38 Landgemeindewahlen
Rechtsmittel gilt hier dasselbe wie in West-Hohenzollern (GemC. §§ 55—63) der
falen (s. v.), doch tritt an die Stelle des Ge-]Bürgermeister, der Beigeordnete, die Schöffen
meindevorstehers hier überall der Bürgermeister und deren Stellvertreter von der Gemeinde ge-
Im übrigen vgl. das oben hinsichtlich der Wahl-, wählt. In den sieben östlichen Provin-
handlung in den östlichen Provinzen Mitgeteilte. zen erfolgen diese Wahlen in denjenigen Ge-
8) In der Prov. Hannover (LGO. S§ 47, meinden, die keine Gemeindevertretung besitzen,
53 55; Mek. vom 28. April 1859 8§8 23, 24) durch die Gemeindeversammlung, in den anderen
werden die Mitglieder der dort Gemeindeaus= durch die Gemeindevertretung. In Hessen-
schuß oder Gemeinderat genannten Gemeinde-[Nassau werden der Bürgermeister und die
vertretung von den Stimmberechtigten gewählt. Schöffen ebenfalls von der Gemeindeversamm-
Die Aufstellung und öffentliche Auslegung einer lung oder der Gemeindevertretung gewählt, in
Wählerliste ist gesetzlich nicht vorgeschrieben (O# G. Gemeinden mit kollegialischem Gemeindevor-
47, 118). Ist sie auch durch die Ortsverfassung stande aber der Bürgermeister und der Bei-
nicht angeordnet, so ist ein Einspruch und ein geordnete von dem Gemeinderate und der Ge-
Verwaltungsstreitverfahren gegen die Richtigkeit meindevertretung in gemeinschaftlicher Sitzung,
der Wählerliste nicht zulässig (O#G. 51, 24). Ist in der mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten
dem Eigentümer eines Domanial-= usw. Gutes anwesend sein müssen (§ 46). In Hohen—
durch die Ortsverfassung ein Stimmrecht in dem zollern endlich liegt die Wahl der „Bürger=
Gemeindeausschuß beigelegt (s. Landge- meister, der Beigeordneten und der Schöffen
meindevertretung AIch), so steht ihm in Gemeinden mit mehr als 1000 Einw. den
ein Recht zur Beteiligung bei den Wahlen der sämtlichen Stimmberechtigten ob, in den übrigen
Mitglicder des Gemeindeausschusses nicht zu Gemeinden aber der Gemeindevertretung, und
(OV. 51, 41). Darüber, ob die Wahl öffentlich zwar, soweit ein kollegialischer Gemeindevor-
oder gehelm (durch Stimmzettel) erfolgen soll, stand gebildet ist, unter dessen Zutritt. In
besteht keine gesetzliche Vorschrift. Hierüber tann letzterem Falle ist die gemeinschaftliche Ver-
das Ortsrecht (Statut oder Observanz) bestim= sammlung beschlußfsähig, wenn mehr als die
men (O#. 52, 67). Wahlzettel, auf denen Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist (§ 55).
mehr Namen angegeben sind, als die Zahl der In Schleswig-Holstein kann in den-
zu wählenden Ausschußmitglieder beträgt, dürfen jenigen Gemeinden, in denen die Anstellung be-
bei der Stimmenzählung nicht berücksichtigt soldeter Gemeindebcamten vor Einführung der
werden (OVG. 51, 30). Wählbar sind die= Le# O. vom 4. Juli 1892 auf Grund der Wahl
jenigen Stimmberechtigten, welche die für das der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung)
Stimmrecht Nichtansässiger erforderlichen Eigen-- erfolgt ist, dieses Verfahren durch Ortsstatut
schaften besitzen und zur Bekleidung öffentlicher auch serner beibehalten werden (LGO. 8 117). —
Ämter gesetzlich nicht unfähig sind (LGO. 8 25). Das Wahlverfahren ist in diesen Pro-
Die Wahl soll in der Regel nach Abteilungen vinzen überall das gleiche. Die Wähler (in den
geschehen, für welche die in der Gemeinde be- Gemeinden mit Gemeindevertretung die Mit-
stehenden Stimmrechtsklassen als Anhalt dienen, glieder der letzteren, in Hessen-Nassau und in
und zwar in der Weise, daß das Stimmver- Hohenzollern unter den obenerwähnten Um-
hältnis im Ausschusse dem in der Gemeinde ständen auch die Mitglieder des Gemeinderats,
bestehenden tunlichst entspricht. Zu diesem in anderen Gemeinden die in der Gemeinde-
Zwecke muß die Zahl der zu wählenden Ge= versammlung Stimmberechtigten) werden zu
meindeausschußmitglieder auf die verschiedenen, der Wahl in derselben Weise eingeladen,
Hauptklassen der Stimmberechtigten angemessen # wie es für die Wahl der Gemeindeverordneten
verteilt werden. Auch kann die Gemeinde, wo (s. o.) vorgeschrieben ist. Der Wahlvor-
örtliche Verhältnisse es erfordern, in Wahl= stand besteht aus dem Gemeindevorsteher
bezirke geteilt werden, von denen jeder für sich (Bürgermeister) oder dessen Stellvertreter als
eine angemessene Zahl der Ausschußmitglieder Vorsitzenden und aus zwei von der Wahlver-
wählt. Als gewählt gilt derjenigc, der die meisten sammlung zu wählenden (vgl. O#G. 8, 121)
Stimmen erhalten hat, wenn diese auch nicht Beisitzern. Der Vorsitzende ernennt einen der
die Hälfte überschreiten (relative Mehrheit). Bei Beisitzer zum Protokollführer. Erforderlichen-
Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wieder= falls kann auch eine nicht zur Wahlversammlung
holen. Wird auch dadurch Mohrheit nicht er= gehörige Person zum Protokollführer ernannt
langt, so entscheidet das Los. Die Abstimmung werden. Während der Wahlhandlung dürfen
muß auch dann wiederholt werden, wenn der, im Wahlraum weder Beratungen statt-
welcher die meisten Stimmen hat, nicht ein finden, noch Ansprachen gehalten, noch Be-
Drittel aller Stimmen in sich vereinigt. Bei schlüsse gefaßt werden. Ausgenommen hiervon
der wiederholten Abstimmung entscheidet dann sind Beratungen und Beschlüsse des Wahlvor-
unbedingt die relative Mehrheit oder das Los. — standes, welche durch die Leitung des Wahl-
Hinsichtlich der Beschlußfassung über die Gültig- geschäfts erforderlich werden. Jede Wahl er-
keit der Wahlen (vgl. OB G. 47, 118) und - in einem besonderen Wahlgange durch
Anfechtung gelten dieselben Vorschriften wie in Stimmzettel (LG0. f. d. ö. Pr. und für
den anderen Provinzen (36. 8§ 27, 28, 37). Schleswig-Holstein §§ 76—79; Jür Hessen-Nassau
III. Wahl der Gemeindebeamten.§ 47—50; für Hohenzollern # 88 56—59). Hier-
a) In den sieben östlichen Provin- durch unterscheiden sich dicse Wahlen wesentlich
zen und in Schleswig-Holstein (LGO., von den mündlichen Wahlen der Gemeinde-
§§ 75—83) werden der Gemeindevorsteher, die verordneten. Die Verschiedenheit des Wahl-
Schöffen und deren Stellvertreter, in Hesf= körpers bei der Wahl der Gemeindebeamten hat
sen = Nassau (LG. §8 46—54) und in zur Folge, daß bei der Wahl durch die Gemeinde-