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geschriebene Einzahlungen auf Anteil—
scheine gewerkschaftlich betriebener Bergwerke
ist der Stempel spätestens zwei Wochen nach
dem festgesetzten Einzahlungstermin zu ent—
richten (Tarif 1 d Abs. 3) und fürungeborene
Aktien binnen zwei Wochen nach Ablauf
eines Jahres seit Eintragung der Gesellschaft
in das Handelsregister (§ 6).
Über Anschaffungsgeschäft e ist eine
Schlußnote am dritten Tage nach dem Tage
des Geschäftsabschlusses auszustellen und zu
versteuern (§ 15).
Inländische Lose müssen, abgesechen von
denen der Staatslotterien, ebenso wie aus-
ländische vor dem Beginn des Vertriebes, letztere
sogar spätestens binnen drei Tagen nach der
Einführung in das Inland angemeldet und
versteuert werden. Wer jedoch, ohne Ausweise
über Einsätze bei ausländischen Wettunter-
nehmungen einzuführen, Wetten gewerbsmäßig
vermittelt, hat versteuerte Ausweise über die
Wetteinsätze auszustellen (§§8 30, 31, 35).
Für im Sceverkehr: ausgestellte Urkunden
der
neten Art ist die Abgabe durch Verwendung
von Vordrucken oder Stempelmarken von einer
Abschrift zu cutrichten, die dem Reeder aus-
zuhändigen oder, falls dieser selbst der zur Cnt-
richtung der Abgabe Verpflichtete, von ihm
zurückzubehalten ist. Bei im Inland ausge-
stellten Schriftstücken muß der Stempel vor
der Abgabe der Urkunde durch den Ablader
oder Aussteller entrichtet werden, bei im Aus-
lande ausgestellten binnen drei Tagen, nach-
dem die Urkunde in den Besitz des Empfängers
der Sendung gelangt ist. Im Eisenbahn-
verkehr hat die Entrichtung spätestens vor
Aushändigung der Sendung an den Empfänger
und, wenn die Sendung nach dem Auslande
bestimmt ist, spätestens vor der Aushändigung
an den ausländischen Frachtführer zu erfolgen
(58 39, 40, 41).
Zwecks Versteuerung der Personenfahr-
karten haben vom Reiche oder einem Bun-
desstaate betriebene Eisenbahn= und Dampf-
schiffsverwaltungen in gewissen vom Bundes-
rat zu bestimmenden Zeitabschnitten Nach-
weisungen über die Anzahl der steuerpflichtigen
Fahrkarten einzureichen; auf! Grund dieser
Nachweisungen erfolgt die Festsetzung der Steuer.
Andere Eisenbahn= und Dampfschiffsverwal-
tungen haben die Abgabe für die auszugeben-
den Fahrkarten im voraus durch Zahlung an
die zuständige Steuerstelle gegen Abstempelung
der Fahrkarten zu entrichten (§8 47, 48, 49).
Erlaubniskarten für Kraftfahr-
zeuge müssen spätestens drei Tage vor In-
gebrauchnahme des Fahrzeuges gelöst werden,
für aus dem Auslande eingehende alsbald nach
dem Grenzübertritt. Die zur Ausstellung der
Erlaubniskarte zuständige Behörde hat Stempel-
marken in entsprechendem Betrage zu der Er-
laubniskarte zu verwenden (88 56, 60, 61).
Der Stempelbetrag für Vergütungen
(Tantiemen usw.) wird zu besonderen von den
Gesellschaften bei Aufstellung der Jahresbilanz
anzufertigenden Aufstellungen durch Verwen-
dung von Vordrucken oder Stempelmarken
bezahlt (88 66, 68).
in Tarifnummer 6 bezeich-48
Reichsstempelsteuer
Der Stempel für Schecks ist zu entrichten,
che ein im Inland ausgestellter vom Aussteller,
ein im Ausland auf das Inland ausgestellter vom
ersten inländischen Inhaber aus den Händen
gegeben wird. Für Quittungen muß die
Abgabe gleichfalls vor der Aushändigung ent-
richtet werden. Die Verpflichtung zur Ent-
richtung wird erfüllt durch Ausstellung der
Urkunde auf einem mit dem Reichsstempel
versehenen Vordruck oder durch Verwendung
der erforderlichen Stempelmarke unter Boeach-
tung der Verwendungsvorschriften (§8 70, 72,
73, 74).
Die Verpflichtung zur Entrichtung der im
Tarif 11 bezeichneten Abgabe tritt ein bei der
Zwangsversteigerung mit Erteilung des Zu-
schlages, bei freiwilliger Veräußerung in den
Fällen a, b, c mit der rechtswirksamen Be-
urkundung und im Falle zu d mit der Eintragung
in das Grundbuch. Die Abgabe ist zu entrichten
binnen zwei Wochen nach Eintritt der Steuer-
pflicht (§§ 78, 83). Uber die Art der Entrichtung
der bgabe trifft der Bundesrat Bestimmung
80).
d) Steuersatz. Die Steuer beträgt für
inländische und ausländische Aktien, sowie für
Anteilscheine der Kolonialgesellschaften 3 0% in
Abstufungen von 60 Z für je 20 K, für Kuxe
5 .K von jeder Urkunde, für inländische Schuld-
verschreibungen sowohl wie für solche
aueländischer Staaten und Eisenbahngesellschaften
2 00, für Renten= und Schuldverschreibungen
ausländischer Korporationen usw. 1 0% und für
inländische auf Grund staatlicher Genehmigung
ausgegebene Schuldverschreibungen der Kom-
munalverbände usw. 5% % in Abstufungen von
40 und bzw. 20 8 für je 20K und bzw. 50 8
für je 100 K, für Genußscheine endlich,
die als Ersatz an Stelle erloschener Aktien aus-
gegeben werden, 1.K, für alle übrigen 30 und
bzw. 40 .K# von jeder Urkunde, je nachdem es
sich um inländische oder ausländische handelt.
Für Gewinnanteilscheine und Zinsbogen ist die
Abgabe auf 10%00 und bzw. 5 % % und bzw. 2% %
in Abstufungen von 1 K und bzw. 50 D und
bzw. 20 J für je 100 .K je nach der Quali-
fikation der ausgebenden Gesellschaften fest-
gesctzt. Der Berechnung wird der Neunwert
der Wertpapiere, für welche die Bogen aus-
gegeben werden, zugrunde gelegt. Bei An-
schaffungsgeschäften ist die Abgabe
auf 1% für Kuxe, auf /10%% für Aktien und
Renten= und Schuldverschreibungen ausländischer
Korporationen usw., im übrigen auf /10%66
Sestgestellt. Inländische Lotterielose zahlen
20 00 vom planmäßigen Preise und ausländische
25•00 vom Preise der einzelnen Lose in Ab-
stusungen von 1.KH für je 4 K.
Der Frachturkundenstempetl beträgt
1.K für die oben unter IIa D 1 bezcichneten
Konnossemente usw., 10 Z für die ebenda Ziff. 2
gedachten. Er wird von der einzelnen Urkunde
berechnet, bei Ladung mehrerer Schiffsgefäße
oder Eisenbahnwagen jedoch von jeder Wagen-
ladung. Für Urkunden der oben unter IILa D 3
bezeichneten Art beträgt der Stempel 20 JZ bei
einem Frachtbetrage von nicht mehr als 25 .K,
50 J bei höheren Beträgen und, sofern es sich
um Schiffe mit einem Raumgehalt von über