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sicherung) und die Senatsvorsitzenden ernannt.
Die übrigen Beamten ernennt der RK. Von
den nichtständigen werden sechs vom BR., und
zwar mindestens vier aus seiner Mitte, sechs
als Vertreter der Arbeitgeber von den Vor-
ständen der Berufsgenossenschaften und Aus-
führungsbehörden, sowie sechs als Vertreter
der Versicherten aus den dem Arbeiterstand
angehörenden Beisigern der Schiedsgerichte auf
Reichswährung — Reifeprüfung an höheren Unterrichtsanstalten
den Realgymnasien und Oberrealschulen auch
dem Zeichenlehrer. Dasienige Organ, dem die
rechtliche Vertretung der Anstalt zusteht, kann
aus seiner Mitte einen Vertreter mit vollem
Stimmrecht in die Kommission, jedoch nur für
die Prüfung der eigenen Schüler der Anstalt, ab-
ordnen. Die Reifeprüfung ist einc schriftliche und
eine mündliche. Zur schriftlichen Prü-
fung gehören bei allen Anstalten ein deutscher
fünf Jahre gewählt. Für die Vertreter der Aufsatz und die Bearbeitung von vier mathe-
Arbeitgeber und Versicherten werden Stellver= matischen Aufgaben aus vier verschiedenen Ge-
treter gewählt. Die Entscheidung über Rekurse bieten, ferner a) bei den Gymnasien: eine
und Revisionen erfolgt durch Senate, die ein= Ubersetzung aus dem Deutschen in das Latei-
schließlich des Vorsitzenden mit sieben, bei Revi- nische und eine Übersetzung aus dem Griechischen
sionen mit fünf Mitgliedern besetzt sind. Will
ein Senat in einer grundsätzlichen Rechtsfrage
von der Entscheidung eines anderen Senates
abweichen, so ist die Sache an den erweiterten
undzehn Mitgliedern besteht. Das gleiche gilt,
wenn ein Senat von der Entscheidung des er-
weiterten Senats abweichen will.
ohne mündliche Verhandlung in der Besetzung
von drei Mitgliedern (ein ständiges Mitglied
und je ein Vertreter der Arbeitgeber und Ver-
sicherten) zurückgewiesen. Die Kosten des R.
trägt das Reich. Das Verfahren und der Ge-
schäftsgang vor dem R. sind durch Allerh V. vom
19. Okt. 1900 (RG# Bl. 933) geregelt (G., betr.
die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze —
RGGBl. 1900, 573 — §§ 11—19). Jiu Ilnhre 1010
waren 31857 Rekurse und 6655 Revisionen an-
hängig. Für die amtlichen Erlasse usw. des R.
dienen die Amtlichen Nachrichten des R. S. auch
Rechtsanwälte, Rechtshi
Meichswährung ist die Goldwährung mit der
Münzeinheit der „Mark“. Diese Münzeinheit
knüpft an den bis dahin in Norddeutschland
geltenden 30-Talerfuß (30 Tlr. = 1 Pfund feinen
Silbers) an, indem das Wertverhältnis zwischen
Gold und Silber von 15½⅛: 1 zugrunde gelegt
wird; nach diesem entsprechen 30 K 15⅛ —
465 Tlr.
Goldes; der dritte Teil des Talers ist die „Mark",
Unzulässige
und verspätete Rekurse und Revisionen werden
dem Werte eines Pfundes feinen
in das Deutsche. Diejenigen Schüler, welche sich
einer Prüfung im Hebräischen unterziehen, haben
die deutsche Ubersetzung eines leichteren Ab-
schnittes aus dem Alten Testamente nebst gram-
Senat zu verweisen, der aus dem Präsidenten
matischer Erklärung zu liefern; b) bei den Real-
gymnasien: eine Ubersetzung aus dem La-
teinischen in das Deutsche sowie je nach dem Lehr-
plane der einzelnen Anstalt eine französische oder
eine englische Arbeit, und zwar entweder ein
Aussatz oder eine Übersetzung aus dem Deutschen,
dund die Bearbeitung einer Aufgabe aus der
Physik; c) bei den Oberrealschulen: eine
französische und eine englische Arbeit, und zwar
in einer dieser beiden Sprachen ein Aufsatz, in
der anderen eine Ubersetzung aus dem Deutschen
sowie die Bearbeitung einer Aufgabe aus der
Physik oder aus der Chemie. Die münd-
liche Prüfung umfaßt bei allen Anstalten die
christliche Religionslehre, die Geschichte und die
Mathematik, ferner a) bei den Gymnasien:
die lateinische, die griechische und je nach der
Vorbildung des Prüflings entweder die franzö-
sische oder die englische Sprache; b) bei den
Realgyhmnasienn: die lateinische, die fran-
zösische und die englische Sprache und die Physik
o der die Chemie; c) bei den Oberreal-
schulen: die französische und die englische
Sprache, die Physik und die Chemie. Wer ohne
Schüler eines Gymnasiums usw. zu sein, die an
die Reifeprüfung eines solchen geknüpften Rechte
erwerben will (Extraneer), hat sich bei dem Pro-
also = 1/13° Pfd. Feingold. Solange, nach vinzial-Schulkollegium des Wohnorts seiner El-
Bek. des RrK. vom 27. Juni 1907 (RGl. 401) -4tern oder des Ortes der von ihm zuletzt besuchten
bis zum 1. Okt. 1907, die Eintalerstücke als ge- öffentlichen Schule zu melden, welches ihn einer
setzliches Zahlungsmittel galten, war infolge- Anstalt zur Prüfung überweist. Wegen gegen-
dessen die R. eine sog. „hinkende“ Goldwährung seitiger Anerkennung der Reife-
S. Geld; Münzgesetz; Währung;jzeugnisse an öffentlichen deutschen Gymna-
Goldwährung. sien, Realgymnasien, Oberrealschulen, sind mit
Reichszuwachssteuer s. allen deutschen Bundesstaaten Vereinbarungen
steuer. getroffen, und die Voraussetzungen hierfür
Reifeprsung an höheren Unterrichtsanstal- allgemein bestimmt (Erl. vom 22. Okt. 1909
ten. I. Nach Maßgabe der Lehrpläne von 1901 1.3Bl. 768). Extraneer, welche nur die
(s. G# y mnasien II) ist für die als solche Reife für die Prima nachweisen wollen,
vom Unterrichtsminister anerkannten Gymnasien, werden von dem Direktor und den Lehrern
Realgymnasien und Oberroalschulen unter dem der Anstalt, welcher sie vom Provinzialschul-
1. Nov. 1901 (U3BBl. 933; Ergänzung U3Bl. kollegium zu diesem Zwecke überwiesen sind,
1009, 308) eine Ordnung der Reifeprüfung erlassen geprüft (Erl. vom 8. Juli 1902 — UzBBl. 537).
worden. Die Prüfungskommission besteht aus Schüler der Anstalt, denen die Reife für die
dem kgl. Kommissar des Provinzialschulkollegiums, Prima zuerkannt ist, erhalten auf Wunsch ein
in der Regel dem betreffenden Departements- besonderes Zeugnis (Erl. vom 10. Juli 1902 —
rat, der erforderlichenfalls von dem Direttor der U Bl. 540). Nach Beseitigung der Abschluß-
Anstalt vertreten wird, als Vorsitzenden, sowie prüfung, betr. die Reise für die Ober-
dem Direktor und denjenigen Lohrorn, welche sekunda (s. Gymnasien I), sind die Bestim-
in der obersten Klasse mit dem Unterricht in den mungen vom 25. Okt. 1901 (U #l. 879) ergan-
wissenschaftlichen Lehrsächern betraut sind, bei gen, welche bei Versetzungen im allge-
Wertzuwachs-