Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Reichssteuern 405 
der hinterzogenen Abgabe für Schlußnoten oder (seit dem 1. August 19009 in Geltung) 25 Mill. 
Frachturkunden oder Erlaubniskarten für Kraft= Mark. 
fahrzeuge nicht festgestellt werden kann, oder Loeck, Das Reichsstemvelgesetz, Berlin 1910; v. Auf. 
wenn die Zahl der abgesetten Lose oder die seß Wiesinger, Die Zolle und Steuern des Deut- 
Gesamthöhe der Wetteinsätze nicht zu ermitteln schen Reiches, München-Leivöig 1900 (S. 262 ff.. 
ist, soll die Strafe 20 44 und bzw. 250 bis] Reichsstenern. I. Allgemeines. Als 
5000 4 betragen (8§8 25 Abs. 2, 33 Abs. 2, 13| N. bezeichnet man diejenigen Abgaben, über 
Abs. 4, 64 Abs. 3). Eine Rückfallsstrafe von die das Deutsche Reich nach Art. 35 RV. das 
150—5000 A neben der ordentlichen Strafe ausschließliche Gesetzgebungs- 
tritt in bestimmten Fällen bei wiederholter recht hat und deren Erträge gemäß Art. 38 
Bestrafung wegen Nichtbeachtung der Vor= a. a. O. — nach Abzug der auf Gesetzen oder 
schriften für Versteuerung von Schlußnoten, allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhen- 
Frachturkunden und Erlaubniskarten für Kraft- den Steuervergütungen und Ermaßigungen, der 
fahrzeuge ein (§§ 26, 44, 64), während eine| Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen und 
Ordnungsstrafe bis zu 150 .K nachgelassen ist der weiter unten zu erwähnenden Erhebungs- 
für Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz oder und Verwaltungskosten — in die Reichs- 
dessen Ausführungsvorschriften, die im Gesetz kasse flieseen. Diese Abgaben waren zur Zeit 
mit keiner besonderen Strafe belegt sind, oder des Ergehens der Reichsverfassung die Zolle, die 
wenn aus den Umständen sich ergibt, daß eine Salz-, Tabak-, Branntwein-, Brau-, Zucker= und 
Steuerhinterziehung nicht hat verübt werden Wechselstempelsteuer. Nachträglich sind noch 
können oder nicht beabsichtigt worden ist (§ 95). hinzugetreten der Spielkartenstempel, die Reichs- 
i) Strafverfahren. Hinisichtlich des stempelabgaben (darunter neuerdings die Stem- 
administrativen Strafverfahrens, der Strafmil pelabgabe für Frachturkunden, die Fahrkarten- 
derung und des Crlasses der Strafe im Gnaden= steuer, die Steuer für Kraftfahrzeuge, die Tan- 
wege, der Vollstreckung der Strase, sowie der, tiemesteuer, der Scheckstempel, Quittungsstem- 
Versährung der Strafverfolgung finden die pel, die Talonsteuer, der Stempel für Grund- 
Vorschriften des WS1G. vom 15. Juli 1909 stücksübertragungen — s. Reichsstempel- 
(Rönl. 740) sinngemäße Anwendung. Die steuer 1), die Schaumweinsteuer, die Zigaretten- 
Umwandlung einer Geldstrasc in eine Frciheits= steuer, die Reichserbschaftsstener, die Essigsäure- 
strafe findet nicht statt; auch darf zur Beitreibung verbrauchsabgabe, die Leuchtmittelsteuer, die 
von Geldstrafen ohne Zustimmung des Ver= Zündwarensteuer und die Zuwachestener (vgl. die 
urteilten, wenn dieser ein Deutscher ist, kein Artilel über die einzelnen Steuerzweige und 
Grundstück subhastiert werden (88 97, 98). Reichsfinanzwesen Ubis V). Die Er- 
  
k) In Beziehung auf die Verpflichtung zur! 
Entrichtung der Reichsstempelabgabe ist der 
Rechtsweg zulässig. Die Klage ist binnen 
sechs Monaten nach der Beitreibung oder mit 
Vorbehalt geleisteter Zahlung bei der Kammer 
für Handelssachen zu erheben (§ 94). 
III. Der Reichsstempel im Ver- 
hältnis zum Landesstempel. 
den einzelnen Bundesstaaten sind keiner weiteren 
Stempelabgabe unterworfen: die der Reichs- 
stempelsteuer unterliegenden Wertpapiere selbst; 
die Umschreibung solcher in den Büchern und 
Registern der Gesellschaft usw. und die auf die 
Wertpapiere gesetzten Übertragungsvermerke 
(8 4); dem Reichsstempel unterworfene oder 
nach gesetzlicher Vorschrift von dieser Abgabe 
befreite Kauf= und Anschaffungsgeschäfte, sowic 
Schriftstücke über solche Geschäfte, es sei denn, 
daß letztere gerichtlich oder notariell ausgenom- 
men oder beglaubigt sind (§ 24); öffentliche, der 
Reichsstempelsteuer unterliegende Ausspielun- 
gen, Verlosungen und Lotterien sowie Erlaub- 
niskarten für Kraftfahrzeuge (8& 36, 65); Schiffs- 
frachturkunden, es sei denn, daß solche außer der 
Beurkundung des Frachtvertrages noch eine an- 
dere landesgesetzlich stempelpfslichtige Beurkun- 
dung enthalten (§ 45). 
IV. Statistisches. Im Rechnungsjahre 
1909 haben die Einnahmen aus dem RStempG. 
einschließlich der den Bundesstaaten zustchenden 
2f0%% Verwaltungskosten betragen rund 175 Mill. 
Mark. Hiervon entfallen auf Gewinnanteil- 
schein= und Zinsbogen (seit 1. August 1909 in 
Geltung) rund 3½⅛ Mill. Mark, auf Schecks 
(seit dem 1. Oktober 1909 in Geltung) rund 
In 
  
3 Mill. Mark und auf Grundstücksübertragungen 
hebung und Verwaltung der R. ist 
den einzelnen Bundesstaaten 
überlassen, doch überwacht der Kaiser die 
Einhaltung der cesetzlichen Vorschriften durch 
eigens hierzu bestellte Beamte (Art. 36 a. a. O. 
s. Reichskon trolle der Zölle und 
in direkten Steuern). In gewisser, Be- 
ziehung kann zu den R. auch die statistische Ge- 
bühr (vgl. Waren verkehr mit dem 
Auslande III), sowie die Überkontingentsab- 
gabe für Kali (s. Reichsfinanzwesen V 
und Kalibergwerke VI)3 gerechnet werden, 
deren Ertrag gleichfalls zur Reichskasse fließt. Zu 
bemerken ist, daß das ausschließliche Gesetzgebungs- 
recht des Reiches über die erwähnten Reichssteuern 
insofern eine Ausnahme erleidet, als nach Art. 35 
Abs. 2 a. a. O. in Bayern, Württem- 
berg und Baden die Besteuerung 
des inländischen Bieres der Lan- 
desgesetzgebung vorbehalten ge- 
blieben ist. Der daselbst für Branntwein ge- 
machte gleiche Vorbehalt ist seit dem 1. Okt. 
1887 gegenstandslos geworden (s. Brannt- 
weinbesteuerung IIb 5). Dem Re- 
servatrecht der bezeichneten Staaten entspricht 
es, daß sie an dem in die Reichskasse fließen- 
den Ertrage der Brausteuer keinen Anteil haben 
(Art. 38 Abs. 4 a. a. O.). Dasselbe gilt für 
Elsaß-Lothringen, wo gleichfalls die Biersteuer 
nicht in die Reichs-, ssondern in die Landes- 
kasse fließt. · 
II. Reichseigene Steuern und 
Üüberweisungssteuern. Die RNV. ging 
davon aus, daß die R. zur Bestreitung der ge- 
meinschaftlichen Ausgaben dienen, also Reichs- 
ecinnahmen sein sollten (Art. 70). Dieser
	        
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