Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Reklameschilder — Religionslehrer für höhere Schulen 
Reklameschilder s. Anschläge und An-197 
schlagzettel, Verunstaltung III. 
Rekruten sind die bei der Aus shebung 
(js. Militärersatzwesen 1II) für tauglich 
zum Dienst befundenen Militärpflichtigen. 
zum Eintritt in den aktiven Dienst zu den Per- 
sonen des Beurlaubtenstandes (RMilG. 88 34 
und 56 Ziff. 2). S. 
stand I. 
Rekrutierungsstam mrolle ist die Liste, welche 
die Vorstände der Gemeinden und gleichartigen 
Verbände unter Kontrolle der Ersatzbehörden 
auf Grund der Auszüge aus den Personenstands- 
registern (s. 
pflicht) über alle Militärpflichtigen ihres Be- 
zirks zu führen haben (RMilG., 88 31, 32; Wehr . 
§ 45, 46). Wegen Eintragung von Strafen in 
die R. s. V. vom 6. Febr. 1908 (MBl. 48). 
S. auch Militärersatzwesen II. 
Rektoren s. Universi täten III und Tech- 
nische Hochschulen, Ticrärztliche 
Hochschulen, sowie Landwirtschaftlicher 
Unterricht I. Auf dem Gebiete des Volks- 
schulwesens sind R. die mit Leitungsbefugnissen 
und 
versehenen Vorsteher der Schulen mit sechs 
mehr aufsteigenden Klassen oder von solchen 
Schulen, welche herkömmlich von cinem R. ge- 
leitet werden (s. hierzu auch Sckulunterhaltungs- 
gesetz vom 28. Juli 1906 — GE. 335 — § 60). 
Die haben sich einer Prüfung zu unterziehen 
(s. Lehrer= und Lehrerinnenprü- 
fungen III). Ausnahmsweise kann von dieser 
Prüfung dispensiert, und auch solchen bewährten 
Hauptlehrern, die ein Schulsystem der vorgedach- 
ten Art bereits geleitet haben, von dem Mdg A. 
der Rektortitel beigelegt werden (Erl. vom 
4. Juli 1903 — U ZBl. 433). Insbesondere ist 
dies nach dem Erlaß des Lehrerbesoldungsgesetzes 
vom 26. Mai 1909 mit Rücksicht auf die den 
Leitern jener Schulen gewährte Amtszulage (s. 
Lehrerbesoldung II 2e) geschehen. Wegen 
der Wahrnehmung der Ortsschulaufsicht durch 
die R. s. Schulaufsicht und wegen ihrer 
Mitgliedschaft bei Schuldeputationen, sowie ihres 
Verhältnisses zu solchen s. Schuldeputa- 
tionen. 
Rektorschulen s. Mittelschulen II. 
Rekurs ist eine aus dem franz. Recht (recours) 
übernommene Bezeichnung für Rechtsmittel 
des älteren Rechts von sehr verschiedener Art 
(vgl. z. B. AGO. vom 6. Juli 1793 §§ 3 Ziff. 2, 
4b I1, 14; Deklaration vom 6. April 1839 — 
GS. 126 — Art. 1 Ziff. 2; G. vom 20. März 
1854 — GE. 115 — §§ 5 ff. Dis ibünnargeset 
vom 21. Juli 1852 — GS. 465 — | 90 Abs. 2 
namentlich für die Beschwerde in — 
sachen und in den Angelegenheiten der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit. Gegenwärtig sind 
das Hauptanwendungsgebiet des R. außer dem: 
Steuerrechte (s. den folgenden Artikel) das Ge- 
werberecht und das sozialpolitische Versiche- 
rungsrecht. Im ersteren findet er gegen den 
Bescheid wegen Versagung oder Erteilung der 
Genehmigung gewerblicher Anlagen (Gew. 
88 20, 21, 25), außerdem aber noch in einer 
Reihe von Fällen (z. B. §§ 24 Abs. 5, 54 /G. vom 
7. Jan. 1907 — RBl. 3 — Art. 4, 84 Abf. 3, 
Sie . 
werden vorläufig beurlaubt und gehören bis 
Instanz vorgesehen werden. 
auch Beurlaubten 
(ew. (vgl. dazu Auss Anw. zur Gem O. vom 
33 Aubs. 4), 
scheidung der 
  
  
421 
Abs. 3, 102 Abs. 3) statt. Dasjenige, was 
hierbei über den R. bestimmt ist, hat die Natur 
reichsrechtlicher Mindestforderungen; es können 
landesgesetzlich namentlich der Kreis der Rekurs- 
berechtigten erweitert, außer dem R. noch andere 
Rechtsmittel zugelassen und auch eine dritte 
Der § 53 LW. 
gilt auch für den R. der Gew . (R. in JIW. 
1906, 38). Die Vorschriften in den §8§ 20, 21 
  
1. Mai 1901 — HPMl. 123 Ziff. 30) sind 
mehrfach auf andere Fälle übertragen worden, 
z. B. auf die Anfechtung des Einspruchs der 
Verwaltungsbehörde gegen die Eintragung eines 
Geburtslisten) und der An- 
meldungen (s. Melde= und Gestellungs- 
Vereins, falls ein Verwaltungsstreitverfahren 
nicht besteht (§8 62 Abs. 2 BlB.), ferner auf 
die der Schließung einer Hilfskasse und von 
Maßnahmen der Aussichtsbehörden gegen Hilfs- 
kassenvorstände ( (Hilfs kassengesetz 88 29 Abs. 2, 
gewisser Streitigleiten nach dem 
Inv V . (&8§ 23 Abs. 2, 50 Abs. 3 das.) und nach 
dem GG. (§ 29 Abf. 2 des G.), sowie den 
Fall der Auflösung eines Vereins auf Grund 
des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 (RGl. 
151) § 2; vel. ferner G. über den Verkehr mit 
Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (Rl. 437) 
§ 5. Außerdem gibt es noch einen selbständig 
geordneten R. gegen die Entscheidungen des 
Schiedagerichts nach dem Gu V6|. (S8S 80 ff.), 
dem LUVG. (88 86 ff.), dem Su/|. ( 84# ff.) 
und dem Bu . (&* 37 Abs. 1). Vgl. §§ 33 ff. 
der V., betr. den Geschäftsgang und das Ver- 
fahren des R88 vom 19. Olt. 1900 (RGBl. 
983). S. auch G., betr. die Abänderung, des 
7. Titels im Allg. Berggesetze vom 21. Juni, 1865, 
vom 19. Juni 1906 (GS. 199) 8§ 175 A u. 186e 
über einen R. gegen Verfügungen und Beschlüsse 
des Oberbergamts und RB. (RGl. 1907, 215) 
§ 66 über den R. an den BR. gegen die Ent- 
obersten Reichsbehörde, durch 
welche ein Reichsbeamter in den Ruhestand 
versetzt worden ist. 
Rekurs in Steuerangelegenheiten findet seit 
den Steuerreformgesetzen vom 24. Junä 1891 
und 14. Juli 1893 nur noch statt gegen Rekla- 
mationsentscheidungen in Hausier-, Wander- 
lager-, Gebäudesteuer= und Eisenbal nabgaben- 
sachen (s. die Artikel Gewerbebetrieb 
im 
Umherziehen [Besteuerungl, 
Wanderlager und Wanderlager- 
steuer, Gebäudesteuer, Eisen- 
bahnabgaben und Reklamationen 
in Steuerangelegenheiten). Die 
Frist beträgt sechs Wochen (G. über die Ver- 
jährungsfristen bei öffentlichen Abgaben. vom 
18. Juni 1840 § 3; Gebäudesteuergesetz § 11); 
die Entscheidung gebührt dem FM. Enzulegen 
ist der Rekurs bei der Regierung. 
Religion s. Bekenntnisfreiheit; 
Religionsunterricht in der Schule. 
Religionsdiener s. Disziplinarge- 
walt (kirchliche). 
Religionsgesellschaften fs. Anerkannte 
Religionsgesellschaften. 
Religionslehrer für höhere Schulen s. Gym= 
nasiallehrer (Vorbildung) I; für 
Bolksschulen s. Lehrer= und Lehrerin- 
nenprüfungen I1u. IV.
	        
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