Reichstag 407
einnahme (Brausteuer-AusfBest. vom 24. Juli eine Durchschnittsziffer von 100 000 Seelen für
1909 — gBl. 413 — 8 99); s) bei der Wech-einen Abgeordneten zugrunde; ein Überschuß
selstempelsteuer 205 von der Einnahme von 50 000 Seelen der Gesamtbevölkerung eines
für die im Gebiet des betreffenden Staates ver= Bundesstaates berechtigt zur Entsendung eines
kauften Wechselstempelmarken und gestempelten weiteren Abgeordneten. Bundesstaaten, welche
Vordrucke (WeStG. vom 15. Juli 1900 — Rö= weniger als 50 000 Seelen zählen, entsenden
Bl. 825 — § 29);g) bei dem Spielkarten = einen Abgeordneten (Wahlgesetz § 5). Wegen
stempel 5 00 der zur Erhebung gelangenden der Wahlkreise s. Reichstagswahlen II.
Stempelabgabe (Spielkartenstempelgesetz vom Eine anderweite gesetzliche Regelung ist im
3. Juli 1878 — RG#Bl. 133 — § 23); h) bei der Art. 20 RV. vorbehalten.
Reichsstempelsteuer 29, der Einnahme, b) Der R. geht aus allgemeinen und
die in dem Gebiete des betreffenden Bundesl direkten Wahlen mit geheimer
staates aus dem Verkauf von Stempelmarken Abstimmung hervor (NV. Art. 20 Abs. 1).
oder gestempelten Blanketts oder durch bare Wähler für den R. ist jeder in die Wähler-
Einzahlung von Reichsstempelabgaben erzielt liste ausgenommene Deutsche, welcher das
wird, mit Ausnahme der Steuer von Losen der (25. Lebensjahr zurückgelegt hat, in dem Bundes-
Staatslotterien (RStemp G. vom 15. Juli 1909 staate, wo er seinen Wohnsitz hat (Wahlgesetz
— RBl. 833 — F 105); i) bei der Schaum= §s#§ 1, 8 Abs. 2) wählbar zum Abgeordneten
weinsteuer 400 der Rohsolleinnahme ist jeder Deutsche, welcher das 25. Lebensjahr
(Schaumweinsteuergesetz vom 9. Mai 1902 — urückgelegt und einem zum Reiche gehörigen
RGBl. 155 — § 28; AussBest. dazu § 25); Staate oder einem Schutzgebiete seit mindestens
k) bei der Branntweinsteuer leinschließ•- einem Jahre angehört hat (Wahlgesetz § 4;
lich Essigsäureverbrauchsabgabe) Schutzgebietsgesetz vom 10. Sept. 1900 — R-
8 %% der Gesamteinnahme — jedoch ausschließ- I Bl.812—§9Abs.2).Vomaktivenund
lich der Betriebsauflage, bezüglich deren keine passiven Wahlrecht sind ausge-
Vergütung gewährt wird (s. Branntwein= schlossen Personen, welche unter Vormund-
bestenerung IV) — (Branntweinsteuer= schaft oder Kuratel stehen; über deren Vermögen
gesetz vom 15. Juli 1909 §§ 23, 53 u. 110); Konkurs eröffnet worden ist, während der Dauer
1) bei der Zigarettensteuer 40%09 der des Konkursverfahrens; welche eine Armenunter-
Rohsolleinnahme (Zigarettensteuergesetz vom stützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln
30. Juni 1906 — RGl. 631 — § 31; AusfBest. empfangen oder im letzten der Wahl vorangegan-
§ 45); m) bei der Leuchtmittelsteuer !genen Jahre bezogen haben, wozu indessen u. a.
10% der Rohsolleinnahme (Leuchtmittelsteuer= Krankenunterstützung, die einem Angehörigen
gesetz vom 15. Juli 1909 — RGBl. 880 — §5 37; wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen ge-
AusfBest. dazu § 31); n) bei der Zünd= währte Anstaltspflege, Unterstützungen in der
warensteuer 4%0%
RGBl. 814 — 3§8 39; AussBest. dazu 8 43);
erwachsenden Kosten gewährt (G., betr. die
Statistik usw., vom 20. Juli 1879 — Rl. 261
— in der Fassung des G. vom 7. Febr. 1906
— Rel. 104 — § 14; vgl. BRBeschl. vom
19. Febr. 1885). Wegen des den Bundesstaaten
aus der Zuwachssteuer zufallenden An-
teiles von 1000 der Einnahme s. Reichs-
finanzwesen IV a. E.
Lit. u. a. v. Aufseß-Wiesinger, Die SZölle
und Stcuern des Deutschen Reichs, München-Leipzig 1900.
Reichstag. I. Die Bestimmungen über die
Zusammensetzung des R. und seine
Wahl sind in Art. 20 RV. und dem Wahl-
gesetze vom 31. Mai 1869 (BGBl. 145) ent-
halten.
a) Der R. des Norddeutschen Bundes zählte
297 Abgeordnete, davon 235 aus Preu-
hen (Wahlgesetz vom 31. Mai 1869 § 5 Abs. 2).
Mit der Gründung des Deutschen Reiches traten
aus den süddeutschen Staaten (Bayern 48,
Württemberg 17, Baden 14, Hessen südlich des
Mains 6) zusammen 85 (RV. Art. 20 Abf. 2)
und nach Vereinigung von Elsaß-Lothringen mit
dem Reiche aus jenem weitere 15 Abgeordnete
(G. vom 25. Juni 1873 — R Bl. 161 — §+5 3)
hinzu, so daß die Gesamtzahl der Reichstagsabge-
ordneten 397 beträgt. Der Verteilung liegt
der Rohsolleinnahme
(Zündwarensteuergesetz vom 15. Juli 1909 —
stützungen nicht gehören (G. vom 15. März
)aus dem Ertrage der statistischen Ge-
bühr wird den Bundesstaaten eine durch den
B. festzustellende Vergütung der ihnen durch
die Statistik des auswärtigen Warenverkehrs
Form vereinzelter Leistungen zur Hebung einer
augenblicklichen Notlage, sowie erstattete Unter-
1909 — Rl. 319); denen infolge rechts-
kräftigen Erkenntnisses der Vollgenuß der staats-
bürgerlichen Rechte (Ste#B. § 34 Ziff. 4) ent-
zogen ist, für die Zeit der Entziehung, sofern
sie nicht in diese Rechte wieder eingesetzt sind
(Wahlgesetz §§ 3 u. 4). Die in § 3 Ziff. 4 Abs. 2
a. a. O. enthaltene Bestimmung betr. Entziehung
der aktiven und passiven Wahlberechtigung wegen
politischer Vergehen oder Verbrechen ist durch
das geltende Strafgesetzbuch gegenstandslos ge-
worden. Für Personen des Heeres und
der M'arine ruht das aktive Wahl-
recht so lange, als dieselben sich bei der Fahne
befinden (Wahlgesetz § 2; RMil G. vom 2. Mai
1874 — RGBl. 45 — 8 49; s. auch Militär-
personen III). Wegen der Bollziehung
der Reichstags wahlen s. d.
II. Die Legislaturperiode des R.,
dessen verfassungsmäßige Stellung unter Reichs-
verfassung VWVo erörtert ist, dauert fünf
Jahre (G. vom 19. März 1888 — RGBl. 110;
s. auch Legislaturperiode). Seine
Berufung mußpß alljährlich erfolgen (R.
Art. 13); ohne Zustimmung des R. darf die
Vertagung desselben die Frist von 30 Tagen
nicht übersteigen und während derselben Session
nicht wiederholt werden (Art. 26). Im Falle
der Auflösung müssen innerhalb eines Zeit-
raums von 60 Tagen nach derselben die Wähler
und innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen
nach der Auflösung muß der R. versammelt