Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Reichstag 407 
einnahme (Brausteuer-AusfBest. vom 24. Juli eine Durchschnittsziffer von 100 000 Seelen für 
1909 — gBl. 413 — 8 99); s) bei der Wech-einen Abgeordneten zugrunde; ein Überschuß 
selstempelsteuer 205 von der Einnahme von 50 000 Seelen der Gesamtbevölkerung eines 
für die im Gebiet des betreffenden Staates ver= Bundesstaates berechtigt zur Entsendung eines 
kauften Wechselstempelmarken und gestempelten weiteren Abgeordneten. Bundesstaaten, welche 
Vordrucke (WeStG. vom 15. Juli 1900 — Rö= weniger als 50 000 Seelen zählen, entsenden 
Bl. 825 — § 29);g) bei dem Spielkarten = einen Abgeordneten (Wahlgesetz § 5). Wegen 
stempel 5 00 der zur Erhebung gelangenden der Wahlkreise s. Reichstagswahlen II. 
Stempelabgabe (Spielkartenstempelgesetz vom Eine anderweite gesetzliche Regelung ist im 
3. Juli 1878 — RG#Bl. 133 — § 23); h) bei der Art. 20 RV. vorbehalten. 
Reichsstempelsteuer 29, der Einnahme, b) Der R. geht aus allgemeinen und 
die in dem Gebiete des betreffenden Bundesl direkten Wahlen mit geheimer 
staates aus dem Verkauf von Stempelmarken Abstimmung hervor (NV. Art. 20 Abs. 1). 
oder gestempelten Blanketts oder durch bare Wähler für den R. ist jeder in die Wähler- 
Einzahlung von Reichsstempelabgaben erzielt liste ausgenommene Deutsche, welcher das 
wird, mit Ausnahme der Steuer von Losen der (25. Lebensjahr zurückgelegt hat, in dem Bundes- 
Staatslotterien (RStemp G. vom 15. Juli 1909 staate, wo er seinen Wohnsitz hat (Wahlgesetz 
— RBl. 833 — F 105); i) bei der Schaum= §s#§ 1, 8 Abs. 2) wählbar zum Abgeordneten 
weinsteuer 400 der Rohsolleinnahme ist jeder Deutsche, welcher das 25. Lebensjahr 
(Schaumweinsteuergesetz vom 9. Mai 1902 — urückgelegt und einem zum Reiche gehörigen 
RGBl. 155 — § 28; AussBest. dazu § 25); Staate oder einem Schutzgebiete seit mindestens 
k) bei der Branntweinsteuer leinschließ•- einem Jahre angehört hat (Wahlgesetz § 4; 
lich Essigsäureverbrauchsabgabe) Schutzgebietsgesetz vom 10. Sept. 1900 — R- 
8 %% der Gesamteinnahme — jedoch ausschließ- I Bl.812—§9Abs.2).Vomaktivenund 
lich der Betriebsauflage, bezüglich deren keine passiven Wahlrecht sind ausge- 
Vergütung gewährt wird (s. Branntwein= schlossen Personen, welche unter Vormund- 
bestenerung IV) — (Branntweinsteuer= schaft oder Kuratel stehen; über deren Vermögen 
gesetz vom 15. Juli 1909 §§ 23, 53 u. 110); Konkurs eröffnet worden ist, während der Dauer 
1) bei der Zigarettensteuer 40%09 der des Konkursverfahrens; welche eine Armenunter- 
Rohsolleinnahme (Zigarettensteuergesetz vom stützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln 
30. Juni 1906 — RGl. 631 — § 31; AusfBest. empfangen oder im letzten der Wahl vorangegan- 
§ 45); m) bei der Leuchtmittelsteuer !genen Jahre bezogen haben, wozu indessen u. a. 
10% der Rohsolleinnahme (Leuchtmittelsteuer= Krankenunterstützung, die einem Angehörigen 
gesetz vom 15. Juli 1909 — RGBl. 880 — §5 37; wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen ge- 
AusfBest. dazu § 31); n) bei der Zünd= währte Anstaltspflege, Unterstützungen in der 
  
warensteuer 4%0% 
RGBl. 814 — 3§8 39; AussBest. dazu 8 43); 
erwachsenden Kosten gewährt (G., betr. die 
Statistik usw., vom 20. Juli 1879 — Rl. 261 
— in der Fassung des G. vom 7. Febr. 1906 
— Rel. 104 — § 14; vgl. BRBeschl. vom 
19. Febr. 1885). Wegen des den Bundesstaaten 
aus der Zuwachssteuer zufallenden An- 
teiles von 1000 der Einnahme s. Reichs- 
finanzwesen IV a. E. 
Lit. u. a. v. Aufseß-Wiesinger, Die SZölle 
und Stcuern des Deutschen Reichs, München-Leipzig 1900. 
Reichstag. I. Die Bestimmungen über die 
Zusammensetzung des R. und seine 
Wahl sind in Art. 20 RV. und dem Wahl- 
gesetze vom 31. Mai 1869 (BGBl. 145) ent- 
halten. 
a) Der R. des Norddeutschen Bundes zählte 
297 Abgeordnete, davon 235 aus Preu- 
hen (Wahlgesetz vom 31. Mai 1869 § 5 Abs. 2). 
Mit der Gründung des Deutschen Reiches traten 
aus den süddeutschen Staaten (Bayern 48, 
Württemberg 17, Baden 14, Hessen südlich des 
Mains 6) zusammen 85 (RV. Art. 20 Abf. 2) 
und nach Vereinigung von Elsaß-Lothringen mit 
dem Reiche aus jenem weitere 15 Abgeordnete 
(G. vom 25. Juni 1873 — R Bl. 161 — §+5 3) 
hinzu, so daß die Gesamtzahl der Reichstagsabge- 
ordneten 397 beträgt. Der Verteilung liegt 
der Rohsolleinnahme 
(Zündwarensteuergesetz vom 15. Juli 1909 — 
stützungen nicht gehören (G. vom 15. März 
)aus dem Ertrage der statistischen Ge- 
bühr wird den Bundesstaaten eine durch den 
B. festzustellende Vergütung der ihnen durch 
die Statistik des auswärtigen Warenverkehrs 
  
  
Form vereinzelter Leistungen zur Hebung einer 
augenblicklichen Notlage, sowie erstattete Unter- 
1909 — Rl. 319); denen infolge rechts- 
kräftigen Erkenntnisses der Vollgenuß der staats- 
bürgerlichen Rechte (Ste#B. § 34 Ziff. 4) ent- 
zogen ist, für die Zeit der Entziehung, sofern 
sie nicht in diese Rechte wieder eingesetzt sind 
(Wahlgesetz §§ 3 u. 4). Die in § 3 Ziff. 4 Abs. 2 
a. a. O. enthaltene Bestimmung betr. Entziehung 
der aktiven und passiven Wahlberechtigung wegen 
politischer Vergehen oder Verbrechen ist durch 
das geltende Strafgesetzbuch gegenstandslos ge- 
worden. Für Personen des Heeres und 
der M'arine ruht das aktive Wahl- 
recht so lange, als dieselben sich bei der Fahne 
befinden (Wahlgesetz § 2; RMil G. vom 2. Mai 
1874 — RGBl. 45 — 8 49; s. auch Militär- 
personen III). Wegen der Bollziehung 
der Reichstags wahlen s. d. 
II. Die Legislaturperiode des R., 
dessen verfassungsmäßige Stellung unter Reichs- 
verfassung VWVo erörtert ist, dauert fünf 
Jahre (G. vom 19. März 1888 — RGBl. 110; 
s. auch Legislaturperiode). Seine 
Berufung mußpß alljährlich erfolgen (R. 
Art. 13); ohne Zustimmung des R. darf die 
Vertagung desselben die Frist von 30 Tagen 
nicht übersteigen und während derselben Session 
nicht wiederholt werden (Art. 26). Im Falle 
der Auflösung müssen innerhalb eines Zeit- 
raums von 60 Tagen nach derselben die Wähler 
und innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen 
nach der Auflösung muß der R. versammelt
	        
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