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nalbeamtengesetz vom 30. Juli 1899 — GS. 141
— 86). Die Konimunalverbände sollen die R. und
Tagegelder weder in einer Art und Höhe festsetzen,
bei der sie die für die unmittelbaren Staats-
beamten eines gleichen Ranges geltenden Sätze
übersteigen, noch Festsetzungen treffen, die ledig-
lich für die Gerichtsgebühren Geltung haben
sollen (V. vom 27. Aug. 1903— MBl. 1929. Über
streitige Ansprüche der Kommunalbeamten auf
R. und Tagegelder beschließt der Bez., in den
Landgemeinden, Landbürgermeistereien, Amtern,
Zweckverbänden und Amtsbezirken der Kr#.
Gegen in erster oder auf Beschwerde in zweiter
Instanz ergangene Beschlüsse, die vorläufig voll-
streckbar sind, findet binnen einer Ausschlußfrist
von 6 Monaten nach ihrer Zustellung die Klage
im ordentlichen Rechtswege statt (§ 7 a. a. O.).
V. Wegen der R. und Tagegelder der Mitglieder
des Kreisausschusses, des Bezirksausschusses und
des Provinzialrats, sowie des Provinzialausschusses
(Landesausschusses), der Provinzial-(Rommunal-)
Landtagsabgeordneten (Kreistagsabgeordnete er-
halten weder Diäten noch Reisekosten; Kr .
f. d. ö. Pr. § 114 und analog in den anderen
Provinzen) s. die betreffenden Artikel.
VI. Für einzelne nicht zu den unmittelbaren
Staatsbeamten gehörige Personenklassen sind
die ihnen aus besonderem Anlasse aus der
Staatslasse zu gewährenden Tagegelder und R.
den für jene geltenden Vorschriften angepaßt
worden, so u. a. für die Bürgermeister, Kreis-
deputierten, Geistlichen, Lehrer, ferner für die
bürgerlichen Mitglieder der Oberersatzkommis-
sionen, Schiedsmänner bei Viehseuchen usw.
S. das Nähere im Erl. vom 26. Febr. 1903
(MBl. 33) und auch Erl. vom 24. Nov. 1910
(MBlMfL. 1911, 4).
S. ferner Synoden, und wegen der R.
und Tagegelder der Mitglieder des Abgeordneten-
hauses und des Reichstags Abgeordneten-
haus IV und Reichstag lIII.
Reisen (Allerhöchster Personen). Die für die
Zivilbehörden maßgebenden Bestimmungen sind
in dem AE. vom 29. Juli 1890 (vgl. Illing-Kautz,
Handbuch, 1905, 1, 439 ff.) enthalten. Meldung
und Empfang seitens der Zivilbehörden findet
grundsätzlich nur dann statt, wenn dies ausdrück-
lich befohlen wird. Der Kreis der erscheinenden
Beamten ist bei der Ankunft und bei der Abreise
verschieden abgegrenzt, und zwar je nachdem
„großer" oder „kleiner“ Empfang befohlen wird
und je nachdem es sich um Ihre Moajestäten selbst
oder um andere Mitglieder des Kgl. Hauses han-
delt. Bei längerem Aufenthalt Sr. Moajestät an
einem Orte hat sich der Vorsteher der Ortspolizei
stets unmittelbar nach der Ankunft zur Entgegen-
nahme von Befehlen zu melden. Bei Reisen
ausländischer Fürstlichkeiten ergeht über eine
eventuelle Beteiligung der Behörden stets be-
sonderer Befehl.
Reisende (Behandlung im Zollverkehr). R.
genießen im Zollverkehr hinsichtlich der von ihnen
mitgeführten, nicht zum Handel be-
stimmten Gegenstände mehrfach eine Aus-
nahmestellung. 1. Sie dürfen mit ihnen die Zoll-
grenze jederzeit, also auch außerhalb der gesetz-
lichen Tageszeit, überschreiten (s. V.3G. § 21
Abs. 5). 2. Sie können ihre Abfertigung jederzeit,
also auch außerhalb der gewöhnlichen Geschäftsgcit,
zu verzollen brauchen.
Reisen (Allerhöchster Personen) — Reklamationen (militärische)
verlangen (V36. § 133 Abs. 3). 3. Sie brauchen
sie nur mündlich anzumelden. Auch steht es ihnen
frei, statt einer bestimmten Antwort auf die Frage
der Zollbeamten nach verbotenen oder zollpflich-
tigen Waren, sich sogleich der Revision zu unter-
werfen. In diesem Falle sind sie nur für die
Waren verantwortlich, welche sie durch die ge-
troffenen Anstalten zu verbergen bemüht gewesen
sind (V3G. 8 92). S. auch Reisebedarf,
Reisegerät, und wegen der Behandlung
des Reisegepäcks im Eisenbahnzollverkehr ZBoll
B VII 1 d.
Reisepässe s. Paßwesen.
Reiserouten s. Zwangspaß.
Reisschälmühlen, d. h. Anstalten zum Schälen
(Enthülsen) und Polieren von Reis, genießen
eine eigenartige Zollvergünstigung des Inhalts,
daß sie den eingeführten Rohreis nur nach dem
Gewicht der von ihnen hergestellten Erzeugnisse
Wegen des inneren
Grundes für diese Vergünstigung s. Vered-
lungsverkehrB. Die näheren Bestimmun-
gen über die Zollbegünstigung der R. sind in dem
„Zollregulativ für R." (Abg BZl. 1894,
435 mit Nachtrag Abg 3Bl. 1898, 422) enthalten.
Neben der besonderen Begünstigung sieht dieses
für die R. noch einen gewöhnlichen aktiven Ver-
edlungsverkehr (s. d.) vor, d. h. es gewährt ihnen
bei Ausfuhr ihrer Erzeugnisse Zollfreiheit für
den verwendeten ausländischen Rohreis. Die
Durchführung der Begünstigung erfolgt durch
Gewährung eines Reisschälmühlenkon-
tos (s. Konten im Zollverkehrgz; für
die Abrechnung gelten aber die gleichen Regeln
wie bei offenen Privatlagern (s. Nieder-
lagen, zoll= und steuerfreie, A 3b).
Reisstärkefabriken genießen zunächst für die
Enthülsung des von ihnen bezogenen Rohreises
die gleiche Zollbegünstigung wie die Reisschäl-
mühlen (s. d.). Außerdem ist ihnen noch ge-
stattet, den geschälten Reis im zollfreien Ver-
edlungsverkehr (s. d.) zu Reisstärke zu verar-
beiten. Die näheren Bestimmungen enthält das
„Zollregulativ für R.“ (ZBl. 1891,
180; mit Nachträgen ZBl. 1895, 58; 1896, 576).
Reitwege s. Wege (öffentliche) III, V.
Reklamationen (militärische) s. Militär-
reklamationen:; R. (in Steuerangelegen-
heiten) als Rechtsmittel gegen die Veranlagung
zu einer direkten Steuer finden seit den Steuer-
reformgesetzen vom 24. Juni 1891 und 14. Juli.
1893 nur noch statt: 1. gegen die Festsetzung
der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umher-
ziehen (s. Gewerbebetrieb im Um-
herziehen [Besteuerungl), 2. gegen
die Festsetzung der Wanderlagersteuer (s. Wan-
derlager und Wanderlagersteuer),
3. gegen die Festsetzung der Eisenbahnabgabe
(s. d.), 4. gegen die staatliche Veranlagung
zur Gebäudesteuer (s. d.). Die R. ist bei der
Behörde, gegen deren Festsetzung sie sich richtet,
anzubringen. Die Frist beträgt zu Nr. 1—3 in
Gemäßheit des G. über die Verjährungsfristen
bei öffentlichen Abgaben vom 18. Juni 1840
(GS. 140) drei Monate, zu 4 vier Wochen. Die
Entscheidung erfolgt zu 1, 2 und 4 durch die
Bezirksregierung, zu 3 durch den FM. Wegen
der Anfechtung der Reklamationsentscheidung
s. Rekurs in Steuerangelegenheiten.