Landgemeindewahlen
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versammlung (bzw. die in ihr Stimmberech= nicht zur engeren Wahl stehenden Person ent-
tigten) das verstärkte Stimmrecht der Grund= halten. Als gewählt ist derjenige zu betrachten,
besitzer und Gewerbetreibenden zur Geltung der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei
kommt, während bei der Wahl durch die Ge-Stimmengleichheit entscheidet auch hierbei das
meindevertretung (bzw. den Gemeinderat) jeder durch die Hand des Vorsitzenden zu ziehende
Wähler nur eine Stimme führt. Bei letzterer Los. Die Wahlprotokolle sind zu unter-
Wahl wird die Wählerliste durch das Ver= zeichnen. Der Vorsitzende hat die Gewählten
zeichnis der Mitglieder der Gemeindevertretung von ihrer Wahl mit der Aufforderung in Kennt-
(des Gemeinderats) gebildet, bei ersterer durch das nis zu setzen, sich über die Annahme oder Ab-
Verzeichnis der in der Gemeindeversammlung lehnung der Wahl innerhalb längstens einer
Stimmberechtigten. Gegen die Aufnahme einer Woche zu erklären. Von demjenigen, der
Person in dieses Verzeichnis (Gemeindeglieder= hierüber keine Erklärung abgibt, wird ange-
liste) ist der Einspruch und die Klage ebenso zu- nommen, daß er die Wahl ablehne (LG. f. d.
lässig, wie gegen die Gemeindewählerliste (O#G. ö. Pr. und für Schleswig-Holstein §§ 80—83;
49, 132). Auch kann die Ungültigkeit einer Wahl für Hessen-Nassau 88 51—54; für Hohenzollern
aus der Unrichtigkeit der Wählerliste hergeleitet 88 60—63).
werden, da diese nicht (wie eine öffentlich auss b) In Westfalen (L. 3 38) erfolgt die
gelegte Liste) die unabänderliche Grundlage des. Wahl des Gemeindevorstehers und dessen Stell-
Wahlverfahrens bildet (ovgl. O#G. 47, 118).
Das Dreiklassenwahlsystem, das für die Wahlen
zur Gemeindevertretung nach dem G. vom
30. Juni 1900 gilt, kommt bei den Wahlen der
Gemeindebeamten nicht in Betracht. — Die
Wahlhandlung vollzieht sich folgender-
maßen. Die Wähler werden in der Reihenfolge,
wie sie in der Wählerliste aufgeführt sind, auf-
gerusen. Die Aufgerufenen legen ihre Stimm-
zettel uneröffnet in die Wahlurne. Die nach
Eröffnung, jedoch vor dem Schlusse der Wahl-
vertreters durch die Gemeindeversammlung (bzw.
gemäß § 24 die Gemeindevertretung). Vor-
schriften über das Wahlverfahren sind hier in
der LGO. nicht gegeben. Es müssen die für die
Wahl der Gemeindeverordneten bestehenden Be-
stimmungen, insbesondere auch die über die
engere Wahl (s. o. II), außerdem aber auch die
Vorschrift, wonach bei Stimmengleichheit in
der Gemeindeversammlung der Vorsitzende den
Ausschlag gibt (§ 31) analog angewendet werden.
c) In der Rheinprovinz werden der
handlung erscheinenden Wähler können noch an Gemeindevorsteher und sein Stellvertreter (Bei-
der Abstimmung teilnehmen. Sind keine Stim= stand) von dem Gemeinderate nach näherer
men mehr abzugeben, so erklärt der Wahlvor= Vorschrift des der dortigen Kr O. beigefügten
stand die Wahl für geschlossen. Der Vorsitzende Wahlreglements gewählt (G. vom 15. Mai 1856
nimmt die Stimmzettel einzeln aus der Wahl= Art. 20). Die Vorschriften dieses Reglements
urne und verliest die darauf verzeichneten Namen, stimmen fast wörtlich mit den für die Wahl in
die von einem durch den Vorsitzenden zu er= den östlichen Provinzen bestehenden (s. o. a)
nennenden Beisitzer laut gezählt werden. Behufs überein, nur kann die Zahl der Beisitzer zwei
Feststellung des Wahlergebnisses bis vier betragen.
entscheidet über die Gültigkeit der Stimmzettel! d) In der Prov. Hannover werden nicht
vorläufig der Wahlvorstand. Alle ungültigen nur die dort allein als „Gemeindebeamte“ be-
Stimmzettel werden als nicht abgegeben be= zeichneten Gemeindevorsteher und Beigeordneten
trachtet. Ungültig sind diejenigen Stimmzettel: (LGO. § 22), sondern auch die von der Ge-
1. welche nicht von weißem Papier oder mit meinde „Angestellten“ (Rechnungsführer, Forst-
einem äußeren Kennzeichen versehen sind, verwalter u. dgl.; LGO. 8§ 23) und die „Ge-
2. welche keinen oder keinen lesbaren Namen meindediener“ (Boten, Feldhüter, Nachtwächter;
tragen, 3. aus welchen die Person des Ge-LGO. § 24) von der Gemeindeversammlung
wählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist, oder (je nach dem Ortsrecht) von dem Gemeinde-
4. auf welchen mehr als ein Name oder der ausschuß gewählt. Bei den Wahlen der „Ge-
Name einer nicht wählbaren Person verzeichnet meindebeamten“ (LGO. 8§ 46) ist eine Mehr-
ist, 5. welche einen Protest oder Vorbehalt ent= heit erforderlich, welche die Hälfte der ab-
halten. Die Stimmzettel sind dem Wahlprotokoll
beizufügen und so lange aufzubewahren, bis
über die gegen das Wahlverfahren erhobenen
Einsprüche rechtskräftig entschieden ist. Als ge-
wählt ist derjenige zu betrachten, welcher bei der
gegebenen Stimmen überschreitet. Ergibt sich
eine solche nicht, so ist die Wahl in der Art zu
wiederholen, daß nur die bei der vorhergehen-
den Abstimmung Benannten ferner wählbar
bleiben, und von diesen derjenige ausscheidet,
ersten Abstimmung mehr als die Hälfte der gültig auf welchen die geringste Stimmenzahl gefallen
abgegebenen Stimmen erhalten hat.
sich eine solche Stimmenmehrheit nicht, so hat
sofort (anders als bei der Wahl zur Ge-
meindervertretung) eine engere Wahl statt-
zufinden. Diese erfolgt zwischen denjenigen
zwei Personen, die im ersten Wahlgange die
meisten Stimmen erhalten haben, worüber bei
Stimmengleichheit das von der Hand des Vor-
sitzenden zu ziehende Los entscheidet. Bei der
engeren Wahl (an der auch Wähler teilnehmen
können, die im ersten Wahlgange nicht mit-
gestimmt haben, vgl. O G. 3, 18) sind auch die
Stimmzettel ungültig, welche den Namen einer
Ergibt ist.
Sind deren mehrere, so bestimmt das Los
den Ausscheidenden. Ist auf diese Weise keine
absolute Mehrheit zu erreichen, so wählt der
Landrat unter den beiden zuletzt Gewählten.
Für die Wahlen der „Gemeindediener“ und
sonstigen „Angestellten" gelten dieselben Vor-
schriften (LGO. § 47) wie für die Wahlen der
Mitglieder des Gemeindeausschusses (s. o. II).
e) Die Gültigkeit der Wahlen von
Gemeindebeamten, die der Bestätigung durch
die Aufsichtsbehörde bedürfen, ist nicht, wie die
der Gemeindeverordneten, mittels Einspruchs
und Klage im Verwaltungsstreitverfahren an-