Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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der Seesteuerleute und der Seedampsfschiffs— 
maschinisten befolgt und überall gleichmäßige 
Anforderungen an die Prüflinge gestellt werden. 
Die R. werden nach Anhörung des Bundes- 
ratsausschusses für Handel und Verkehr berufen. 
Der Prüfungsinspektor für die Schiffer= und 
Steuermannsprüfungen wird vom Kaiser er- 
nannt; die Prüfungsinspektoren für die Ma- 
schinistenprüfungen bestellt der R#K. 
Reichsrayonkommission ist eine durch den 
Kaiser berufene, dem Reichsschatzamt unterstellte 
Reichsbehörde, in welcher die deutschen Staaten, 
in deren Gebieten Festungen liegen, vertreten 
sind. Ihr Sitz ist Berlin (Rayongesetz vom 
21. Dez. 1871 — RGBl. 459 — § 31). Die R. 
ist Rekursinstanz gegen die Entscheidungen der 
Kommandanturen in Rayonangelegenheiten (88 
11 Abs. 6, 29); auch ist ihre Genehmigung zur 
Feststellung von Bebauungsplänen für den 
dritten Rayon von Festungen erforderlich (§ 14). 
Rayongesetz und Reichsbehör- 
den. 
Reichsschatzant. Das R. ist die oberste 
Finanzverwaltungsbehörde des Deutschen Rei- 
ches. Es zerfällt in zwei Abteilungen (eine für 
das Etats-, Kassen= und Rechnungswesen und 
cine für das Zoll- und Steuerwesen). An der 
Spitze des R. steht ein Staatssekretär (Reichs- 
schatzsekretär). Dem R. unterstehen u. a. die 
Reichshauptkasse, das Zoll= und Steuerrech- 
nungsbureau und die Reichsbevollmächtigten für 
Zölle und Steuern sowie die ihnen nachgeord- 
neten Stationskontrolleure (s. Reichskon- 
trolle der Zölle und indirekten 
Steuern). 
Reichsschatzanweisungen s. Schatzan wei- 
ungen. 
Reichsschuldbuch. Die Vorschriften des G., 
betr. das R., vom 31. Mai 1901 (Rl. 321), 
in der sich aus den Nov. vom 28. Juni 1904 
(RBl. 251) und 6. Mai 1910 (RG#Bl. 665) 
ergebenden, vom BR. unterm 31. Mai 1910 
neu publizierten Fassung (RE#l. 840; Ausfüh- 
rungsbestimmungen vom 2. Juni 1910 im ZBl. 
— 
— 
— 
217), ent'prechen durchaus, größtenteils wörtlich 
den preußischen über das Staatsschuldbuch (s. 
daher diesen Artikel). Jn Buchschulden des Reiches 
können Schuldverschreibungen der Reichsanleihen, 
nicht Reichsschatzanweisungen, umgewandelt wer- 
anweisungen wurde durch das G., betr. Verwal- 
den; nach der Nov. vom 6. Mai 1910 tönnen mit 
Ermächtigung des RK. Buchschulden auch ohne 
Umwandlung begründet werden gegen Ein- 
zahlung des vorher festgesetzten Kaufpreises für 
Schuldverschreibungen, deren Neunwert der ein- 
zutragenden Buchschuld entspricht, nebst Stück- 
zinsen seit dem letzten Zinstermin. Die Obliegen- 
heiten der Hauptverwaltung der Staatsschulden 
hat die Reichsschuldenverwaltung (s. d.). Am 
31. März 1909 wies das R. 10 578 Konten über es mit der 
686 381 400 f auf, nämlich 1993 über 
41 394 900 .K zu 4%, 5886 über 410 148 900 . 
zu 3½ und 2699 über 234 837 600 .K zu 3%0; 
auf physische Personen entfielen 7067 Konten 
über 218 718 200 .K weitere 504 mit 71520 900.8 
auf Handelsfirmen, dem Betrage nach fast die 
Hälfte der Gesamtsumme, nämlich 323 609 600 .K 
auf 2293 Konten juristischer Personen, der Rest 
auf Vermögensmassen ohne juristische Persön= 
lichkleit, eingetragene Genossenschaften und ein- 
Reichsrayonkommission — Reichsschulden und Reichsschuldenverwaltung usw. 
geschriebene Hilfskassen. Gegen den in der 
1. Auflage angegebenen Bestand vom 1. Okt. 
1906, also 2½ Jahre früher, ist die Zahl der 
Konten um 2532, d. i. mehr als 30 % die Ge- 
samtsumme um rund 78 Mill. Mark oder noch 
nicht 130% gestiegen; es hat also eine erheblich 
stärkere Inanspruchnahme des R. durch kleinere 
Konten stattgefunden, was den mit der Ein- 
richtung erfolgten Absichten entspricht. Am 
31. März 1910 betrugen die Eintragungen 
848 568 300 H. = 18,640% der gesamten ein- 
tragungsfähigen Reichsschuld. S. auch Reichs- 
anleihen IV. 
Reichsschulden und Reichsschuldenverwal- 
tung; Reichsschuldenkommission. Die Schulden 
des Deutschen Reiches im weiteren Sinne bilden 
alle Verpflichtungen vermögensrechtlicher Art, die 
das Reich auf Grund von Verträgen und anderen 
Rechtsakten zu erfüllen hat. Unter R. im enge- 
ren finanztechnischen Sinne (Finanzschulden im 
  
Gegensatze zu den Verwaltungsschulden) ver- 
steht man dagegen nur diejenigen Verpflichtun- 
gen, die das Reich behufs Befriedigung seines 
Kreditbedürfnisses eingeht. Nach Art. 73 R. 
dürfen „Anleihen" nur zur Deckung außer- 
ordentlichen Bedarfs und nur auf Grund eines 
Reichsgesetzes ausgenommen werden. Der glei- 
chen Beschränkung unterliegt die Übernahme 
einer Garantie zu Lasten des Reiches. Man 
unterscheidet unter den R.: 1. die nur auf seiten 
des Rciches kündbaren verzinslichen 
Schuldverschreibungen, die auf Grund 
besonderer Anleihegesetze ausgegeben werden 
(s. Reichsanleihen); 2. die Schatzan- 
weisungen (s. d.); 3. die Reichskas- 
senscheine (s. d.); diese, unverzinsliche 
Schuldverschreibungen, vertreten gleichzeitig die 
Stelle von Papiergeld. Man pflegt die letz- 
teren beiden Arten, die von verhältnismäßig ge- 
  
ringerer Bedeutung sind, als „schwebende Schuld“ 
den ersteren als der eigentlichen Recichsschuld 
gegenüberzustellen. Die Schuldverschreibungen 
zu 1 können durch Eintragung in das Reichs- 
schuldbuch (s. d.) in Buchschulden umgewandelt 
werden. Wegen der Tilgung der R. s. Reichs- 
finanzwesen III, IV, V. Die Verwaltung der 
Reichsanleihen und die der Reichssckh uldenverwal- 
tung besonders übertragenen Funktionen in An- 
  
sehung der Reichskassenscheine und der Reichsschatz- 
tung der nach Maßgabe des G. vom 9. Nov. 1867 
aufzunehmenden Bundesanleihe, vom 19. Juni 
1868 (Besl. 339), dessen Bestimmungen in den 
späteren Anleihegesetzen auf die einzelnen An- 
leihen ausgedehnt wurden, unter Kontrolle der 
Reichsschuldenkommission der Preuß. Hauptver- 
  
waltung der Staatsschulden unter der Bezeich- 
nung Reichsschuldenverwallung und, soweit 
ihr beigelegten Unabhängigkeit 
vereinbar ist, unter der oberen Leitung des 
RK. übertragen; dasselbe gilt nach den betr. 
Anleihegesetzen von der Verwaltung der An- 
leihen der Schutzgebiete. Präsident und Mit- 
glieder der Hauptverwaltung der Staatsschul- 
den haben zu Protokoll zu erklären, daß sie 
den von ihnen als solche geleisteten Eid auch 
für die Verwaltung der Reichsschulden als maß- 
gebend anerkennen. S. im übrigen, auch we- 
gen der Reichsschuldenkommission:
	        
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