412 Reichsverfassung
Meuyer--Anschütz, Deutsches Staatsrecht, 1905. II. Die erfassung des Deutschen Reiches
S. 3831 ff.; Berchtold in Bluntschlis Stantsworterbuch; V. n a 9 sch ch
B a# Preuß. Staaterer 2% F I. S 9% zerfällt in 78 Artikel, welche in 14 Abschnitte
denn un "71 (6 benh- Jusunt 15 d: n ie Lu eingeteilt sind (I. Bundesgebiet Art. 1; II. Reichs-
recht Bv. 2 (1906) S. 27 ff.; Goldschmidt, Sonder- gesetzgebung Art. 2—5; III. BR. Art. 6—10;
stellung der Mediatisierten Preußens, 1909. 1V. Präsidium Art. 11—19; V. ReT. Art. 20
Reichsverfassung. I. Das Deutsche Reich bis 32; VI. Zoll- und Handelswesen Art. 33
verdankt seine Entstehung den Ereignissen der 1 bis 40; VII. Eisenbahnwesen Art. 41— 47; VIII.
Jahre 1866 und 1870. Nachdem am 14. Juni Post-- und Telegraphenwesen Art. 48—52; IX.3
1866 der preuß. Gesandte beim ehemaligen Marine und Schiffahrt Art. 53—55; X. Kon-
Bundestage die Ertlärung abgegeben hatte, daß fulatwesen Art. 56; Xl. Reichskriegswesen Art.
Preußen den Bundesvertrag für gebrochen und 57—68; XlII. Reichsfinanzen Art. 69—73; XIII.
nicht mehr rechtsverbindlich erachte, wurde am Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestim-
16. Juni 1866 an die kleineren norddeutschen mungen Art. 74—77; XIV. Allg. Bestimmungen
Staaten von der preuß. Regierung die Aufforde= Art. 78). Neben der Verfassung sind nach dem
rung gerichtet, mit ihr ein Bündnis zu schließen, zu derselben ergangenen Gesetze vom 16. April
dessen Grundlagen mit einem Parlament ver- 1871 (BE#l. 63) § 2 in Kraft geblieben
einbart werden sollten. Am 18. August 1866 kam die Bestimmungen im Art. 80 der zwischen dem
das Bündnis auf Grund eines den beteiligten Norddeutschen Bunde und Baden und Hessen
Regierungen mitgeteilten Entwurfes vom 4. Aug. vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes
1866 zwischen 16 norddeutschen Staaten zu- (Bel. 1870, 647); 1II § 8 des Vertrages mit
stande. Am 21. August 1866 traten ihm die beiden Bayern vom 23. Nov. 1870 (BGBl. 1871, 21 ff.)
mecklenburgischen Großherzogtümer und in den und Art. 2 Ziff. 6 des Vertrages mit Württem-
Friedensverträgen die übrigen norddeutschen berg vom 25. Nov. 1870 (BGBl. 656) über die
Staaten, mit welchen sich Preußen im Kriege
befunden hatte, und die nicht dem preuß. Staate
einverleibt worden waren, bei. Am 15. Dezember
1866 traten die Bevollmächtigten der verbündeten
Staaten zur Beratung des Verfassungsentwurfes
zusammen; am 12. Februar 1867 fanden dic all-
gemeinen Wahlen zum konstituierenden Reichs-
tage statt. Am 24. Februar 1867 wurde der Reichs-
tag zusammenberufen; am 16. April 1867 nahm
derselbe mit 230 gegen 53 Stimmen die Ver-
Einführung der im Norddeutschen Bunde er-
gangenen Gesetze in diesen Staaten. Unbe-
rührt geblieben sind ferner nach § 3 des vor-
erwähnten G. die Vereinbarungen in dem Prot.
vom 15. Nov. 1870 (B#Bl. 650) mit Baden und
Hessen, in der Verhandlung vom 25. Nov. 1870
(BGGBl. 657) mit Württemberg, in dem Schluß-
prot. vom 23. Nov. 1970 (BGBl. 1871, 23) mit
Bayern und in der inzwischen gegenstandslos
gewordenen Ziff. IV des Vertrages mit Bayern
fassung des Norddeutschen Bundes an. Ende vom 23. Nov. 1870 (Re l. 1871, 21), endlich
Juni, in Preußen durch Publikationspatent vom nach den Schlußbestimmungen zum XI. Abschn.
24. Juni 1867 (GS. 817), wurde die neue Ver= der Verfassung die Vereinbarungen unter 111 § 5
fassung, nachdem zu derselben von den Einzel= des Bündnisvertrages mit Bayern vom 23. Nov.
staaten die verfassungsmäßige Zustimmung ein-- 1870 (B#l. 1871, 9) und die Militärkonven=
geholt und erteilt worden war, in den Einzel= tion mit Württemberg vom 21./25. Nov. 1870
staaten mit Gesetzeskraft vom 1. Juli 1867 (BGl. 658). Die R V. hat seit ihrer Verkün-
verkündet, und in dem Publikandum vom dung Anderungen erfahren im Art. 1
26. Juli 1867 (BE#ll. 1) übernahm der König durch die G. vom 9. Juni 1871 über die Ver-
von Preußen die ihm durch die Bundesver= einigung von Elsaß und Lothringen mit dem
fassung übertragenen Rechte und Pflichten. Der Deutschen Reiche (RGl. 212) und vom 15. Dez.
weitere Ausbau des Norddeutschen Bundes zum 1890 über die Vereinigung der Insel Helgoland
Deutschen Reiche vollzog sich durch die mit den mit dem Deutschen Reiche (Ronl. 207); im
süddeutschen Staaten während des französischen Art. 4 durch die G. vom 3. März 1873 (Rl.
Krieges, und zwar mit Baden und Hessen am 47), betr. einen Zusatz zu Art. 4 Ziff. 9 RV., und
15. Nov. 1870 (Bo),Bl. 650); mit Bayern am 20. Dez. 1873 (RG#l. 379), durch welches letz-
23. Nov. 1870 (Bl. 1871, 9) und mit tere die gemeinsame Gesetzgebung des Reiches
Württemberg am 25. Nov. 1870 (Bo Bl. 654) auf das gesamte bürgerliche Recht erstreckt wor-
abgeschlossenen Verträge, welche nach ihrer den ist; im Art. 20 durch das G. vom 25. Juni
bald darauf erfolgten Genehmigung durch den 1873 über die Einführung der RV. in Elsaß-
Reichstag des Norddeutschen Bundes und die Lothringen (Rö#Bl. 161) und die dadurch be-
Landtage der süddeutschen Staaten am 1. Januar dingte Vermehrung der Zahl der Abgeordneten;
1871 in Kraft traten. Am 18. Januar 1871 ver= im Art. 24 durch G. vom 19. März 1888 (RGBl.
kündete König Wilhelm I. im Spiegelsaale des 110) über die Ausdehnung der Legislaturperiode
Schlosses zu Versailles die Annahme der ihm von des R. auf fünf Jahre; im Art. 28 durch G.
den deutschen Fürsten und freien Städten ein= vom 24. Febr. 1873 (RGBl. 45), mittels dessen
mütig angebotenen deutschen Kaiserwürde und am der zweite Absatz dieses Artikels wegen der
21. März 1871 wurde der erste deutsche Reichstag Stimmenthaltung von Reichstagsabgeordneten
von dem deutschen Kaiser eröffnet. Die dem in nicht das ganze Reich betreffenden Angelegen-
Reichstag vorgelegte, durch die Verträge mit den heiten in Fortfall gebracht worden ist; im Art. 32
süddeutschen Staaten und die Annahme des Kaiser= durch G. vom 21. Mai 1906 (Rl. 467) wegen
titels notwendig gewordene Neuredaltion der Bewilligung einer Entschädigung an die Reichs-
Verfassungsurkunde fand dessen Zustimmung und tagsabgeordneten; im Art. 53 durch G. vom
wurde am 16. April 1871 als Verfassung des 26. Mai 1893, betr. die Ersatzverteilung (RGBl.
Deutschen Reiches von dem Kaiser ausgesertigt und 185); im Art. 59 Abs. 1 durch Art. 1 des G. vom
in dem Reichsgesetzblatt (BE#l. 63) verkündet. 15. April 1905, betr. Anderung der Wehrpflicht