406 Reichssteuern
Standpunkt ist inzwischen teilweise verlassen garettensteuergesetz § 31 Abs. 3, Leuchtmittel-
worden. Bei der Einführung der Getreide-, steuergesetz 5 34, Zündwarensteuergesetz § 39
Vieh- und Holzzölle (Z3X0G. vom 15. Juli 1879— . Abs. 3, in denen übrigens die Aversa als Aus-
RGBl. 207) wurde auf Antrag des Abgeord- gleichungsbeträge oder Abfindungen bezeichnet
neten von Frankenstein bestimmt, daß von den werden). Die Berechnung der Aversa erfolgt
Einnahmen aus den Zöllen und der Tabak= nach dem Verhältnisse der ortsanwesenden Be-
steuer nur der Betrag von 130 Mill. Mark dem völkerung zu den Reineinnahmen an Zöllen und
Reiche verbleiben, die über diesen Betrag hinaus= Verbrauchssteuern (BRBeschl. vom 25. Mai 1878,
gehende Summe aber den Bundcsstaaten heraus= Prot. § 333). Soweit durch die Aversa der Er-
gezahlt werden sollte (§ 8 a. a. O.). Der Zweck trag der Brausteuer vervollständigt wird, haben
dieser sog. Frankensteinschen Klausel|] Bayern, Württemberg, Baden und Elsaß-
war folgender. Nach Art. 70 der RV. sind, wenn Lothringen hieran ebensowenig Anteil wie an
die sonstigen Einnahmen des Reiches zur Deckung der Brausteuer selbst (vgl. 1 a. E.). Umgekehrt
der Ausgaben nicht ausreichen, die Bundes= haben diese Staaten zum Ausgleich dafür, daß
staaten zur Leistung von Matrikularbeiträgen sie zu den Einnahmen des Reiches an Brau-
verpflichtet, die bis zur Höhe des budgetmäßigen steuer nichts beitragen, entsprechend erhöhte
Betrages durch den RK. ausgeschrieben werden. Matrikularbeiträge zu entrichten.
Die Feststellung dieser Matrikularbeiträge unter-! IV. Die Verwaltungskosten. Wie
liegt daher der jährlichen Bewilligung durch den unter I angeführt, fließen nur die Reinein-
RX. Man fürchtete nun, daß infolge der zusnahmen der R. in die Reichskasse. Neben
erwartenden Mehreinnahmen aus den Zöllen den Steuervergütungen, Ermäßigungen und
die Einnahmen des Reiches so steigen würden, Rückerstattungen bringen die Bundesstaaten be-
daß die Bewilligung von Matrikularbeiträgen stimmte Beträge für die ihnen obliegende Er-
nicht mehr in Frage kommen könnte. Man wollte hebung und Verwaltung in Abzug. Bezüglich
durch die Uberweisung eines wesentlichen Teiles der Bemessung dieser Verwaltungsko-
jener Mehreinnahmen an die Bundesstaaten sten bestehen für die einzelnen Steuerzweige
dem RT. die Möglichkeit sichern, einen Teil der verschiedene Grundsätze. Abzugsfähig sind näm-
Einnahmen des Reiches (die Matrikularbeiträge) lich: a) bei den Zöllen die Kosten, die an
jährlich zu bewilligen oder, wenn es ihm nötig den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und
schien, zu verweigern. Bei der Einführung der in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Er-
Reichsstempelabgaben, sowie der Branntwein= hebung der Zölle erforderlich sind (RV. Art. 38
verbrauchsabgabe und des Zuschlages dazu wurde Abs. 2 Ziff. 3 a). Für jeden Grenzstaat wird
in gleicher Weise bestimmt, daß auch diese Steuern. vom BR. auf Grund von Ligquidationen der
— und zwar in ihrem vollen Betrage — vom Direktivbehörden ((. Verwaltung der
Reiche an die Bundesstaaten herauszuzahlen sind. Zölle und in direkten Steuern 12),
Durch die Reichsfinanzreform des Jahres 1903 die die Reichsbevollmächtigten zu prüfen und zu
(ogl. Reichsfinan zwesen II) ist die bescheinigen haben, und in denen die erwach-
Frankensteinsche Klausel nicht beseitigt, es ist senen Ausgaben (Besoldungen, Pferdeunter-
vielmehr nur insofern etwas geändert worden, haltungsgelder, Umzugskosten, Bureaubedürf-
als die teilweise Uberweisung der Zölle und nisse, Baukosten, Mieten, Pensionen u. dgl.)
Tabaksteuern in Wegfall gekommen, dafür aber nach bestimmten Grundsätzen aufgeführt werden,
dieienige der Maischbottichsteuer (und Brannt= ein Bollverwaltungskostenetat fest-
weinmaterialsteuer) neu cingeführt ist. Die durch gestellt, der die Grundlage der von den Bundes-
die Finanzreform des Jahres 1906 (s. Reichs= staaten einzubehaltenden Kostenbeträge bildet
finanzwesen lllh) eingeführten neuen Reichs-(Näheres s. bei v. Aufseß-Wiesinger, Die Zölle
stempelabgaben haben ebensowenig wie die durch und Steuern des Deutschen Reiches, München-
die Reform von 1908/1909 geschaffenen neuen Leipzig 1900, S. 318 ff.); b) bei der Salz-
Verbrauchssteuern (Leuchtmittelsteuer, Zünd= steuer die Kosten, die zur Besoldung der mit
warenstener) die Natur der UÜberweisungssteuern. Erhebung und Kontrollierung dieser Steuer auf
Letztere Reform beseitigte diese Eigenschaft für den Salzwerken beauftragten Beamten aufge-
die Reichsstempelsteuer. Als Uberwei- wendet werden (RV. Art. 38 Abs. 2 Ziff. 3 b).
sungssteuer besteht daher gegenwärtig nur Auch hier wird in ähnlicher Weise wie zu a für
die Branntweinsteuer (s. Branntweinbe -= jeden Bundesstaat ein Etat vom BR. festgestellt,
steuerung IV9), bei der durch die zuletzt er-der aber nicht jährlich, sondern nur nach Be-
wähnte Finanzreform Maischbottich= und Ma= darf zu erneuern ist (s. v. Ausseß a. a. O. S. 330,
terialsteuer, sowie Zuschlag zur Verbrauchsabgabe 331); c) bei der Zuckersteuer 400 der zur
beseitigt worden sind. Die übrigen R. sind als Verrechnung gekommenen Rohsolleinnahme; doch
reichseigene zu bezeichnen. Wegen der dürfen statt dessen die wirklich erwachsenen Ge-
eigenartigen Stellung der Erbschaftesteuer (5" samtkosten in Anrechnung gebracht werden (RB.
des Ertrages fließen in die Reichskasse, /8 in Art. 38 Abs. 2 Ziff. 3c in Verb. mit Anlage C
die Landeskassen) s. Erbschaftssteuer I. der Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuer-
III. Aversa an Stelle von Reichs-gesetz vom 27. Mai 1896/6. Jan. 1903); d) bei
steuern. Da nach Art. 33 u. 34 RV. einzelnes der Tabaksteuer für die Anbaukontrolle
Gebietsteile Deutschlands nicht zum Zollgebiet und Feststellung der Steuer 20 3& für jeden Ar
gehören, so haben diese außerhalb der gemein= der mit Tabak bepflanzten Fläche, für die Er-
schaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete zu den hebung der Steuer 2 % der Rohsolleinnahme
Ausgaben des Reiches durch Zuschlag eines (RV. Art. 38 Abs. 2 Ziff. Ze in Verb. mit den
Aversums beizutragen (RV. Art. 38 Abs. 3, BBeschl. vom 9. April 1881 und 4. Dez. 1884);
s. auch Schaumweinsteuergesetz § 28 Abs. 3, Zi= e) bei der Brausteuer 50, der Rohsoll-