Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Reichstagswahlen 409 
zwar jeder besonders (Wahlgesetz § 6 Abs. 1), sein dürfen (§ 10 Abs. 2 des G.). Zur größeren 
in Wahlkreisen gewählt, welche für Sicherung des Wahlgeheimnisses hat die Bek. 
Preußen und die anderen Staaten des ehe-= vom 28. April 1903 (das sog. Klosettgesetz) be- 
maligen Norddeutschen Bundes in Anl. C zum stimmt, daß die Stimmzettel eine bestimmte 
Wahlregl. vom 28. Mai 19870, für die übrigen Größe — 9 zu 12 cm — haben und von mittel- 
Staaten und Elsaß-Lothringen in Bek. vom starkem Schreibpapier sein müssen, daß ferner 
27. Febr. 1871 (Rol. 35) und 1. Dez. 1873 die Stimmzettel in einem mit amtlichem Stempel 
(Rl. 373; vgl. hierzu G. vom 20. Juni 1873 versehenen Umschlage von undurchsichtigem Papier 
— RGBl. 144; G. vom 25. Dez. 1876 — R= ohne sonstige Kennzeichen von 12 zu 15 cm 
Bl. 275 — und Boek. vom 16. Mai 1891 wegen 1 Größe abzugeben sind und daß durch Bereit- 
Helgoland — R#Bl. 111) verzeichnet sind. Zum siellung eines Nebenraumes oder eines Neben- 
Zwecke der Stimmabgabe wird jeder Wahlkreis tisches Vorsorge dafür zu treffen ist, daß der 
durch die zuständige Behörde in kleinerc Bezirke Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet in 
geteilt, dergestalt, daß in der Regel jede Ort= den ihm im Wahllotale auszuhändigenden Um- 
schaft für sich einen Wahlbezirk bildet. schlag zu legen vermag (Regl. 88 11 u. 15). 
Jedoch können einzelne bewohnte Besitzungen Der Umschlag mit dem Stimmzettel wird so- 
und kleine Ortschaften mit benachbarten Ort= dann von dem Wähler dem Wahlvorsteher bzw. 
schaften zu einem Wahlbezirke vereinigt werden. dessen Vertreter übergeben und von diesem sofort 
Große Ortschaften können bzw. müssen in uneröffnet in ein auf dem Wahltisch — welcher 
mehrere Wahlbezirke geteilt werden, da kein von allen Seiten zugänglich sein muß (Regl. § 11 
Wahlbezirk mehr als 3500 Seelen, nach der Abs. 1) — stehendes gedecktes Gefäß (Wahlurne) 
letzten allgemeinen Voltszählung berechnet, ent= gelegt, während die Stimmabgabe von dem 
halten darf (Wahlgesetz § 6; Regl. § 7). Für Prototollführer in der Wahlliste neben dem 
jeden Wahlbezirk= wird von der zuständigen Namen des Mählers vermerkt wird. Durch 
Behörde der Wahlvorsteher, welcher die Wahl lörperliche Gebrechen behinderte Wähler dürfen 
zu leiten hat, und ein Stellvertreter desselben sich zum Einlegen des Wahlzettels in den Um- 
ernannt, sowie das Wahllokal bestimmt. Dies, schlag und Ubergabe an den Wahlvorsteher einer 
ferner die Abgrenzung der Wahlbezirke, sowie Vertrauensperson bedienen. Stimmzettel, welche 
Tag und Stunde der Wahl ist mindestens acht die Wähler nicht in dem abgestempelten Um- 
Tage vor dem Wahltermin durch die zu amt= schlage oder welche sie in einem mit einem 
lichen Publikationen dienenden Blätter zu ver= Kennzeichen versehenen Umschlage abgeben wol- 
öffentlichen und von den Gemeindevorständen len, hat der Wahlvorsteher zurüchuweisen, ebenso 
in ortsüblicher Weise bekanntzumachen (Regl. Stimmzettel solcher Wähler, welche sich in den 
g 8). Nebenraum oder an den Nebentisch nicht begeben 
III. Der Tag der Wahl wird von dem haben (Regl. 88 15, 16). Nach Ertlärung des 
Bundespräsidium sestgesetzt (§ 14 des G.). Die Schlusses der Stimmabgabe werden die Um- 
Wahlhandlung, welche öffentlich ist (§ 9 schläge aus der Wahlurne genommen und un- 
Abs. 1 des G.), beginnt um 10 Uhr vormittags eröffnet gezählt. Zugleich wird die Zahl der 
und wird um 7 Uhr nachmittags geschlossen. Abstimmungsvermerke in der Wählerliste fest- 
Nachdem dies geschehen, dürfen keine Stimm= gestellt. Verschiedenheiten bei der Vergleichung 
zettel mehr abgegeben werden (Regl. §§ 9, 17). beider Zahlen sind im Protokolle anzugeben 
Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der (Regl. § 17). Sodann erfolgt die Prüfung der 
Wähler seines Wahlbezirks einen Protokoll= Umschläge und der Stimmzettel sowie deren 
führer und drei bis sechs Beisitzer und ladet Verlesung (Regl. § 18). Über die Gültigkeit 
dieselben mindestens zwei Tage vor dem Wahl= oder Ungültigkeit der Stimmzettel (Regl. § 19 
termin ein, beim Beginn der Wahlhandlung zur Abs. 1 Ziff. 1—7) entscheidet mit Vorbehalt 
Bildung des Wahlvorstandes zu erscheinen. Das der Prüfung des Reichstages allein der Wahl- 
Amt der Wahlvorsteher, Beisitzer und Protokoll= vorstand nach Stimmenmehrheit seiner Mit- 
führer ist ein Ehrenamt. Dieselben dürfen kein glieder (§ 13 Abs. 1 des G.). Vom Wahlvor- 
unmittelbares Staatsamt bekleiden (§ 9 Abs. 2 stand für ungültig erklärte Stimmzzettel 
des G.; Regl. § 10). Zu keiner Zeit der Rahl, (wegen der Ungültigkeitsgründe s. Regl. 8 19 
handlung dürfen weniger als drei Mitglieder Abs. 1 Ziff. 1—7) sind, erforderlichenfalls mit 
des Wahlvorstandes, dessen Protokollführer und den betreffenden Umschlägen unter fortlaufen- 
Beisitzer von dem Wahlvorsieher mittels Hand-, der Nummer, dem über den Wahlakt nach dem 
schlages an Eides Statt zu verpflichten sind, vorgeschriebenen Schema (Regl. Beil. B) auf- 
gegenwärtig sein. Wahlvorsteher und Protokoll= zunehmenden Protokolle bei gleichzeitiger kurzer 
führer dürfen sich nicht gleichzeitig entfernen Angabe der Gründe der Ungültigkeitserklärung 
(Regl. § 12). Während der Wahlhandlung beizufügen, die übrigen Stimmzettel und Um- 
dürfen im Wahllokal weder Diskussionen statt= schläge dagegen bis zur definitiven Gültigkeits- 
finden, noch Ansprachen gehalten, noch Be= ertlärung der Wahl von dem Wahlvorsteher ver- 
schlüsse — vorbehaltlich der durch die Leitung siegelt aufzubewahren. Die ungültigen Stimmen 
der Wahlgeschäfte bedingten Beratungen und kommen bei Feststellung des Wahlresultats nicht 
Beschlüsse des Wahlvorstandes — gefaßt, noch in Anrechnung. Mehrere in einem Umschlage 
Stimmzettel aufgelegt oder verteilt werden enthaltene gleichlautende Stimmzettel gelten als 
(Regl. § 13). Jeder darf nur an einem eine Stimme (8§ 13 Abs. 2 des G.; Regl. 88 20, 
Orte wählen (§ 7 des G.). Die Stimmabgabe 21, 22 u. 19 Abs. 2). 
selbst erfolgt in Person mittels Stimmzettel ohne IV. Für jeden Wahlkreis hat die zuständige 
Unterschrift, welche von weißem Papier sein Behörde einen Wahlkommissar zu er- 
müssen und mit keinem Kennzeichen versehen nennen und dies öffentlich bekanntzumachen 
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.