Reichsstempelsteuer
150 Tonnen handelt, 50 8& bei einem Fracht-
betrage von nicht mehr als 25.f, 1.4 bei höheren
Beträgen, und endlich für Urkunden der oben
unter IIa D 4 gedachten Art 20 8 bei einem
Frachtbetrage von nicht mehr als 25 K, 50 S,
bei höheren Beträgen. Die Berechnung erfolgt
wie bei den Urkunden II a D 1.
Für Personenfahrkarten wird der
Stempel vom einzelnen Fahrtausweise berechnet.
Er beträgt
in Wagenklasse
bei einem Fahrpreise II 1
von 0,60— 2.. 4 50 10 5 20
mehr als 2— 5. 10 , 20 „ 40 „
„ „ 5—10 „ 20, 40 80 „
„ „ 10—200 410 „ 80 „ 160 „
„ „ 20—30„ 460, 120„ 240 „
„ „ 30—400. p0, 180 „ 360 „
„ „ 40—50„ 140 „ 270 „ 540
„ „ 50 „ 200 „ 400 800 „
Die Entrichtung der Sterter liegt den Eisen-
bahnverwaltungen und anppfschiffahrtsunter-
nehmungen ob, die den Betrag von dem Er-
werber der Karten e zuziehen berechtigt sind
(§ 46). Der Steuer etrag wird dem Reisenden
gegenüber in jedem Falle mit dem Falrpreis
in einer Summe bcrechnet und eingezogen (§ 49).
Für Erlaubniskarten für Kraft-
fahrzeuge zur Personenbeförderung auf
öffentlichen Wegen und Plätzen wird für jede
einzelne Karte erhoben: 1. für Krafträder
10 K; 2. für Kraft wagen a) von nicht
mehr als 6 Pserdekräften 25 .AX, b) von ül er 6,
jedoch nicht mehr als 10 Pferdekräften 50 .K,
e) von über 10, jedoch nicht mehr als 25 Psferde-
kräften 100 K, d) von über 25 Pserdekräften
150 .KK als Grundbetrag; außerdem bei Kraft-
wagen von jeder Pferdekraft, oder einem
Teil einer Pferdekraft, falls das Jahrzeug nicht
mehr als 6 Pferdekräfte hat, 2 .A: falls es
über 6, jedoch nicht mehr als 10 Pferdekräfte
hat, 3 .K;: falls es über 10, jedoch nicht mehr
als 25 Pferdekräfte hat, 5 .AX: im übrigen 10 .4
(Tarif 8a). Wenn die Ausstellung der Erlaub nis-
karte nur für einen vier Monate nicht über-
steigenden Zeitraum beantragt wird, ist nur die
Hälfte der Abgabe zu entrichten. Erlaubnis-=
karten für Kraftfahrzeuge, die von ihren im
Auslande wohnenden Besitzern
nur vorübergehend im Inlande benutzt werden,
sind zu verstenern: 1. für Krafträder
während eines nicht mehr als dreißig Tage im
Jahre betragenden Aufenthalts im Jnlande
mit 3.#; 2. für Kraftwagen a) während
eines nicht mehr als fünf Tage im Jahre danern-
den Aufenthalts im Inlande mit 15 K und
b) während eines mehr als fünf bis höckstens
dreißig Tage im Jahre dauernden Aufenthalts
im Inlande mit 40 ..
Von der Gesamtsumme der an die zur Uber-
wachung der Geschäftsführung von
Aktien= usw. Gesellschaften bestellten Personen
gezahlten Bergütungen werden 80% als
Steuer berechnet.
Für Schecks und Quittungen der
Tarifstelle 10 sind von der einzelnen Urkunde
10 8 Steuer zu zahlen.
Der Stempel für Grundstücksüber-
tragungen beträgt überoll ½2%; zu dem-
selben wird zunächst bis zum 30. Juni 1914 ein
Zuschlag von 100 % erhoben (§ 90 RStemp.
103
und § 69 des Zuwachssteuergesetzes; s. auch
IMEE. 1911, 135); er berechnet sich bei Kauf-
verträgen vom Kaufppreis, bei Tauschverträgen
von dem den höheren Wert repräsentierenden
Gegenstand, bei anderen Verträgen vom Gesamt-
wert der Gegenleistung, bei Zwangsversteige-
rungen vom Betrage des Meistgebots; für die
Stempelberechnung bei Einbringen (Tarif 11 b)
und bei Ülberlassung von Gesellschaftsvermögen
(Tarif 11c) ist das Entgelt oder, wenn dieser
aus dem Vertrage nicht hervorgeht, der Wert
des Eingebrachten und bzw. der Wert der
überlassenen Rechte maßgebend; der Auflassungs-
stempel endlich (Tarif 11 d) wird vom Wert des
veräußerten Gegenstandes berechnet.
Der ½0%% betragende Fideikommiß-
stempel (§ 89 RStempG. und § 68 des Zu-
wachssteuergesetzes) ist von dem nach den Be-
stimmungen des § 16 Erb St G. zu berechnenden
Wert des Grundstücks zu berechnen. Bis zum
30. Juni 1914 zunächst wird zu der in § 89
vorgesehenen Abgabe ein Zuschlag von ½%%
des unmittelbaren Wertes jälmlich erhoben (§ 89
Abs. 6 und § 68 des Zuwacklssteuergesetzes).
e) Stempelbefrciungen und Er-
mäßigungen. Subiektive Stempelbefreiung
besteht nur für die Kassen des Reidl.es hinsicht-
lich der Entrickhtung der in den Tarisstellen 1,
2 u. 3 angeordneten Abgaren (§ 104) und für
den Landosfürst und die Landesfürstin hinsicht-
lich des Fidcikommisstempels (§ 68 Zuwachs-
steucrgesz). Sonstige Befreiungen sind gewährt
für lediglich zum Zwecke des Umtausches ausge-
stellte Wertpapiere (§ 5 Abf. 2), für die
Renten= und Sc uuldverschreibungen, des Reichs
und der Bundesstaaten, für die auf. Grund des
G. vom 8. Juni 18971 abgestempelten ausländischen
Inhaberpapiere mit Prämie (Besreiung 1 u. 2
zu Tarif 2), für die inländisckhen Aktien gemein-
nütziger Akriengesellschaften oder solcher, welche
die Herstellung von inländischen Eisenbahnen
unter Beteiligung oder Zinsgarantie des Reiches,
der Bundosstaaten, der Provinzen, Gemeinden
oder Kreise zum Zwecke haten (s. Befreiungen a
und b zu Tarif 1) und für ausgeschriebene
Auszahlungen auf Kuxe, die zur Decung von
Betriebsverlusten dienen (Tarif 14 Abs. 2).
Befreiung von der Talonsteuer genießen Zins-
bogen des Reichs und der Bundesstaaten, die
von den gemeinnützigen Aktiengesellschaften aus-
gegebenen Bogen und die Bogen, welche bei
der ersten Ausgale der Wertpapiere mit diesen
in Verkehr gesetzt werden, soweit sie einen zehn-
jährigen Zeitraum nicht überschreiten. Vom-
Schlußnotenstempel sind unter be-
stimmten Voraussetzungen befreit die Abwick-
lungsgeschäfte bei Kommissionsgeschäften (§ 17
Aus. 2), uneigentliche Leihgeschäfte und Tausch-
geschäfte (X§ 19). Auch wird die Schlußnoten-
stempelabgabe nicht erhoben für Kontantgeschäfte,
für die Ausreichkung der von den Pfandbrief-
instituten usw. ausgegebenen Schuldverschreibun-
gen, von den zur Versicherung von Wertpapieren
gegen Verlosung und über börsenmäßig gehan-
delte Mengen von Waren geschlossenen Anschaf-
fungsgeschäften, falls die Waren von einem der
Vertragschließenden im Inlande erzeugt oder
hergestellt sind. Endlich sind schlußnotenstempel-
frei Anschaffungsgeschäfte über Renten= und
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