Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Reichsstempelsteuer 
Form ausgestellte Urkunde in Urschrift, Aus— 
sertigung oder beglaubigter Abschrift vorgelegt 
wird. In welchen Fällen eine das Veräußerungs- 
  
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ausgestellt werden, den Eisenbahnverwaltungen 
und Dampfschiffahrtsunternehmungen (§ 46), 
für im Ausland ausgegebene Fahrkarten, 
geschäft enthaltende Urkunde im Sinne dieser welche zur Fahrt auf inländischen Eisenbahn- 
Vorschrift als nicht vorhanden gilt, ist im Tarif 
näher dargelegt. Die Vorschriften über den 
Auflassungsstempel finden entsprechende An- 
wendung bei Anträgen auf Umschreibungen in 
öffentlichen Büchern, sofern das Grundbuch noch 
nicht als angelegt anzusehen ist (Tarif 11 d). 
K. Grundstücke, die auf Grund von Vor- 
schriften gebunden sind, die nach den Art. 57, 
58, 59 EG BG#B. von den Vorschriften des BG# B. 
unberührt bleiben, haben an Stelle der Ab- 
gabe nach Tarifnummer 11 eine jährliche Abgabe 
zu entrichten (§ 89 RStempG. und 8§ 68 des 
Zuwachssteuergesetzes). 
Zu A wird bemerkt, daß auch, insoweit von 
einer inländischen Aktiengesellschaft oder Kom- 
manditgesellschaft auf Aktien, Aktien oder Aktien- 
anteilscheine nicht ausgegeben worden sind, die 
im Tarif 1a vorgesehene Stempelabgabe vom 
Betrage der Einlagen auf das in Aktien zerlegte 
Grundkapital der Gesellschaft zu entrichten ist (86). 
— Die Pflicht zur Versteuerung 
liegt ob: 1. hinsichtlich ausländischer Wert- 
papiere, die durch ein im Auslande abge- 
schlossenes Geschäft von einem zur Zeit des 
Geschäftsabschlusses im Inlande wohnhaften 
Kontrahenten angeschafft sind und ihm aus 
dem Auslande übersandt oder von ihm oder 
einem Vertreter aus dem Auslande abgcholt 
werden, dem Erwerber (8 2); 2. hinsichtlich 
aller oben unter A 1 a bis c, 2 u. 3 gedachten 
Wertpapiere demjenigen, der solche im In- 
lande ausgibt, veräußert, verpfändet oder ein 
anderes Geschäft unter Lebenden damit macht 
oder Zahlung darauf leistet (8 2); 3. für 
nicht ausgegebene sog. ungeborene Aktien der 
Gesellschaft (§ 6); 4. für ausgeschriebene Ein- 
zahlungen auf Anteilscheine gewerkschaftlich be- 
triebener Bergwerke, der Gewerkschaft (Taris 1c); 
5. für Anschaffungsgeschäfte an 
erster Stelle dem im Inlande wohnenden Ver- 
mittler, sodann dem inländischen Kontrahenten, 
dem zur Führung von Handelsbüchern ver- 
pflichteten inländischen Kaufmann, dem Kom- 
missionär beim Abwicklungsgeschäft, dem Ver- 
dußerer (§14); 6. für Lotterien und Aus- 
spielungen dem Veranstalter, für Aus- 
weise über Wetteinsätze bei öffentlich 
veranstalteten Rennen und ähnlichen öffent- 
lichen Veranstaltungen demjenigen, der solche 
Wetteinsätze entgegennimmt, für auslän- 
dische Lose oder ausländische Ausweise über 
Spieleinlagen demjenigen, der solche in das 
Bundesgebiet einführt oder daselbst empfängt 
(§5 28, 29, 31); 7. für Frachturkunden, 
die im Inlande ausgestellt werden, im See- 
verkehr dem Ablader, im sonstigen 
Verkehr dem Aussteller des stempelpflich- 
tigen Schriftstücks, für die im Auslande 
ausgestellten dem Empfänger der Sen- 
dung, im Eisenbahnverkehr dem Fracht- 
führer, der den Betrag von dem Absender oder 
Empfänger einzieht. Haben die an erster Stelle 
Berufenen die Versteuerung unterlassen, so ist 
jeder fernere Inhaber dazu verpflichtet (88 37, 
41); 8. bei Fahrkarten, die im Inland 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl. II. 
  
stracken oder inländischen Wasserstraßen be- 
rechtigen, soll der Bundesrat über die Erfüllung 
der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe 
die näheren Bestimmungen erlassen (8 50); 
9. bei Erlaubniskarten für Kraft- 
fahrzeuge dem Eigenbesitzer des Kraft- 
fahrzeuges; bei aus dem Ausland ein- 
gehenden RKraftfahrzeugen, für welche ein 
im Inland wohnender Steuerpflichtiger nicht 
vorhanden ist, demjenigen, der das Rraftfahr- 
zeug im Inland in Gebrauch nimmt (§ 57); 
10. für die Ausstellungen der Aktiengesellschaften 
usw. über Vergütungen dem Vorstande, 
den persönlich haftenden Gesellschaftern bzw. 
den Geschäftsführern der betreffenden Gesell- 
schaften (§ 67); 11. für im Inlande ausgestellte 
Schecks dem Aussteller, für im Ausland auf 
das Inland ausgestellte dem ersten inländischen 
JInhaber; für den Schecks gleichgestellte Quit- 
tungen dem Aussteller und, wenn das Schrift- 
stück im Ausland ausgestellt ist, demjenigen, 
der es im Inland aushändigt ev. dem Empfänger 
(§8 70, 73); 12. für Grundstücksübertragungen, 
und zwar bei den von Behörden und Beamten 
einschließlich der Notare vorgenommenen Ver- 
handlungen, denjenigen, auf deren Verlangen 
die Schriftstücke ausgenommen sind, in den 
übrigen Fällen den Teilnehmern am Rechts- 
geschäft (§ 83). Unter Vorbehalt des Rückgriffs 
gegen diese cigentlich Verpflichteten 
haften für die Stempelabgabe Aktiengesell- 
schaften usw. zu den von ihren Vorständen usw. 
in ihrem Auftrag oder Namen errichteten Ver- 
handlungen jeder Inhaber oder Vorzeiger, 
welcher ein rechtliches Interesse an dem Gegen- 
stande der Beurkundung hat, und Beamte ein- 
schließlich Notare, welche die von ihnen aufge- 
nommenen Urkunden vor erfolgter Stempel- 
verwendung aushändigen, sofern ihnen ein Ver- 
schulden zur Last fällt und die Steuer von den 
Steuerpflichtigen nicht zu erlangen ist (§ 86); 
13. für die den Fideikommissen usw. obliegende 
Abgabe dem Besitzer; die Abgabe ruht jedoch 
auf dem Grundstück und gilt als öffentliche Last 
im Sinne des § 10 Ziff. 3 des G. über die 
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 
(§ 89 Abs. 4 RStemp G. und § 68 Abs. 4 Zu- 
wachssteuergesetz). 
b) Verjährung. Der Auspruch auf Zah- 
lung der zu entrichtenden Abgaben verjährt in 
fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem 
Schluß des Jahres, in dem der Anspruch fällig 
wird. « 
o)ZeitundAttdetVctftcuerung. 
Ausländische Wertpapiere, die durch ein 
im Auslande abgeschlossenes Geschäft von einem 
Inländer angeschafft und in das Inland ge- 
bracht sind, hat der Erwerber binnen 14 Tagen 
nach der Einbringung zur Versteucrung anzu- 
melden; sie werden, wie alle andern Wert- 
papiere, von der Steuerstelle nach Zahlung 
des Abgabebetrages abgestempelt. Im übrigen 
hat die Versteunerung von Wertpapieren vor 
der Ausgabe, Veräußerung usw. zu erfolgen 
(§ 2 des G. und Ausf Best. §8 2 ff.). Für aus- 
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