Reise( Fahr)kosten
zweige oder Dienstgeschäfte auch fernerhin durch
kgl. Verordnung besonders geregelt werden;
desgleichen können die Sätze von R., die den in
Angelegenheiten der direkten Staatssteuern be-
rufenen Kommissionsmitgliedern und Abge-
ordneten zu gewähren sind, im Wege der kgl.
Verordnung geändert oder neu bestimmt werden.
Derartige Verordnungen bestehen noch in weitem
Umfange in Kraft bzw. sind solche neu erlassen
worden. Hervorzuheben sind neben der V. vom
28. Juli 1906 (GS. 371) wegen der Vorein-
schätzungskommission die V. vom 28. Dez. 1910
(GS. 1911, 1), durch welche die R. der Mitglieder
der Einkommensteuerveranlagungs-
und Berufungskommissionen, des
Schätzungsausschusses für die Veranlagung der
Ergänzungssteuer, der Steuerausschüsse und
Kommissionen für die Gewerbesteuer, sowic der
Kommissionen für die Veranlagung der Ge-
bäudesteuer geregelt sind; das G. vom
24. Juni 1875 (GS. 395), G. vom 3. März
1877 (GS. 99) und V. vom 22. Dez. 1897
(GE. 1898, 1), 2. Nov. 1909 (GS. 785), für
die Spezialkommissarien, Ver-
messungsbeamten usw. bei den
Auseinandersetzungsbehörden:; die
V. vom 24. Dez. 1873 (GES. 1874, 2), vom
8. Mai 1876 (GES. 119), 11. Febr. 1880 (G S. 53),
6. Aug. 1898 (GES. 297), 27. Aug. 1900 (GE.
319), sowie Erl. vom 17. Jan. 1901 und 2. Jan.
1904 (JMl. S. 14 bzw. 3), AussBest. des
St M. vom 5. Okt. 1910 (JMBl. 363), V. des JM.
vom 26., 27., 28., 29. Sept., 6. Okt. 1910 (JM l.
S. 358—360, 363), Vl. der Oberrechnungskammer
vom 12. Dez. 1910 (IlM Bl. 1911, 22) für die
Justizbeamten; V. vom 12. Okt. 1897
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lichen Beamten V. vom 13. Okt. 1910 (GS. 297)
und Gesandten, der Konsuln Konsuln
und Konsulatwesen VI.
II. Für die Reichsbeamten bestimmt der
§* 18 des RBG. vom 31. März 1873 (RGBl. 61),
daß die Höhe der diesen bei dienstlicher Beschäf-
tigung außerhalb ihres Wohnortes zustehenden
Tagegelder und R. durch eine im Einvernehmen
mit dem BR. zu erlassende Verordnung des
Kaisers geregelt wird. Infolgedessen ist die V.
vom 25. Juni 1901 über die Tagegelder, die
Fahrkosten und die Umzugskosten der Reichs-
beamten (Rl. 241, abgeändert durch V. vom
17. Juli 1910 — RGl. S. 947, 993) ergangen.
Nach den Vorschriften dieser Verordnung und der
zu ihr erlassenen AusfBest. vom 12. Okt. 1903
(R#l. 291), 29. Sept. 1910 (Rl. 1071) gel-
ten für die Reichsbeamten im wesentlichen die-
selben Bestimmungen wie für die preuß. un-
mittelbaren Staatsbeamten. Wegen einer Reihe
von Einzelbestimmungen für besondere Kate-
gorien der Reichsbeamten und deren Abänderung
s. Art. 2 ff. der V. vom 17. Juli 1910, (Rl.
947, 993.)
III. Hinsichtlich der Vernehmung von
Beamten als Zeugen oder Sach-
verständige ist hier noch auf den § 14 der
Gebührenordnung für Zeugen und Sachverstän-
dige vom 30. Juni 1878/20. Mai 1898 (R# Bl.
689) zu verweisen, wonach öffentliche Beamte R.
und Tagegelder nach Maßgabe der für Dienst-
reisen geltenden Vorschriften erhalten, falls sie zu-
gezogen werden: 1. als Zeugen über Umstände,
von denen sie in Ausübung ihres Amtes Kenntnis
erhalten haben; 2. als Sachverständige, wenn
sie aus Veranlassung ihres Amtes zugezogen
(GS. 415), geändert durch V. vom 22. Juli werden und die Ausübung der Wissenschaft, der
1905 (GS. 323),
beamten; V. vom 20. März 1909 (GS.
23) für die Beamten der Berg-, Hütten-
und Salinenverwaltung; V. vom
2. Juni 1902 (GE. 204) und 1. Dez. 1908 (G.
217) für die Schutzmannschaften im
Landespolizeibezirk Berlin; V. vom 13. April
1898 (GS. 65) für die Strafanstalts-
beamten und vom 21. Mai 1907 (GS. 101)
für die Gefängnisbeamten der Ju-
stizverwaltung bei Beschäftigung von
Gesangenen außerhalb der Anstalt; V. vom
22. April 1885 (GS. 125) und 9. Aug. 1892 (GS.
240) für die Beamten der Lokalverwaltung der
Zölle und indirekten Steuern für
amtliche Begleitungen und UÜberwachungen; V.
vom 29. Sept. 1908 (GS. 195) § 2 für die
Mitglieder der Ansiedlungskom-
mission; für die Eichmeister Erl. vom 7. Nov.
1910 (HMBl. 540). Wegen der R. der Gen-
darmen s. Gendarmerie VI, der Medi-
zinalbeamten und Tierärzte die betr.
rtikel, sowie wegen der gewählten Mitglieder der
Ersatz= und Oberersatzkommissionen V
und Militärersatzwesen III, sowie der sach-
verständigen Mitglieder der Kommissionen für Ab-
schätzung von Flurschäden den betr. Artikel,
der Kommissionen für Feststellung der Bele-
gungsfähigkeit der Ortschaften mit
Einquartierung ME. vom 7. Dez. 1908 (Ml.
270), sowie wegen der R. der landrätlichen Bureau-
gehilfen Landrat V, der preuß. gesandtschaft-
für die Eisenbahn Kunst oder des Gewerbes, deren Kenntnis Vor-
aussetzung der Begutachtung ist, zu den Pflichten
des von ihnen versehenen Amtes gehört (vgl.
Zirk. des Md J. nebst Tarif vom 27. Febr. 1884
— Ml. 30). — Diese Vorschrift istl auch auf
mittelbare Staatsbeamte anwendbar (RG#.
41, 363), wenn für sie durch besondere Gesetze
oder andere bindende Rechtsnormen (Ortsstatut,
Reglement, Regulativ, Gemeindebeschluß u. dgl.)
Vorschriften über die ihnen zu gewährenden
Reisekosten getroffen worden sind (s. unter IV).
Als eine solche Vorschrift ist die MVf. vom
26. Febr. 1903 (Ml. 33) — s. unter V — nicht
anzusehen, die nur für Staatsverwaltungsange-
legenheiten Anwendung finden kann. Bestehen
keine Vorschriften der bezeichneten Art für die
mittelbaren Kommunalbeamten, insbesondere
für Gemeindebeamte einer bestimmten Gemeinde,
so erhalten diese die Reisekosten nur nach Maß-
gabe der §§ 6 ff. der Gebührenordnung.
Wegner, Die Zeugengebühren der Gemeindebeamten,
BBl. 30 S. 201 u. 445.
IV. über die Art und die Höhe der den Kom-
munalbeamten zu gewährenden Reise-
kostenentschädigungen können die Kommunal-=
verbände Vorschriften erlassen. Kommen solche
nicht zustande, obwohl ein Bedürfnis hierfür
besteht, so kann die Aufssichtsbehörde (s. Kom-
munalaufsicht) die erforderlichen Vor-
schriften erlassen, die dann so lange in Geltung
bleiben, bis anderweite Bestimmungen durch
den Kommunalverband getroffen sind (Kommu-
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