reichskanzleramt gehörte, ist durch 
ter dem R. stehen neben den Inspektionen der V. vom 22. Dez. 1875 (RGl. 379) unter Ver- 
verschiedenen Dienstzweige und technischen In= antwortlichkeit des RK. einer besonderen Be- 
stituten der Marine, die Seewarte zu Ham= hörde übertragen worden, welcher mittels AE. 
burg, das Observatorium zu Wilhelms= vom 23. Febr. 1880 (RGBl. 25) die Benennung 
haven, das Chronometerobservatorium zu „Reichspostamt“ beigelegt worden ist. Das unter 
Kiel und das Schutzgebiet Kiautschou. einem Staatssekretär stehende R. zerfällt in vier 
Reichsmilitärgericht ist der oberste Gerichts= Abteilungen, die erste für die Post-, die zweite 
hof in militärgerichtlichen Angelegenheiten für für die Telegraphen-, die dritte für die ge- 
die gesamte bewaffnete Macht des Reiches. meinsamen Angelegenheiten, und die vierte für 
Es ist in der Hauptsache Revisionsgericht (Militär= das Personal-, Etats-, Kassen= und Rechnungs- 
strafgerichtsordnung § 71; s. Militärg en wesen unter einem Unterstaatssekretär bzw. 
richte III). Der Sitz des R. ist in Berlin; an Direktoren. Zum Ressort des R. gehören außer 
der Spitze steht als Präsident ein General oder den Oberpostdirektionen die Postanstalten im 
Admiral mit dem Range eines kommandieren= Auslande (Türkei mit 5, China mit 12 Post- 
den Generals. Demselben steht die Leitung der ämtern und 1 Postagentur und Marokko mit 
Geschäfte und die Militäriustizuerwaltung hin= einem Postamt und 12 Agenturen) sowie die 
sichtlich des R. und der Militäranwaltschaft zu. Postanstalten der deutschen Schutzgebiete, das 
An der Rechtsprechung nimmt er nicht teil (Mili= Postzeitungsamt zu Berlin und die Reichs- 
tärstrafprozeßordnung §§ 72, 73, 111, 112; s. druckerei (s. d.). Amtliches Organ des R. ist das 
auch Reichsbehörden). Das R. zerfällt Amtsblatt der Reichs-Post= und Telegraphen- 
in drei Senate, deren jeder aus einem Senats-= verwaltung (s. auch PostsTelegraphenl= 
präsidenten und der erforderlichen Zahl von behörden und Post Telegraphenl= 
Räten und Offizieren (mindestens Stabsoffi-beamte). 
zieren) besteht. Der dritte Senat bearbeitet Reichspostdampfer sind dieienigen Dampfer 
ausschließlich die Angelegenheiten des bayrischen des Norddeutschen Lloyd und der Deutschen 
Heeres (G. vom 9. März 1899 — Rl. 135). Ostafrika-Linie, welche vertragsmäßig die Sen- 
Die Senatspräsidenten und Räte werden vom dungen der Reichspostverwaltung von Deutsch- 
Kaiser auf Vorschlag des BR., beim bayrischen land nach überseeischen Ländern und umgekehrt 
Senat vom König von Bayern auf Lebenszeit befördern. Die Gesellschaften erhalten feste, 
ernannt; sie müssen zum Richteramt befähigt durch den Reichshaushaltsetat zu genehmigende 
sein, auch das Alter von 35 Jahren vollendet Subventionen (1911 für Ostasien und Australien 
haben. Die militärischen Mitglieder werden! 6 090 000 K, für Afrika 1 350 000 A) unter 
vom Kaiser auf Vorschlag der Kontingents= gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen. Zur- 
herren, beim bayrischen Senat vom König von zeit bestehen Linien nach Ostasien und 
Bayern auf die Dauer von mindestens zwei Australien unter Anlaufen eines südeuro- 
Jahren bestimmt (§8 77—80 MSt#O.). In den päischen Hafens (G. vom 6. April 1885 — R- 
Senaten führt der rangälteste Offizier den Vorsitz; Bl. 85; 20. März 1893 — RGBl. 95; 13. April 
der Senatspräsident leitet die Verhandlungen 1898 — RGBl. 163 — bzw. 8. März 1909 — 
und erläßt die Zwischenverfügungen. Die Senate RBl. 317), Ost= und Südafrika (G. 
entscheiden in der Besetzung von vier militärischen vom 25. Mai 1900 — RGBl. 239). Zu den 
und drei juristischen (in bestimmten Fällen von Vertragsbedingungen (vgl. hierzu ZBl. 1908, 
drei bzw. vier) Mitgliedern (§5 83, 84). Wegen 323 und ZBl. 1900, 484) gehört, daß die in 
des Plenums s. 8§§ 85 ff. — Wegen des Ver= diese Linien neu einzustellenden Dampfer auf 
fahrens vor dem R. g8g 397 ff. a. a. O. und wegen deutschen Werften gebaut sein müssen. Sie 
der Geschäftsordnung die Geschäftsordnung vom führen, solange sie die Post an Bord haben, 
13. März 1909 (ZB1. 110). Beim R. ist, im die Reichspostflagge (s. Reichsflagge;: V. 
Gegensatz zu den anderen Militärgerichten, ent= vom 8. Nov. 1892 — RG#Bl. 1050 — §8§ 3, 4). 
sprechend dem Institut der Staats(Reichshan= Reichsprüfungsinspektoren. Sie haben dar- 
waltschaft im bürgerlichen Strafverfahren eine über zu wachen, daß die vom B. erlassenen 
Militäranwaltschaft eingerichtet, bestehend aus Vorschriften über die Prüfung der Seeschiffer, 
  
  
  
 
	        
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