Reichsstempelsteuer
Form ausgestellte Urkunde in Urschrift, Aus—
sertigung oder beglaubigter Abschrift vorgelegt
wird. In welchen Fällen eine das Veräußerungs-
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ausgestellt werden, den Eisenbahnverwaltungen
und Dampfschiffahrtsunternehmungen (§ 46),
für im Ausland ausgegebene Fahrkarten,
geschäft enthaltende Urkunde im Sinne dieser welche zur Fahrt auf inländischen Eisenbahn-
Vorschrift als nicht vorhanden gilt, ist im Tarif
näher dargelegt. Die Vorschriften über den
Auflassungsstempel finden entsprechende An-
wendung bei Anträgen auf Umschreibungen in
öffentlichen Büchern, sofern das Grundbuch noch
nicht als angelegt anzusehen ist (Tarif 11 d).
K. Grundstücke, die auf Grund von Vor-
schriften gebunden sind, die nach den Art. 57,
58, 59 EG BG#B. von den Vorschriften des BG# B.
unberührt bleiben, haben an Stelle der Ab-
gabe nach Tarifnummer 11 eine jährliche Abgabe
zu entrichten (§ 89 RStempG. und 8§ 68 des
Zuwachssteuergesetzes).
Zu A wird bemerkt, daß auch, insoweit von
einer inländischen Aktiengesellschaft oder Kom-
manditgesellschaft auf Aktien, Aktien oder Aktien-
anteilscheine nicht ausgegeben worden sind, die
im Tarif 1a vorgesehene Stempelabgabe vom
Betrage der Einlagen auf das in Aktien zerlegte
Grundkapital der Gesellschaft zu entrichten ist (86).
— Die Pflicht zur Versteuerung
liegt ob: 1. hinsichtlich ausländischer Wert-
papiere, die durch ein im Auslande abge-
schlossenes Geschäft von einem zur Zeit des
Geschäftsabschlusses im Inlande wohnhaften
Kontrahenten angeschafft sind und ihm aus
dem Auslande übersandt oder von ihm oder
einem Vertreter aus dem Auslande abgcholt
werden, dem Erwerber (8 2); 2. hinsichtlich
aller oben unter A 1 a bis c, 2 u. 3 gedachten
Wertpapiere demjenigen, der solche im In-
lande ausgibt, veräußert, verpfändet oder ein
anderes Geschäft unter Lebenden damit macht
oder Zahlung darauf leistet (8 2); 3. für
nicht ausgegebene sog. ungeborene Aktien der
Gesellschaft (§ 6); 4. für ausgeschriebene Ein-
zahlungen auf Anteilscheine gewerkschaftlich be-
triebener Bergwerke, der Gewerkschaft (Taris 1c);
5. für Anschaffungsgeschäfte an
erster Stelle dem im Inlande wohnenden Ver-
mittler, sodann dem inländischen Kontrahenten,
dem zur Führung von Handelsbüchern ver-
pflichteten inländischen Kaufmann, dem Kom-
missionär beim Abwicklungsgeschäft, dem Ver-
dußerer (§14); 6. für Lotterien und Aus-
spielungen dem Veranstalter, für Aus-
weise über Wetteinsätze bei öffentlich
veranstalteten Rennen und ähnlichen öffent-
lichen Veranstaltungen demjenigen, der solche
Wetteinsätze entgegennimmt, für auslän-
dische Lose oder ausländische Ausweise über
Spieleinlagen demjenigen, der solche in das
Bundesgebiet einführt oder daselbst empfängt
(§5 28, 29, 31); 7. für Frachturkunden,
die im Inlande ausgestellt werden, im See-
verkehr dem Ablader, im sonstigen
Verkehr dem Aussteller des stempelpflich-
tigen Schriftstücks, für die im Auslande
ausgestellten dem Empfänger der Sen-
dung, im Eisenbahnverkehr dem Fracht-
führer, der den Betrag von dem Absender oder
Empfänger einzieht. Haben die an erster Stelle
Berufenen die Versteuerung unterlassen, so ist
jeder fernere Inhaber dazu verpflichtet (88 37,
41); 8. bei Fahrkarten, die im Inland
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl. II.
stracken oder inländischen Wasserstraßen be-
rechtigen, soll der Bundesrat über die Erfüllung
der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe
die näheren Bestimmungen erlassen (8 50);
9. bei Erlaubniskarten für Kraft-
fahrzeuge dem Eigenbesitzer des Kraft-
fahrzeuges; bei aus dem Ausland ein-
gehenden RKraftfahrzeugen, für welche ein
im Inland wohnender Steuerpflichtiger nicht
vorhanden ist, demjenigen, der das Rraftfahr-
zeug im Inland in Gebrauch nimmt (§ 57);
10. für die Ausstellungen der Aktiengesellschaften
usw. über Vergütungen dem Vorstande,
den persönlich haftenden Gesellschaftern bzw.
den Geschäftsführern der betreffenden Gesell-
schaften (§ 67); 11. für im Inlande ausgestellte
Schecks dem Aussteller, für im Ausland auf
das Inland ausgestellte dem ersten inländischen
JInhaber; für den Schecks gleichgestellte Quit-
tungen dem Aussteller und, wenn das Schrift-
stück im Ausland ausgestellt ist, demjenigen,
der es im Inland aushändigt ev. dem Empfänger
(§8 70, 73); 12. für Grundstücksübertragungen,
und zwar bei den von Behörden und Beamten
einschließlich der Notare vorgenommenen Ver-
handlungen, denjenigen, auf deren Verlangen
die Schriftstücke ausgenommen sind, in den
übrigen Fällen den Teilnehmern am Rechts-
geschäft (§ 83). Unter Vorbehalt des Rückgriffs
gegen diese cigentlich Verpflichteten
haften für die Stempelabgabe Aktiengesell-
schaften usw. zu den von ihren Vorständen usw.
in ihrem Auftrag oder Namen errichteten Ver-
handlungen jeder Inhaber oder Vorzeiger,
welcher ein rechtliches Interesse an dem Gegen-
stande der Beurkundung hat, und Beamte ein-
schließlich Notare, welche die von ihnen aufge-
nommenen Urkunden vor erfolgter Stempel-
verwendung aushändigen, sofern ihnen ein Ver-
schulden zur Last fällt und die Steuer von den
Steuerpflichtigen nicht zu erlangen ist (§ 86);
13. für die den Fideikommissen usw. obliegende
Abgabe dem Besitzer; die Abgabe ruht jedoch
auf dem Grundstück und gilt als öffentliche Last
im Sinne des § 10 Ziff. 3 des G. über die
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
(§ 89 Abs. 4 RStemp G. und § 68 Abs. 4 Zu-
wachssteuergesetz).
b) Verjährung. Der Auspruch auf Zah-
lung der zu entrichtenden Abgaben verjährt in
fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem
Schluß des Jahres, in dem der Anspruch fällig
wird. «
o)ZeitundAttdetVctftcuerung.
Ausländische Wertpapiere, die durch ein
im Auslande abgeschlossenes Geschäft von einem
Inländer angeschafft und in das Inland ge-
bracht sind, hat der Erwerber binnen 14 Tagen
nach der Einbringung zur Versteucrung anzu-
melden; sie werden, wie alle andern Wert-
papiere, von der Steuerstelle nach Zahlung
des Abgabebetrages abgestempelt. Im übrigen
hat die Versteunerung von Wertpapieren vor
der Ausgabe, Veräußerung usw. zu erfolgen
(§ 2 des G. und Ausf Best. §8 2 ff.). Für aus-
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