Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Religiöse Erziehung der Kinder — Remunerations- und Unterstützungsfonds 
behörde erlassenen Bestimmungen erteilt werde. 
Eine Einwirkung auf den sachlichen Inhalt der 
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Religiöse Erziehung der Kinder s. Elter- 
liche Gewalt lII und Vormund und 
Religionslehre steht aber der staatlichen Schul= Vormundschaft III. 
aussichtsbehörde nur insoweit zu, als die Reli 
Religiöse Bersammlungen und Bereine s. 
gionslehre nichts enthalten darf, was den bürger- Versammlungen; Vereine. 
lichen und staatsbürgerlichen Pflichten zuwider- 
läuft. 
Neliktenversorgung s. die die Witwen- 
jaund Waisenversorgung betressenden 
III. Über den Religionsunterricht Artikel sowie Geistliche (Hinterblie- 
in der Volksschule geben Ziff. 15—21 der Allg= benenfürsorge); K irchenbeamte III; 
Best. vom 15. Okt. 1872 (U#l. 
585) nähere Kriegshinterbliebene 
sowie Hin- 
Vorschriften. Als Aufgabe und Ziel des evang. te rbliebene. 
Unterrichts werden hingestellt: die Einführung der 
Kinder in das Verständnis der Heiligen Schrift 
und in das Bekenntnis der Gemeinde, damit 
die Kinder befähigt werden, die Heilige Schrift 
selbständig lesen und an dem Leben, sowie an 
dem 
Anteil nehmen zu können. Im einzgelnen werden 
die Heilige Geschichte: das Bibellesen; die Peri- 
topen: der Katechismus; das geistliche Lied und 
die Gebete behandelt. — Eine Uberhäufung mit 
Unterrichtsftoff ist zu vermeiden. Bei der ge- 
dächtnismäßigen Aneignung ist ein llbermaß 
zu vermeiden. Geistloses Einlernen soll nicht 
Platz greifen (Erl. vom 31. Jan. 1908 Ziff. 5 —. 
1U Bl. 381). 
Für den kath. Religionsunterricht sind be- 
sondere Vorschriften in den einzelnen Bezirken 
getroffen. 
gionsunterricht ist eine wöchentlich zweimalige 
rchulmee zulässig (U. Bl. 1879, 696). 
Religionsunterricht für dic der Kon- 
fession des Lehrers nicht Angehörigen wurde schon 
früher beim Vorhandeufein von 12 Kindern er- 
teilt (U# Bl. 1887, 251), beim Vorhandensein von 
18 Kindern wöchentlich zweimal (U3##ll. 1890 
S. 668, 730). Die Schulverbände waren zur Auf- 
bringung der Kosten verpflichtet (U. 3 Bl. 1905, 250). 
Auch wurdenbzw. werden Staatsbeihilfen dazu ge- 
währt. Eventuell konnte für diesen Zweck ein Leh= überwiesen 
Gottesdienste der Gemeinde lebendigen 
Veranlagung bei Einkommen 
Neben dem schulplanmäßigen Reli= 
Remonstration war ein nicht devolutives 
Rechtsmittel gegen die Veranlagung zu der ehe- 
maligen klassifizierten Einkommensteuer und 
ist mit dieser nach dem Eink StG. vom 21. Juni 
1891 fortgefallen, neuerdings aber durch die 
Novelle zum Einl t G. und Erg tG. vom 
19. Juni 1906 in dem „Einspruch“ gegen die 
bis zu 3000 4 
gewissermaßen wieder aufgelebt (s. Eintom- 
mensteuer lll E, Ein spruch in Steuer- 
angelegenhreiten). 
Remontekommandos sind aus einem Ossizier, 
einem Veterinär und dem erforderlichen Unter- 
personal bestehende Abordnungen, welche nach 
Bestimmung des Kriegsministeriums aus den 
Remontedepots das daselbst zum Armeedienst 
brauchbar gemachte Pferdematerial für die be- 
tressenden Truppenteile nach ihren Standorten 
abzuholen haben. 
Besonderer konfessioneller 
Remontemärkte sind Märkte, welche zum 
Zwecke des Ankaufs von Pferden für das Heer 
alljährlich in Pferdezucht treibenden Gebieten 
stattfinden. Auf denselben wird den Remonte- 
ankaufskommissionen geeignetes Pferdematerial 
im Alter von 3 bis 6 Jahren von den Züchtern 
bzw. Besitzern vorgestellt. Die angetauften 
Pferde werden auf längere Zeit den Remonte- 
depots, welche letztere in Preußen auf kgl. Domä- 
neu eingerichtet sind — zurzeit 18 — zur Pflege 
und von dort den betresfenden 
rervon der Konfession der Minderheit an der betref= Truppenteilen zugeteilt. 
senden Schule angestellt werden (U.Bl. 1873, 683). 
— Vom 1 
durch das Schulunterhaltungsgesctz vom 28. Juli- 
Remuneration der Selbstverwaltungsbeam- 
1. April 1908 ab sind diese Grundsätze ten s. Dienstaufwand II. 
Remunerations= und Unterstützungsfonds sind 
1006 (GS. 335) § 37 für dessen Bereich gesetz-- die in den Etats der einzelnen Verwaltungen 
lich festgelegt und auf den von der S 
gemeinde eingerichteten jüdischen Religionsunter- 
richt (s. d.) siungemäß angewendet (8 40 a. a. O.). 
auch Konfessionelle Schule II. 
– 
— 
— » 
V. Wegen des Religionsunterrichts an höhe 
ren Schulen s. Erl. vom 29. Mai 
(uB Bl. 471) und die dort mitgeteilten Lehr- 
plänc, sowie die Bemerkungen zu denselben 
betreffs des Religionsunterrichts (S. 477—496 
a. a. O.); an höheren Mädchenschulen usw. die 
19011 
Lehrpläne vom 12. Dez. 1908 (U. BBl. S. 893 ff., 
901 ff.): an Mittelschulen den Lehrplan vom 
3. Febr. 1910 (U.BBl. 362 ff.). Betreffs der 
Revision des ev. Religionsunterrichts in den 
höheren Schulen s. auch Generalsuperin 
tendent. 
VI. Die Entscheidung über die Unter- 
ist Sache der Schulaussichtsbehörde (KS. im 
solcher Personen. W. 
die Remunerationsfonds von den zur Remune- 
richtssprache (s. d.) im Religionsunterricht 
Synagogen= unter den persönlichen Ausgaben ausgebrachten 
Fonds zur Gewährung von außerordentlichen 
Remnnerationen, d. i. einmaligen Zuwendungen 
zur Belohnung besonders befriedigender oder 
außergewöhnlicher Dienstleistungen, und von 
außerordentlichen Unterstützungen, d. h. ein- 
maligen Zuwendungen wegen besonderer Be- 
dürftigkeit infolge von Krankheit, Unglücksfällen 
usw., an im Dienst befindliche unmittelbare 
Staatsbeamte. Daneben bestehen Unterstützungs- 
fonds auch für ausgeschiecdene Beamte, für 
Witwen und Waisen von Beamten und für Per- 
sonen, welche, ohne die Eigenschaft von Beamten 
zu haben, im Staatsdienst beschäftigt werden 
oder gewesen sind, sowie für Hinterbliebene 
Wohl zu unterscheiden sind 
rierung, d. h. 
Hilfsarbeitern bestimmten Fonds. 
fortlaufenden Bezahlung, von 
Über die R. 
13B. 1908, 385; Re. im U BBBl. 1907, 350; u. U. im obigen Sinne, neben denen zu außer- 
O# G. im ügvi. 1907, 723). 
VII. 
gionsunterricht fs. Dissidenten. 
ordentlichen Remunerationen nur noch Erspar- 
Über Befreiung vom Reli- nisse an Besoldungs= und anderen zu Dienst- 
einkünften bestimmten Fonds infolge von Stellen-
	        
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