Reklameschilder — Religionslehrer für höhere Schulen
Reklameschilder s. Anschläge und An-197
schlagzettel, Verunstaltung III.
Rekruten sind die bei der Aus shebung
(js. Militärersatzwesen 1II) für tauglich
zum Dienst befundenen Militärpflichtigen.
zum Eintritt in den aktiven Dienst zu den Per-
sonen des Beurlaubtenstandes (RMilG. 88 34
und 56 Ziff. 2). S.
stand I.
Rekrutierungsstam mrolle ist die Liste, welche
die Vorstände der Gemeinden und gleichartigen
Verbände unter Kontrolle der Ersatzbehörden
auf Grund der Auszüge aus den Personenstands-
registern (s.
pflicht) über alle Militärpflichtigen ihres Be-
zirks zu führen haben (RMilG., 88 31, 32; Wehr .
§ 45, 46). Wegen Eintragung von Strafen in
die R. s. V. vom 6. Febr. 1908 (MBl. 48).
S. auch Militärersatzwesen II.
Rektoren s. Universi täten III und Tech-
nische Hochschulen, Ticrärztliche
Hochschulen, sowie Landwirtschaftlicher
Unterricht I. Auf dem Gebiete des Volks-
schulwesens sind R. die mit Leitungsbefugnissen
und
versehenen Vorsteher der Schulen mit sechs
mehr aufsteigenden Klassen oder von solchen
Schulen, welche herkömmlich von cinem R. ge-
leitet werden (s. hierzu auch Sckulunterhaltungs-
gesetz vom 28. Juli 1906 — GE. 335 — § 60).
Die haben sich einer Prüfung zu unterziehen
(s. Lehrer= und Lehrerinnenprü-
fungen III). Ausnahmsweise kann von dieser
Prüfung dispensiert, und auch solchen bewährten
Hauptlehrern, die ein Schulsystem der vorgedach-
ten Art bereits geleitet haben, von dem Mdg A.
der Rektortitel beigelegt werden (Erl. vom
4. Juli 1903 — U ZBl. 433). Insbesondere ist
dies nach dem Erlaß des Lehrerbesoldungsgesetzes
vom 26. Mai 1909 mit Rücksicht auf die den
Leitern jener Schulen gewährte Amtszulage (s.
Lehrerbesoldung II 2e) geschehen. Wegen
der Wahrnehmung der Ortsschulaufsicht durch
die R. s. Schulaufsicht und wegen ihrer
Mitgliedschaft bei Schuldeputationen, sowie ihres
Verhältnisses zu solchen s. Schuldeputa-
tionen.
Rektorschulen s. Mittelschulen II.
Rekurs ist eine aus dem franz. Recht (recours)
übernommene Bezeichnung für Rechtsmittel
des älteren Rechts von sehr verschiedener Art
(vgl. z. B. AGO. vom 6. Juli 1793 §§ 3 Ziff. 2,
4b I1, 14; Deklaration vom 6. April 1839 —
GS. 126 — Art. 1 Ziff. 2; G. vom 20. März
1854 — GE. 115 — §§ 5 ff. Dis ibünnargeset
vom 21. Juli 1852 — GS. 465 — | 90 Abs. 2
namentlich für die Beschwerde in —
sachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit. Gegenwärtig sind
das Hauptanwendungsgebiet des R. außer dem:
Steuerrechte (s. den folgenden Artikel) das Ge-
werberecht und das sozialpolitische Versiche-
rungsrecht. Im ersteren findet er gegen den
Bescheid wegen Versagung oder Erteilung der
Genehmigung gewerblicher Anlagen (Gew.
88 20, 21, 25), außerdem aber noch in einer
Reihe von Fällen (z. B. §§ 24 Abs. 5, 54 /G. vom
7. Jan. 1907 — RBl. 3 — Art. 4, 84 Abf. 3,
Sie .
werden vorläufig beurlaubt und gehören bis
Instanz vorgesehen werden.
auch Beurlaubten
(ew. (vgl. dazu Auss Anw. zur Gem O. vom
33 Aubs. 4),
scheidung der
421
Abs. 3, 102 Abs. 3) statt. Dasjenige, was
hierbei über den R. bestimmt ist, hat die Natur
reichsrechtlicher Mindestforderungen; es können
landesgesetzlich namentlich der Kreis der Rekurs-
berechtigten erweitert, außer dem R. noch andere
Rechtsmittel zugelassen und auch eine dritte
Der § 53 LW.
gilt auch für den R. der Gew . (R. in JIW.
1906, 38). Die Vorschriften in den §8§ 20, 21
1. Mai 1901 — HPMl. 123 Ziff. 30) sind
mehrfach auf andere Fälle übertragen worden,
z. B. auf die Anfechtung des Einspruchs der
Verwaltungsbehörde gegen die Eintragung eines
Geburtslisten) und der An-
meldungen (s. Melde= und Gestellungs-
Vereins, falls ein Verwaltungsstreitverfahren
nicht besteht (§8 62 Abs. 2 BlB.), ferner auf
die der Schließung einer Hilfskasse und von
Maßnahmen der Aussichtsbehörden gegen Hilfs-
kassenvorstände ( (Hilfs kassengesetz 88 29 Abs. 2,
gewisser Streitigleiten nach dem
Inv V . (&8§ 23 Abs. 2, 50 Abs. 3 das.) und nach
dem GG. (§ 29 Abf. 2 des G.), sowie den
Fall der Auflösung eines Vereins auf Grund
des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 (RGl.
151) § 2; vel. ferner G. über den Verkehr mit
Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (Rl. 437)
§ 5. Außerdem gibt es noch einen selbständig
geordneten R. gegen die Entscheidungen des
Schiedagerichts nach dem Gu V6|. (S8S 80 ff.),
dem LUVG. (88 86 ff.), dem Su/|. ( 84# ff.)
und dem Bu . (&* 37 Abs. 1). Vgl. §§ 33 ff.
der V., betr. den Geschäftsgang und das Ver-
fahren des R88 vom 19. Olt. 1900 (RGBl.
983). S. auch G., betr. die Abänderung, des
7. Titels im Allg. Berggesetze vom 21. Juni, 1865,
vom 19. Juni 1906 (GS. 199) 8§ 175 A u. 186e
über einen R. gegen Verfügungen und Beschlüsse
des Oberbergamts und RB. (RGl. 1907, 215)
§ 66 über den R. an den BR. gegen die Ent-
obersten Reichsbehörde, durch
welche ein Reichsbeamter in den Ruhestand
versetzt worden ist.
Rekurs in Steuerangelegenheiten findet seit
den Steuerreformgesetzen vom 24. Junä 1891
und 14. Juli 1893 nur noch statt gegen Rekla-
mationsentscheidungen in Hausier-, Wander-
lager-, Gebäudesteuer= und Eisenbal nabgaben-
sachen (s. die Artikel Gewerbebetrieb
im
Umherziehen [Besteuerungl,
Wanderlager und Wanderlager-
steuer, Gebäudesteuer, Eisen-
bahnabgaben und Reklamationen
in Steuerangelegenheiten). Die
Frist beträgt sechs Wochen (G. über die Ver-
jährungsfristen bei öffentlichen Abgaben. vom
18. Juni 1840 § 3; Gebäudesteuergesetz § 11);
die Entscheidung gebührt dem FM. Enzulegen
ist der Rekurs bei der Regierung.
Religion s. Bekenntnisfreiheit;
Religionsunterricht in der Schule.
Religionsdiener s. Disziplinarge-
walt (kirchliche).
Religionsgesellschaften fs. Anerkannte
Religionsgesellschaften.
Religionslehrer für höhere Schulen s. Gym=
nasiallehrer (Vorbildung) I; für
Bolksschulen s. Lehrer= und Lehrerin-
nenprüfungen I1u. IV.