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der Seesteuerleute und der Seedampsfschiffs—
maschinisten befolgt und überall gleichmäßige
Anforderungen an die Prüflinge gestellt werden.
Die R. werden nach Anhörung des Bundes-
ratsausschusses für Handel und Verkehr berufen.
Der Prüfungsinspektor für die Schiffer= und
Steuermannsprüfungen wird vom Kaiser er-
nannt; die Prüfungsinspektoren für die Ma-
schinistenprüfungen bestellt der R#K.
Reichsrayonkommission ist eine durch den
Kaiser berufene, dem Reichsschatzamt unterstellte
Reichsbehörde, in welcher die deutschen Staaten,
in deren Gebieten Festungen liegen, vertreten
sind. Ihr Sitz ist Berlin (Rayongesetz vom
21. Dez. 1871 — RGBl. 459 — § 31). Die R.
ist Rekursinstanz gegen die Entscheidungen der
Kommandanturen in Rayonangelegenheiten (88
11 Abs. 6, 29); auch ist ihre Genehmigung zur
Feststellung von Bebauungsplänen für den
dritten Rayon von Festungen erforderlich (§ 14).
Rayongesetz und Reichsbehör-
den.
Reichsschatzant. Das R. ist die oberste
Finanzverwaltungsbehörde des Deutschen Rei-
ches. Es zerfällt in zwei Abteilungen (eine für
das Etats-, Kassen= und Rechnungswesen und
cine für das Zoll- und Steuerwesen). An der
Spitze des R. steht ein Staatssekretär (Reichs-
schatzsekretär). Dem R. unterstehen u. a. die
Reichshauptkasse, das Zoll= und Steuerrech-
nungsbureau und die Reichsbevollmächtigten für
Zölle und Steuern sowie die ihnen nachgeord-
neten Stationskontrolleure (s. Reichskon-
trolle der Zölle und indirekten
Steuern).
Reichsschatzanweisungen s. Schatzan wei-
ungen.
Reichsschuldbuch. Die Vorschriften des G.,
betr. das R., vom 31. Mai 1901 (Rl. 321),
in der sich aus den Nov. vom 28. Juni 1904
(RBl. 251) und 6. Mai 1910 (RG#Bl. 665)
ergebenden, vom BR. unterm 31. Mai 1910
neu publizierten Fassung (RE#l. 840; Ausfüh-
rungsbestimmungen vom 2. Juni 1910 im ZBl.
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217), ent'prechen durchaus, größtenteils wörtlich
den preußischen über das Staatsschuldbuch (s.
daher diesen Artikel). Jn Buchschulden des Reiches
können Schuldverschreibungen der Reichsanleihen,
nicht Reichsschatzanweisungen, umgewandelt wer-
anweisungen wurde durch das G., betr. Verwal-
den; nach der Nov. vom 6. Mai 1910 tönnen mit
Ermächtigung des RK. Buchschulden auch ohne
Umwandlung begründet werden gegen Ein-
zahlung des vorher festgesetzten Kaufpreises für
Schuldverschreibungen, deren Neunwert der ein-
zutragenden Buchschuld entspricht, nebst Stück-
zinsen seit dem letzten Zinstermin. Die Obliegen-
heiten der Hauptverwaltung der Staatsschulden
hat die Reichsschuldenverwaltung (s. d.). Am
31. März 1909 wies das R. 10 578 Konten über es mit der
686 381 400 f auf, nämlich 1993 über
41 394 900 .K zu 4%, 5886 über 410 148 900 .
zu 3½ und 2699 über 234 837 600 .K zu 3%0;
auf physische Personen entfielen 7067 Konten
über 218 718 200 .K weitere 504 mit 71520 900.8
auf Handelsfirmen, dem Betrage nach fast die
Hälfte der Gesamtsumme, nämlich 323 609 600 .K
auf 2293 Konten juristischer Personen, der Rest
auf Vermögensmassen ohne juristische Persön=
lichkleit, eingetragene Genossenschaften und ein-
Reichsrayonkommission — Reichsschulden und Reichsschuldenverwaltung usw.
geschriebene Hilfskassen. Gegen den in der
1. Auflage angegebenen Bestand vom 1. Okt.
1906, also 2½ Jahre früher, ist die Zahl der
Konten um 2532, d. i. mehr als 30 % die Ge-
samtsumme um rund 78 Mill. Mark oder noch
nicht 130% gestiegen; es hat also eine erheblich
stärkere Inanspruchnahme des R. durch kleinere
Konten stattgefunden, was den mit der Ein-
richtung erfolgten Absichten entspricht. Am
31. März 1910 betrugen die Eintragungen
848 568 300 H. = 18,640% der gesamten ein-
tragungsfähigen Reichsschuld. S. auch Reichs-
anleihen IV.
Reichsschulden und Reichsschuldenverwal-
tung; Reichsschuldenkommission. Die Schulden
des Deutschen Reiches im weiteren Sinne bilden
alle Verpflichtungen vermögensrechtlicher Art, die
das Reich auf Grund von Verträgen und anderen
Rechtsakten zu erfüllen hat. Unter R. im enge-
ren finanztechnischen Sinne (Finanzschulden im
Gegensatze zu den Verwaltungsschulden) ver-
steht man dagegen nur diejenigen Verpflichtun-
gen, die das Reich behufs Befriedigung seines
Kreditbedürfnisses eingeht. Nach Art. 73 R.
dürfen „Anleihen" nur zur Deckung außer-
ordentlichen Bedarfs und nur auf Grund eines
Reichsgesetzes ausgenommen werden. Der glei-
chen Beschränkung unterliegt die Übernahme
einer Garantie zu Lasten des Reiches. Man
unterscheidet unter den R.: 1. die nur auf seiten
des Rciches kündbaren verzinslichen
Schuldverschreibungen, die auf Grund
besonderer Anleihegesetze ausgegeben werden
(s. Reichsanleihen); 2. die Schatzan-
weisungen (s. d.); 3. die Reichskas-
senscheine (s. d.); diese, unverzinsliche
Schuldverschreibungen, vertreten gleichzeitig die
Stelle von Papiergeld. Man pflegt die letz-
teren beiden Arten, die von verhältnismäßig ge-
ringerer Bedeutung sind, als „schwebende Schuld“
den ersteren als der eigentlichen Recichsschuld
gegenüberzustellen. Die Schuldverschreibungen
zu 1 können durch Eintragung in das Reichs-
schuldbuch (s. d.) in Buchschulden umgewandelt
werden. Wegen der Tilgung der R. s. Reichs-
finanzwesen III, IV, V. Die Verwaltung der
Reichsanleihen und die der Reichssckh uldenverwal-
tung besonders übertragenen Funktionen in An-
sehung der Reichskassenscheine und der Reichsschatz-
tung der nach Maßgabe des G. vom 9. Nov. 1867
aufzunehmenden Bundesanleihe, vom 19. Juni
1868 (Besl. 339), dessen Bestimmungen in den
späteren Anleihegesetzen auf die einzelnen An-
leihen ausgedehnt wurden, unter Kontrolle der
Reichsschuldenkommission der Preuß. Hauptver-
waltung der Staatsschulden unter der Bezeich-
nung Reichsschuldenverwallung und, soweit
ihr beigelegten Unabhängigkeit
vereinbar ist, unter der oberen Leitung des
RK. übertragen; dasselbe gilt nach den betr.
Anleihegesetzen von der Verwaltung der An-
leihen der Schutzgebiete. Präsident und Mit-
glieder der Hauptverwaltung der Staatsschul-
den haben zu Protokoll zu erklären, daß sie
den von ihnen als solche geleisteten Eid auch
für die Verwaltung der Reichsschulden als maß-
gebend anerkennen. S. im übrigen, auch we-
gen der Reichsschuldenkommission: