Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Reichsstempelsteuer 
150 Tonnen handelt, 50 8& bei einem Fracht- 
betrage von nicht mehr als 25.f, 1.4 bei höheren 
Beträgen, und endlich für Urkunden der oben 
unter IIa D 4 gedachten Art 20 8 bei einem 
Frachtbetrage von nicht mehr als 25 K, 50 S, 
bei höheren Beträgen. Die Berechnung erfolgt 
wie bei den Urkunden II a D 1. 
Für Personenfahrkarten wird der 
Stempel vom einzelnen Fahrtausweise berechnet. 
Er beträgt 
in Wagenklasse 
bei einem Fahrpreise II 1 
von 0,60— 2.. 4 50 10 5 20 
mehr als 2— 5. 10 , 20 „ 40 „ 
„ „ 5—10 „ 20, 40 80 „ 
„ „ 10—200 410 „ 80 „ 160 „ 
„ „ 20—30„ 460, 120„ 240 „ 
„ „ 30—400. p0, 180 „ 360 „ 
„ „ 40—50„ 140 „ 270 „ 540 
„ „ 50 „ 200 „ 400 800 „ 
Die Entrichtung der Sterter liegt den Eisen- 
bahnverwaltungen und anppfschiffahrtsunter- 
nehmungen ob, die den Betrag von dem Er- 
werber der Karten e zuziehen berechtigt sind 
(§ 46). Der Steuer etrag wird dem Reisenden 
gegenüber in jedem Falle mit dem Falrpreis 
in einer Summe bcrechnet und eingezogen (§ 49). 
Für Erlaubniskarten für Kraft- 
fahrzeuge zur Personenbeförderung auf 
öffentlichen Wegen und Plätzen wird für jede 
einzelne Karte erhoben: 1. für Krafträder 
10 K; 2. für Kraft wagen a) von nicht 
mehr als 6 Pserdekräften 25 .AX, b) von ül er 6, 
jedoch nicht mehr als 10 Pferdekräften 50 .K, 
e) von über 10, jedoch nicht mehr als 25 Psferde- 
kräften 100 K, d) von über 25 Pserdekräften 
150 .KK als Grundbetrag; außerdem bei Kraft- 
wagen von jeder Pferdekraft, oder einem 
Teil einer Pferdekraft, falls das Jahrzeug nicht 
mehr als 6 Pferdekräfte hat, 2 .A: falls es 
über 6, jedoch nicht mehr als 10 Pferdekräfte 
hat, 3 .K;: falls es über 10, jedoch nicht mehr 
als 25 Pferdekräfte hat, 5 .AX: im übrigen 10 .4 
(Tarif 8a). Wenn die Ausstellung der Erlaub nis- 
karte nur für einen vier Monate nicht über- 
steigenden Zeitraum beantragt wird, ist nur die 
Hälfte der Abgabe zu entrichten. Erlaubnis-= 
karten für Kraftfahrzeuge, die von ihren im 
Auslande wohnenden Besitzern 
nur vorübergehend im Inlande benutzt werden, 
sind zu verstenern: 1. für Krafträder 
während eines nicht mehr als dreißig Tage im 
Jahre betragenden Aufenthalts im Jnlande 
mit 3.#; 2. für Kraftwagen a) während 
eines nicht mehr als fünf Tage im Jahre danern- 
den Aufenthalts im Inlande mit 15 K und 
b) während eines mehr als fünf bis höckstens 
dreißig Tage im Jahre dauernden Aufenthalts 
im Inlande mit 40 .. 
Von der Gesamtsumme der an die zur Uber- 
wachung der Geschäftsführung von 
Aktien= usw. Gesellschaften bestellten Personen 
gezahlten Bergütungen werden 80% als 
Steuer berechnet. 
Für Schecks und Quittungen der 
Tarifstelle 10 sind von der einzelnen Urkunde 
10 8 Steuer zu zahlen. 
Der Stempel für Grundstücksüber- 
tragungen beträgt überoll ½2%; zu dem- 
selben wird zunächst bis zum 30. Juni 1914 ein 
Zuschlag von 100 % erhoben (§ 90 RStemp. 
  
103 
und § 69 des Zuwachssteuergesetzes; s. auch 
IMEE. 1911, 135); er berechnet sich bei Kauf- 
verträgen vom Kaufppreis, bei Tauschverträgen 
von dem den höheren Wert repräsentierenden 
Gegenstand, bei anderen Verträgen vom Gesamt- 
wert der Gegenleistung, bei Zwangsversteige- 
rungen vom Betrage des Meistgebots; für die 
Stempelberechnung bei Einbringen (Tarif 11 b) 
und bei Ülberlassung von Gesellschaftsvermögen 
(Tarif 11c) ist das Entgelt oder, wenn dieser 
aus dem Vertrage nicht hervorgeht, der Wert 
des Eingebrachten und bzw. der Wert der 
überlassenen Rechte maßgebend; der Auflassungs- 
stempel endlich (Tarif 11 d) wird vom Wert des 
veräußerten Gegenstandes berechnet. 
Der ½0%% betragende Fideikommiß- 
stempel (§ 89 RStempG. und § 68 des Zu- 
wachssteuergesetzes) ist von dem nach den Be- 
stimmungen des § 16 Erb St G. zu berechnenden 
Wert des Grundstücks zu berechnen. Bis zum 
30. Juni 1914 zunächst wird zu der in § 89 
vorgesehenen Abgabe ein Zuschlag von ½%% 
des unmittelbaren Wertes jälmlich erhoben (§ 89 
Abs. 6 und § 68 des Zuwacklssteuergesetzes). 
e) Stempelbefrciungen und Er- 
mäßigungen. Subiektive Stempelbefreiung 
besteht nur für die Kassen des Reidl.es hinsicht- 
lich der Entrickhtung der in den Tarisstellen 1, 
2 u. 3 angeordneten Abgaren (§ 104) und für 
den Landosfürst und die Landesfürstin hinsicht- 
lich des Fidcikommisstempels (§ 68 Zuwachs- 
steucrgesz). Sonstige Befreiungen sind gewährt 
für lediglich zum Zwecke des Umtausches ausge- 
stellte Wertpapiere (§ 5 Abf. 2), für die 
Renten= und Sc uuldverschreibungen, des Reichs 
und der Bundesstaaten, für die auf. Grund des 
G. vom 8. Juni 18971 abgestempelten ausländischen 
Inhaberpapiere mit Prämie (Besreiung 1 u. 2 
zu Tarif 2), für die inländisckhen Aktien gemein- 
nütziger Akriengesellschaften oder solcher, welche 
die Herstellung von inländischen Eisenbahnen 
unter Beteiligung oder Zinsgarantie des Reiches, 
der Bundosstaaten, der Provinzen, Gemeinden 
oder Kreise zum Zwecke haten (s. Befreiungen a 
und b zu Tarif 1) und für ausgeschriebene 
Auszahlungen auf Kuxe, die zur Decung von 
Betriebsverlusten dienen (Tarif 14 Abs. 2). 
Befreiung von der Talonsteuer genießen Zins- 
bogen des Reichs und der Bundesstaaten, die 
von den gemeinnützigen Aktiengesellschaften aus- 
gegebenen Bogen und die Bogen, welche bei 
der ersten Ausgale der Wertpapiere mit diesen 
in Verkehr gesetzt werden, soweit sie einen zehn- 
jährigen Zeitraum nicht überschreiten. Vom- 
Schlußnotenstempel sind unter be- 
stimmten Voraussetzungen befreit die Abwick- 
lungsgeschäfte bei Kommissionsgeschäften (§ 17 
Aus. 2), uneigentliche Leihgeschäfte und Tausch- 
geschäfte (X§ 19). Auch wird die Schlußnoten- 
stempelabgabe nicht erhoben für Kontantgeschäfte, 
für die Ausreichkung der von den Pfandbrief- 
instituten usw. ausgegebenen Schuldverschreibun- 
gen, von den zur Versicherung von Wertpapieren 
gegen Verlosung und über börsenmäßig gehan- 
delte Mengen von Waren geschlossenen Anschaf- 
fungsgeschäften, falls die Waren von einem der 
Vertragschließenden im Inlande erzeugt oder 
hergestellt sind. Endlich sind schlußnotenstempel- 
frei Anschaffungsgeschäfte über Renten= und 
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