Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

40 Landgendarmerie — Landgerichte 
fechtbar. Vielmehr liegt die Prüsung in dieser Richter kann zum Mitglicde mehrerer Kammern 
Hinsicht der Aufsichtsbehörde vor Erteilung der bestellt werden. Innerhalb der Kammern ver- 
Bestätigung ob (OBG. 14, 184). Die einmal teilt der Vorsitzende die Geschäfte auf die Mit- 
erteilte Bestätigung kann nicht mehr zurück-- glieder. Die Kammern entscheiden in der Be- 
genommen werden (O##. 41, 1). — Über die setzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des 
Wählbarkeit zu Gemeindeämtern und die Ver= Vorsitzenden, die Strafkammern jedoch in der 
pflichtung zur Annahme der Wahl s. Ge-Hauptverhandlung — außer bei übertretungen, 
meinde(Kommunal-)ämter, über bei Privatklagen und bei Zuwiderhandlungen 
die Bestätigung der Gewählten durch die Auf-sgegen das Forstdiebstahls= und gegen das Feld- 
sichtsbehörde und die Erneuerung der Wahl bei und Forstpolizeigesetz, selbst wenn dabei ein Ver- 
Versagung der Bestätigung s. Bestätigung cgehen den Gegenstand der Verhandlung bildet — 
der Kommunalbeamten. in der von fünf Mitgliedern. Im Falle der 
Literatur s. bei Landacmeindeorvnunge n: Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden führt 
serner Dierschke, Die Gültigkeit von Gemeindewahlen: den Vorsitz in der Kammer deren altestes stän- 
das Gemeindewahlrecht des Fistus und sonstiger jursstischer: 
Personen (Vrok l.21 S. 510 u. 6u: 25, 371); Jevens, diges Mitglied. Der Präsident wird in seinen 
  
Die Bildung der Wählerabteilungen (Pr Vl. 22, 101). I übrigen Geschäften durch den ältesten Direktor 
Landgendarmerie s. Gendarmerie. vertreten. Bei einer Verhinderung des regel- 
Landgerichte. I. Die L. üben als Gerichte mäßigen Vertreters eines Mitgliedes, über deren 
erster und zweiter Instanz neben und über den Vorhandensein lediglich die Justizverwaltung 
Amtsgerichten und neben und unter den Ober= entscheidet (Rot. 23, 169), wird ein zeit- 
landesgerichten die ordentliche streitige und die 1 weiliger Vertreter durch den Präsidenten be- 
freiwillige Gerichtsbarkeit aus (GBG. § 12). stimmt. Soweit die Vertretung eines Mit- 
Ihre Sitze und Bezirke werden durch Gesetz gliedes nicht durch ein Mitglied desselben Ge- 
bestimmt. Werden bei einer Veränderung der #richts möglich ist, erfolgt ihre Anordnung auf 
Amtsgerichtsbezirke die Grenzen der Landge= den Antrag des Präsidiums durch die Landes- 
richtsbezirke überschritten, so zieht eine solche justizoerwaltung. Die Beiordnung, d. i. sowohl 
Überschreitung von selbst die Veränderung der die Vertretung als eine allgemeine Aushilfe 
beteiligten Landgerichtsbezirke nach sich (AG- (Rt. 2 22, 168), eines nichtständigen Richters 
GVG. § 37). In Preußen gibt es zurzeit darf, wenn sie auf eine bestimmte Zeit erfolgte, 
96 Landgerichte. vor Ablauf dieser Zeit, wenn sie auf un- 
II. Die L. sind mit einem Präsiden= bestimmte Zeit erfolgte, solange das Bedürf- 
ten und der erforderlichen Anzahl nis, durch das sie veranlaßt wurde, fort- 
von Direktoren und Mitgliedern, dauert, nicht widerrufen werden. Ist mit 
welche letzteren gleichzeitig Amtsrichter im Be= der Vertretung eine Entschädigung verbun- 
zirke des Landgerichts sein können (G. vom den, so ist diese für die ganze Dauer im 
1. Juni 1909 — RBl. 475 — Art. 1 Nr. 2) und voraus festzusetten. Die Amtsrichter sind ver- 
den Amtstitel Landgerichtsrat ausschließlich, z. B. pflichtet, bei dem L., in dessen Bezirke sie an- 
in Bayern, teilweise, so in Preußen, auch den gestellt sind, die Vertretung eines Richters für 
Titel Landrichter führen, bese tzt. Es werden einzelne Sitzungen oder Geschäfte zu über- 
bei ihnen Straf= und Zivilkammern in der durch nehmen. Die Einberufung der Vertreter erfolgt 
den Landgerichtspräsidenten bestimmten Zahl durch den Präsidenten des L. nach einer jährlich 
gebildet, ferner Untersuchungsrichter auf die vor dem Beginne des Geschäftsjahres durch das 
Dauer eines Geschäftsjahres durch den IM. auf * Präsidium des L. festzusetzenden Reihenfolge. 
den Vorschlag des Oberlandesgerichtspräsidenten Sie ist nur dann statthaft, wenn die Vertretung 
bestellt (Allg Vf. vom 16. Nov. 1879 — JM l. #des verhinderten Mitgliedes durch ein Mitglied 
454 — 9§ 1, 2 — und vom 25. Sept. 1880 — des L. nicht möglich ist (GG. 8§ 58—69, 77; 
JMBl. 221). Der Präsident führt den Vorsitz G### 8 38; G., betr. den Forstdiebstahl. 
im Plenum; den Vorsitz in den Kammern führen vom 15. April 18 GS. 222 — N 19 Abs. 3; 
der Präsident und die Direktoren, wobei ein Feld= und Forstpolizeigesetz vom 1. April 
Direktor Vorsitzender mehrerer Kammern sein 1880 — 6GS. 230 — §+ 58). Wegen der Zu- 
kann (Ro#st. 25, 389). Vor dem Beginne des ständigkeit der L. und ihrer Vorstände in An- 
Geschäftsjahres bestimmt der Präsident die Kam- gelegenheiten, für welche besondere Gerichte zu- 
mer, welcher er sich anschließt. Über die Ver= gelassen sind, in Angelegenheiten der Justizver- 
teilung des Vorsitzes in den übrigen Kammern waltung, in Disziplinarsachen usw. s. die be- 
entscheiden der Präsident und die Direktoren. treffenden Artikel. 
Der Präsident, die Direktoren und das älteste III. Die Zivilkammern sind zuständig: 
Mitglied des Kollegiums bilden das Präsidium,= A. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 1. für 
Vor dem Beginne des Geschäftsiahres werden alle diese Streitigkeiten, welche nicht den Amts- 
auf die Dauer desselben durch das Präsidium gerichten zugewiesen sind (GWV. § 70 Abs. 1); 
die Geschäfte unter die Kammern gleicher Art 2. ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegen- 
verteilt und die ständigen Mitglieder der ein= stands und, abgesehen von den Ehesachen (3P. 
zelnen Kammern sowie für den Fall ihrer Ver- 8 606 ff. 3 den Anfechtungs= und Aufhebungs- 
hinderung die regelmäßigen Vertreter be- Flntmündigungs achen (3T#O. 8S§ 665, 
stimmt. Die Strafsachen gegen Jugendliche 679, 684, 686) u. dgl. mehr, ausschließflich für 
sollen tunlichst nur einer Kammer übertragen eine Anzahl einzeln bezeichneter Streitig- 
werden, s. Jugendliche Verbrecher. keiten, namentlich für die Ansprüche gegen 
Auch die Ferienkammern sind durch das Präsi- Reichsbeamte und andere öffentliche Beamte 
dium, nicht durch Verfügung des Landgerichts= wegen Überschreitung ihrer amtlichen Be- 
präsidenten zu bilden (Re St. 37, 59). Jeder fugnisse oder wegen pflichtwidriger Unter- 
  
  
  
  
  
  
             
  
 
	        
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