Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Reichsunmittelbare 411 
Napoleonischen Kriege, insbesondere der Rhein= (wegen Meppen) und Fürst zu Bentheim (wegen 
bundsakte vom 12. Juli 1806 verloren und durch Bentheim); o) im Reg.-Bez. Kassel: Fürst 
die 1# Beschlüsse des Wiener Kongresses nicht zu Isenburg-Birstein, Graf zu Isenburg und 
wieder erhalten haben. Durch die deutsche Büdingen-Meerholz, Graf zu Solms-Rödelheim, 
Bundesakte vom 8. Juni 1815 (Art. XIV) waren Furst zu Isenburg und Büdingen-Wächtersbach: 
diesen Familien ebenso wie durch die Wiener k) im Reg.-Bez. Wiesbadenn: der Besitzer 
Kongreßakte vom 9. Juni 1815 (Art. 23 u. 43),der Ss Schaumburg-Holzappel 
außer der Ebenbürtigkeit (s. Adel II) auf den (Besitzer der regierende Fürst von Waldeck und 
verschiedensten staatlichen Gebieten bestimmte Vor= Pyrmont), Graf zu Leiningen-Westerburg und 
rechte, darunter Befreiung von der Militärpflicht der bereits unter b genannte Fürst zu Wied 
und von den Steuern, besonderer Gerichtsstand, (wegen Runkel und Grenzhausen): außerdem g) in 
Polizei= und Gerichtsobrigkeit usw., zugesichert der Prov. Sachsen: die Fürsten zu Stol- 
worden, zu deren näherer Feststellung und Aus- berg-Wernigerode, Stolberg-Stolberg und Stol- 
führung die V. vom 21. Juni 1815 (GS. 105) berg-Roßla. 
und die Instr. vom 30. Mai 1820 (G. 81), III. Die den vormals reichsständischen Familien 
sowie wegen der Titel der R. in den alten Pro-! gegenwärtig neben dem Rechte der Ebenbürtig- 
vinzen („Durchlaucht“ für die Mitglieder der keit und gewissen Ehrenrechten (s. Instr. vom 
fürstlichen und „Erlaucht“ für die Häupter der 30. Mai 1820 8§ 6 ff.) noch zustehenden Vor- 
gräflichen Familien) die AKab O. vom 21. Febr. rechte sind: a) erbliche Berechtigung im Her- 
1832 (GS. 129) und 3. März 1833 (GS. 29)renhause (V. vom 12. Okt. 1851 — GE. 
ergingen. Die Gesetzgebung von 1818 und der 541 — § 2 Ziff. 2);) Befreiung von der Wehr- 
folgenden Jahre, insbesondere auch der Art. 4 pflicht (Wehrpflichtgesetz vom 9. Nov. 1807 
der preuß. Verfassung beseitigte die Standesvor- — BG#Bl. 131 — § 1 Abs. 1 unter b) und von der 
rechte und sonstigen Sonderrechte. Es wurde Quartierleistung im Frieden (G. vom 
dadurch zweifelhaft, ob und inwieweit die Privi= 25. Juni 1868 — B0|Bl. 523 — F 4 Ziff. 10); 
legien der vormals R. noch als in Geltung be= c) Befreiung von Gemeindelasten in 
findlich anzusehen waren. Zur Beseitigung dieser ihrem Wohnsitze, nicht auch in den Forensal-= 
Zweifel wurde das G. vom 10. Juni 1854 gemeinden, soweit ihnen solche vor Erlas 
(G. 363) erlassen, durch welches die VU. dahin des KA#-#. zustand (RAG. 3 40 Aobsf. 3; 
deklariert wurde, daß die Bestimmungen der s. Steuerbefreiungen lIII a) und von 
letzteren der Wiederherstellung derienigen Rechte Kreissteuern (s. Kreisabgaben). Die 
und Vorzüge, welche den R. auf Grund ihrer Befreiung von der staatlichen Einkommen- 
früheren staatsrechtlichen Stellung im Reiche steuer ist durch G. vom 18. Juli 1892 (G S. 210) 
und der von ihnen besessenen Landeshoheit zu- gegen Entschädigung aufgehoben worden; d) für 
ständen, nicht entgegen wären, sofern die Be= die Fürsten zu Stolberg-Wernigerode, 
teiligten sie nicht ausdrücklich durch rechtsbestän= Stolberg-Stolberg und Stol- 
dige Verträge aufgegeben hätten. Die Wieder= bergRoßla außer dem Rechte zur 
herstellung sollte durch kgl. Verordnung erfolgen. Haltung der Mediatkonsistorien (s. das.), Be- 
Zur Ausführung des G. vom 10. Juni 1854 teiligung bei Ernennung der Amtsvorsteher und 
ergingen der AE. vom 9. Okt. 185.4 (G.S. 540) und! deren Stellvertretern, sowie bei Bestellung kom- 
die V. vom 12. Nov. 1855 (GS. 688), auf Grund missarischer Amtsvorsteher; Beteiligung bei Er- 
deren mit verschiedenen ehemals reichsständi-; nennung des Landrats des Kreises Wernigerode: 
schin Familien, sowie mit den eine besondere Zulässigkeit der Stellvertretung bei Vollziehung 
Rechtsstellung einnehmenden gräfl. Stolbergschen I der Kreistagswahlen (G. vom 19. Juni 1876 — 
Familien Rezesse abgeschlossen wurden. Durch !GS. 238 — sowie KrO. f. d. ö. Pr. 8 181). Wegen 
das G. vom 15. März 1869 (GS. 490) wurde 
dann weiter bestimmt, daß, soweit solche Ver- 
einbarungen bisher noch nicht getroffen seien, 
dieselben künftighin durch besondere Gesetze er- 
folgen sollten, was durch die G. vom 27. Juni 
1875 (GS. 327) und 25. Okt. 1878 (GS. S. 305, 
311) bezüglich der Häuser Arenberg-Meppen, 
Sayn-Wittgenstein-Berleburg und Bentheim- 
Tecklenburg geschehen ist. 
II. Die in Preußen vorhandenen vormals 
reichsunmittelbaren Familien, auf welche sich 
die unter I1 aufgeführten Bestimmungen be- 
ziehen, sind: a) in der Prov. Westfalen: der 
Herzog von Arenberg, Fürst zu Salm-Salm, 
Herzog v. Croy-Dülmen, Fürst zu Salm-Horst- 
mar, Fürst zu Bentheim-Tecklenburg, Fürst zu 
Bentheim und Steinfurt, Fürst zu Sayn-Wittgen- 
stein-Berleburg, Fürst zu Sayn-Wittgenstein- 
Hohenstein; b) in der Rheinprovin z: Fürst 
zu Wied, Fürst zu Solms-Braunfels, Fürst zu 
Solms-Hohensolms- Lich; c) in Hohenzol- 
lern: Fürst von Thurn und Taxis, Fürst zu 
Fürstenberg; d) in Hannoverl: die bereits 
bei Westfalen genannten Herzoge von Arenberg 
  
  
Austräge) 
der betr. Rechte der vormals reichsunmittelbaren 
Fürsten und Grafen in der Prov. Westfalen s. 
Kr O. f. Westfalen § 99; in der Prov. Hannover 
Kr O. f. Hannover § 53 Abs. 2; in der Rhein 
provinz Krd. f. d. Rheinprovinz § 99; in 
der Prov. Hessen -- Nassau Krd. d. 
Prov. Hessen-Nassau § 54 Abs. 2; o) für die 
Häupter das Recht auf Austräge in Straf- 
sachen (Instr. vom 30. Mai 1820 — GS. 81 — 
§ 17), aufrechterhalten durch § 7 EW. (s. 
und für alle Angehörigen der 
Familien privilegierter Gerichtsstand in Ange- 
legenheiten der nichtstreitigen Ge- 
richtsbarkeit (Instr. vom 30. Mai 1820) 
- 19; AGGVG. vom 24. April 1878 — GS. 230 
g 27); f) das Recht der Autonomie, 
* h. das Recht über ihre Familienverhältnisse 
und Güter Verfügungen zu treffen. Diese Ver- 
fügungen dürfen den Gesetzen nicht zuwider- 
laufen und bedürfen, um rechtsverbindliche Kraft 
zu erlangen, der kgl. Bestätigung (Instr. vom 
30. Mai 1820 § 21; EGB#. Art. 58; AGBGB. 
vom 20. Sept. 1899 Art. 88). S. auch Haus- 
gesetze und Eheliches Güterrech!t V.
	        
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