418 Reisegeldzuschüsse (im Gebiete der Verwaltung der Zölle usw.) — Reise(Fahr)tkosten
Beschräntung gilt nur für den Schiffsverkehr auf
Flüssen und Binnenseen; für den Seevertehr
greift die weitergehende Bestimmung des § 80
Abs. 3 V.3G. Platz. S. Zoll B, VII, 3c.
Reisegeldzuschüsse (im Gebiete der Berwal-
tung der Zölle und der indirekten Steuern) sind
diejenigen Leistungen des Staates, die den Be-
amten der Bezirks= und Lokalbehörden (vgl.
Dampfschiffen gemacht
werden können: die
vorstehend unter 1—4 bezeichneten Beamten
für das Kilometer bei Benutzung der ersten
Wagenklasse , sonst 7 5, und für jeden Zu= oder
Abgang 1,50 .K; die unter 5 und 6 benannten
Bcamten für das Kilometer bei Benntung der
zweiten Wagentlasse 7, sonst 5 8 und für jeden
Zu= oder Abgang 1.4; die Beamten der 7. Klasse
Verwaltung der Zölle und indi- 5 3 bzw. 0,00 .K; die zu 1 und 2 genannten
rekten Steuern !l) für Dienstreisen inner-- Beamten außerdem, wenn sie einen Diener mit-
halb des eigenen und des ihnen zur Mitbeauf= genommen haben, 5 #; b) bei anderer Beförde-
sichtigung überwiesenen benachbarten Dienst- 1 rungeoart die Beamiten der 1. bis 4. Klasse 60 J,;
bezirkes gewährt werden. Neu geregelt durch diejenigen der 5. und 6. Klasse 40 5 und die-
I M. vom 13. Juni 1903 (Abg 3Bl. 226). Vgl. jenigen der 7. Klasse 30 8 für das Kilometer, bei
auch Abg Z3Bl. 1908, 422. gemeinsamer Benutzung je 30 5. (8 3 des G. vom
Reisegepäck, Zollbehandlung im Eisenbahn= 26. Juli 1910). Über die Benutzung von Klein-
vertehr s. Zoll B VII 1 d. bahnen und Kraftwagen bestimmt das Staats-
Reisegerät. Gebrauchsgegenstände aller Art, ministerium das Nähere (§ 4 a. a. O.). Über
auch neue, welche Reisende einschließlich der Reisen mit unentgeltlich gestellten Verkehrs-
Fuhrleute, Schiffer und Schiffsmannschaften mitteln, bei denen grundsätzlich die Fahrkosten
zum persönlichen Gebrauch oder zur Ausübung fortfallen, s. §5 a. a. O. Ist der persönliche Rang
ihres Berufs während der Reise mit sich führen, eines Beamten ein höherer, als der mit dem Amt
oder die ihnen zu diesem Zwecke vorausgeschickt verbundene, so ist der letztere, steht der Beamte
oder nachgesendet werden, bleiben als R. nach zwischen zwei Klassen, so ist de niedrigere Klasse
§ 6 Ziff. 6 Zol IG. zollfrei.
Reise (Fahr) kosten. liber die Vergütungen,
die den Beamten für solche Geschäfte ihres Amtes
zu gewähren sind, die ihnen außerhalb ihres
Wohnortes oder, wenn ihnen ein bestimmter
Bezirk zugewiesen ist, in dem sie die vorfallenden
Geschäfte ihres Amtes zu verrichten haben, außor-
halb dieses Bezirts übertragen werden, sind all-
gemeine gesetzliche Bestimmungen erlassen wor-
den, durch welche die Höhe der den einzelnen Be-
amtenklassen zu zahlenden R. festgestellt ist.
1. Die R. der preuß. unmittelbaren
Staatsbeamten regelt das G|. vom
26. Juli 1910 (GS. 150) mit Wirkung vom
1. Olkt. 1910. Dasselbe (AussBest. des St M. vom
24. Sept. 1910 — GCS. 269; Erl. vom 22. Sept.
1910 — M Bl. 2490) gewährt als Reisekosten
Tagegelder und Fahrkosten. Nach
seinen Vorschriften stusen sich die Tage-
gelder, die ein Aquivalent für die Mehr-
kosten des Aufenthalts außerhalb des Wohn-
orts bilden, in folgende acht Klassen ab:
1. attive Staatsminister 35 4(; 2. Beamte
der ersten Rangklasse 28 .4; 3. Beamte der
zweiten und dritten Rangklasse 22 K; 4. Beamte
der vierten und fünften Rangklasse 15 .; 5. Be-
für die Feststellung der Tagegelder= und Reise-
kostenfätze matgebend (8 13 a. a. O.). Für Beamte,
denen tein bestimmter Rang verliehen ist, entschei-
det der Verwaltungschef mit dem §M. (8 13 a. a.
O.). Die Fahrtkosten werden für Hin= und Rück-
reise besonders berechnet. Hat jedoch ein Beamter
Dienstgeschäfte an verschiedenen Orten unmittel-
bar nacheinander ausgerichtet, so ist der von
Ort zu Ort wirllich zurückgelegte Weg ungeteilt
der Berechnung der Fahrtosten zugrunde zu
legen (§ 6 a. a. O.). Für Geschäfte am Wohn-
orte des Beamten werden weder Tagegelder
noch Fahrkosten gezahlt, jedoch unter Umständen
die baren Auslagen erstattet; dasselbe gilt von
Geschäften außerhalb des Wohnortes in geringe-
rer Entfsernung als 2 km von demselben (8 7).
Der Berechnung der Fahrkosten ist nach § 24
der Auss#Best. in der Regel der tatsächlich ein-
geschlagene Weg zugrunde zu legen, wenn
auch der für die Staatskasse möglichst günstige
unter Berücksichtigung der bestehenden Reisever-
bindungen und der Verkehrssitte gewählt werden
soll. Haben höhere als die bestimmungsgemäßen
JFahrkosten ausgewendet werden müssen, so sind
diese zu erstatten. Für Dienstreisen, die einen
außergewöhnlichen Aufwand erfordern, und
amte, welche nicht zu den obigen Klassen ge= solche außerhalb des Reichsgebiets, kann der Ver-
hören, soweit sie bisher zu diesem Satze berechtigt waltungschef einen Zuschuß oder eine Pausch-
waren, 12 K; 6. Subalternbeamte der Provin= vergütung bewilligen (§ 8 des G.). Über Fest-
zial-, Kreis= und Lokalbehörden und andere Be= setzung der R. für Reisen innerhalb eines dem
amte gleichen Ranges 8 4; 7. andere Beamte,
soweit sie bisher zu diesem Satze berechtigt waren,
6 K, im übrigen 4 .K; bei einer Dienstreise,
welche an ein und demselben Tage angetreten
und beendet wird, ermäßigen sich die Tage-
gelder auf 23, 18, 15, 12, 9, 6, 4,00 und 3 MA,
während bei Dienstreisen, welche zwar zwei
Tage erfordern, aber innerhalb 24 Stunden
Boamten überwiesenen Amtsbezirks treffen die
§§9—11, über Dienstreisen der in der Ausbildung
begriffenen Beamten § 12 a. a. O. Bestimmung.
Nach § 17 a. a. O. sind die gesetzlichen und Ver-
waltungsvorschriften, welche für einzelne Dienst-
zweige oder Dienstgeschäfte bezüglich der den
Beamten aus der Staatskasse zu gewährenden
R. ergangen sind, in Kraft geblieben. Auch kann
beendet werden, nur das Einundeinhalbfache eine Anderung derselben nach der ebendort ge-
der gewöhnlichen Sätze gewährt wird (§ 1 gebenen Vorschrift durch kgl. Verordnung mit
a. a. O.; über die Bemessung bei längerer der Maßgabe erfolgen, daß die in den §§ 1 u. 3
Dauer der Beschäftigung außerhalb des Wohn= des G. bestimmten Sätze, abgesehen von den
ortes s. § 2). An Fahrkosten einschließlich Fällen des § 8 Abs. 2, nicht überschritten
der Kosten der Gepäckbeförderung erhalten werden dürfen. Unter gleicher Beschränkung
a) bei Dienstreisen, die auf Eisenbahnen oder kann die Gewährung von R. für einzelne Dienst-