Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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geschriebene Einzahlungen auf Anteil— 
scheine gewerkschaftlich betriebener Bergwerke 
ist der Stempel spätestens zwei Wochen nach 
dem festgesetzten Einzahlungstermin zu ent— 
richten (Tarif 1 d Abs. 3) und fürungeborene 
Aktien binnen zwei Wochen nach Ablauf 
eines Jahres seit Eintragung der Gesellschaft 
in das Handelsregister (§ 6). 
Über Anschaffungsgeschäft e ist eine 
Schlußnote am dritten Tage nach dem Tage 
des Geschäftsabschlusses auszustellen und zu 
versteuern (§ 15). 
Inländische Lose müssen, abgesechen von 
denen der Staatslotterien, ebenso wie aus- 
ländische vor dem Beginn des Vertriebes, letztere 
sogar spätestens binnen drei Tagen nach der 
Einführung in das Inland angemeldet und 
versteuert werden. Wer jedoch, ohne Ausweise 
über Einsätze bei ausländischen Wettunter- 
nehmungen einzuführen, Wetten gewerbsmäßig 
vermittelt, hat versteuerte Ausweise über die 
Wetteinsätze auszustellen (§§8 30, 31, 35). 
Für im Sceverkehr: ausgestellte Urkunden 
der 
neten Art ist die Abgabe durch Verwendung 
von Vordrucken oder Stempelmarken von einer 
Abschrift zu cutrichten, die dem Reeder aus- 
zuhändigen oder, falls dieser selbst der zur Cnt- 
richtung der Abgabe Verpflichtete, von ihm 
zurückzubehalten ist. Bei im Inland ausge- 
stellten Schriftstücken muß der Stempel vor 
der Abgabe der Urkunde durch den Ablader 
oder Aussteller entrichtet werden, bei im Aus- 
lande ausgestellten binnen drei Tagen, nach- 
dem die Urkunde in den Besitz des Empfängers 
der Sendung gelangt ist. Im Eisenbahn- 
verkehr hat die Entrichtung spätestens vor 
Aushändigung der Sendung an den Empfänger 
und, wenn die Sendung nach dem Auslande 
bestimmt ist, spätestens vor der Aushändigung 
an den ausländischen Frachtführer zu erfolgen 
(58 39, 40, 41). 
Zwecks Versteuerung der Personenfahr- 
karten haben vom Reiche oder einem Bun- 
desstaate betriebene Eisenbahn= und Dampf- 
schiffsverwaltungen in gewissen vom Bundes- 
rat zu bestimmenden Zeitabschnitten Nach- 
weisungen über die Anzahl der steuerpflichtigen 
Fahrkarten einzureichen; auf! Grund dieser 
Nachweisungen erfolgt die Festsetzung der Steuer. 
Andere Eisenbahn= und Dampfschiffsverwal- 
tungen haben die Abgabe für die auszugeben- 
den Fahrkarten im voraus durch Zahlung an 
die zuständige Steuerstelle gegen Abstempelung 
der Fahrkarten zu entrichten (§8 47, 48, 49). 
Erlaubniskarten für Kraftfahr- 
zeuge müssen spätestens drei Tage vor In- 
gebrauchnahme des Fahrzeuges gelöst werden, 
für aus dem Auslande eingehende alsbald nach 
dem Grenzübertritt. Die zur Ausstellung der 
Erlaubniskarte zuständige Behörde hat Stempel- 
marken in entsprechendem Betrage zu der Er- 
laubniskarte zu verwenden (88 56, 60, 61). 
Der Stempelbetrag für Vergütungen 
(Tantiemen usw.) wird zu besonderen von den 
Gesellschaften bei Aufstellung der Jahresbilanz 
anzufertigenden Aufstellungen durch Verwen- 
dung von Vordrucken oder Stempelmarken 
bezahlt (88 66, 68). 
in Tarifnummer 6 bezeich-48 
  
Reichsstempelsteuer 
Der Stempel für Schecks ist zu entrichten, 
che ein im Inland ausgestellter vom Aussteller, 
ein im Ausland auf das Inland ausgestellter vom 
ersten inländischen Inhaber aus den Händen 
gegeben wird. Für Quittungen muß die 
Abgabe gleichfalls vor der Aushändigung ent- 
richtet werden. Die Verpflichtung zur Ent- 
richtung wird erfüllt durch Ausstellung der 
Urkunde auf einem mit dem Reichsstempel 
versehenen Vordruck oder durch Verwendung 
der erforderlichen Stempelmarke unter Boeach- 
tung der Verwendungsvorschriften (§8 70, 72, 
73, 74). 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der im 
Tarif 11 bezeichneten Abgabe tritt ein bei der 
Zwangsversteigerung mit Erteilung des Zu- 
schlages, bei freiwilliger Veräußerung in den 
Fällen a, b, c mit der rechtswirksamen Be- 
urkundung und im Falle zu d mit der Eintragung 
in das Grundbuch. Die Abgabe ist zu entrichten 
binnen zwei Wochen nach Eintritt der Steuer- 
pflicht (§§ 78, 83). Uber die Art der Entrichtung 
der bgabe trifft der Bundesrat Bestimmung 
80). 
d) Steuersatz. Die Steuer beträgt für 
inländische und ausländische Aktien, sowie für 
Anteilscheine der Kolonialgesellschaften 3 0% in 
Abstufungen von 60 Z für je 20 K, für Kuxe 
5 .K von jeder Urkunde, für inländische Schuld- 
verschreibungen sowohl wie für solche 
aueländischer Staaten und Eisenbahngesellschaften 
2 00, für Renten= und Schuldverschreibungen 
ausländischer Korporationen usw. 1 0% und für 
inländische auf Grund staatlicher Genehmigung 
ausgegebene Schuldverschreibungen der Kom- 
munalverbände usw. 5% % in Abstufungen von 
40 und bzw. 20 8 für je 20K und bzw. 50 8 
für je 100 K, für Genußscheine endlich, 
die als Ersatz an Stelle erloschener Aktien aus- 
gegeben werden, 1.K, für alle übrigen 30 und 
bzw. 40 .K# von jeder Urkunde, je nachdem es 
sich um inländische oder ausländische handelt. 
Für Gewinnanteilscheine und Zinsbogen ist die 
Abgabe auf 10%00 und bzw. 5 % % und bzw. 2% % 
in Abstufungen von 1 K und bzw. 50 D und 
bzw. 20 J für je 100 .K je nach der Quali- 
fikation der ausgebenden Gesellschaften fest- 
gesctzt. Der Berechnung wird der Neunwert 
der Wertpapiere, für welche die Bogen aus- 
gegeben werden, zugrunde gelegt. Bei An- 
schaffungsgeschäften ist die Abgabe 
auf 1% für Kuxe, auf /10%% für Aktien und 
Renten= und Schuldverschreibungen ausländischer 
Korporationen usw., im übrigen auf /10%66 
Sestgestellt. Inländische Lotterielose zahlen 
20 00 vom planmäßigen Preise und ausländische 
25•00 vom Preise der einzelnen Lose in Ab- 
stusungen von 1.KH für je 4 K. 
Der Frachturkundenstempetl beträgt 
1.K für die oben unter IIa D 1 bezcichneten 
Konnossemente usw., 10 Z für die ebenda Ziff. 2 
gedachten. Er wird von der einzelnen Urkunde 
berechnet, bei Ladung mehrerer Schiffsgefäße 
oder Eisenbahnwagen jedoch von jeder Wagen- 
ladung. Für Urkunden der oben unter IILa D 3 
bezeichneten Art beträgt der Stempel 20 JZ bei 
einem Frachtbetrage von nicht mehr als 25 .K, 
50 J bei höheren Beträgen und, sofern es sich 
um Schiffe mit einem Raumgehalt von über
	        
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