Religiöse Erziehung der Kinder — Remunerations- und Unterstützungsfonds
behörde erlassenen Bestimmungen erteilt werde.
Eine Einwirkung auf den sachlichen Inhalt der
423
Religiöse Erziehung der Kinder s. Elter-
liche Gewalt lII und Vormund und
Religionslehre steht aber der staatlichen Schul= Vormundschaft III.
aussichtsbehörde nur insoweit zu, als die Reli
Religiöse Bersammlungen und Bereine s.
gionslehre nichts enthalten darf, was den bürger- Versammlungen; Vereine.
lichen und staatsbürgerlichen Pflichten zuwider-
läuft.
Neliktenversorgung s. die die Witwen-
jaund Waisenversorgung betressenden
III. Über den Religionsunterricht Artikel sowie Geistliche (Hinterblie-
in der Volksschule geben Ziff. 15—21 der Allg= benenfürsorge); K irchenbeamte III;
Best. vom 15. Okt. 1872 (U#l.
585) nähere Kriegshinterbliebene
sowie Hin-
Vorschriften. Als Aufgabe und Ziel des evang. te rbliebene.
Unterrichts werden hingestellt: die Einführung der
Kinder in das Verständnis der Heiligen Schrift
und in das Bekenntnis der Gemeinde, damit
die Kinder befähigt werden, die Heilige Schrift
selbständig lesen und an dem Leben, sowie an
dem
Anteil nehmen zu können. Im einzgelnen werden
die Heilige Geschichte: das Bibellesen; die Peri-
topen: der Katechismus; das geistliche Lied und
die Gebete behandelt. — Eine Uberhäufung mit
Unterrichtsftoff ist zu vermeiden. Bei der ge-
dächtnismäßigen Aneignung ist ein llbermaß
zu vermeiden. Geistloses Einlernen soll nicht
Platz greifen (Erl. vom 31. Jan. 1908 Ziff. 5 —.
1U Bl. 381).
Für den kath. Religionsunterricht sind be-
sondere Vorschriften in den einzelnen Bezirken
getroffen.
gionsunterricht ist eine wöchentlich zweimalige
rchulmee zulässig (U. Bl. 1879, 696).
Religionsunterricht für dic der Kon-
fession des Lehrers nicht Angehörigen wurde schon
früher beim Vorhandeufein von 12 Kindern er-
teilt (U# Bl. 1887, 251), beim Vorhandensein von
18 Kindern wöchentlich zweimal (U3##ll. 1890
S. 668, 730). Die Schulverbände waren zur Auf-
bringung der Kosten verpflichtet (U. 3 Bl. 1905, 250).
Auch wurdenbzw. werden Staatsbeihilfen dazu ge-
währt. Eventuell konnte für diesen Zweck ein Leh= überwiesen
Gottesdienste der Gemeinde lebendigen
Veranlagung bei Einkommen
Neben dem schulplanmäßigen Reli=
Remonstration war ein nicht devolutives
Rechtsmittel gegen die Veranlagung zu der ehe-
maligen klassifizierten Einkommensteuer und
ist mit dieser nach dem Eink StG. vom 21. Juni
1891 fortgefallen, neuerdings aber durch die
Novelle zum Einl t G. und Erg tG. vom
19. Juni 1906 in dem „Einspruch“ gegen die
bis zu 3000 4
gewissermaßen wieder aufgelebt (s. Eintom-
mensteuer lll E, Ein spruch in Steuer-
angelegenhreiten).
Remontekommandos sind aus einem Ossizier,
einem Veterinär und dem erforderlichen Unter-
personal bestehende Abordnungen, welche nach
Bestimmung des Kriegsministeriums aus den
Remontedepots das daselbst zum Armeedienst
brauchbar gemachte Pferdematerial für die be-
tressenden Truppenteile nach ihren Standorten
abzuholen haben.
Besonderer konfessioneller
Remontemärkte sind Märkte, welche zum
Zwecke des Ankaufs von Pferden für das Heer
alljährlich in Pferdezucht treibenden Gebieten
stattfinden. Auf denselben wird den Remonte-
ankaufskommissionen geeignetes Pferdematerial
im Alter von 3 bis 6 Jahren von den Züchtern
bzw. Besitzern vorgestellt. Die angetauften
Pferde werden auf längere Zeit den Remonte-
depots, welche letztere in Preußen auf kgl. Domä-
neu eingerichtet sind — zurzeit 18 — zur Pflege
und von dort den betresfenden
rervon der Konfession der Minderheit an der betref= Truppenteilen zugeteilt.
senden Schule angestellt werden (U.Bl. 1873, 683).
— Vom 1
durch das Schulunterhaltungsgesctz vom 28. Juli-
Remuneration der Selbstverwaltungsbeam-
1. April 1908 ab sind diese Grundsätze ten s. Dienstaufwand II.
Remunerations= und Unterstützungsfonds sind
1006 (GS. 335) § 37 für dessen Bereich gesetz-- die in den Etats der einzelnen Verwaltungen
lich festgelegt und auf den von der S
gemeinde eingerichteten jüdischen Religionsunter-
richt (s. d.) siungemäß angewendet (8 40 a. a. O.).
auch Konfessionelle Schule II.
–
—
— »
V. Wegen des Religionsunterrichts an höhe
ren Schulen s. Erl. vom 29. Mai
(uB Bl. 471) und die dort mitgeteilten Lehr-
plänc, sowie die Bemerkungen zu denselben
betreffs des Religionsunterrichts (S. 477—496
a. a. O.); an höheren Mädchenschulen usw. die
19011
Lehrpläne vom 12. Dez. 1908 (U. BBl. S. 893 ff.,
901 ff.): an Mittelschulen den Lehrplan vom
3. Febr. 1910 (U.BBl. 362 ff.). Betreffs der
Revision des ev. Religionsunterrichts in den
höheren Schulen s. auch Generalsuperin
tendent.
VI. Die Entscheidung über die Unter-
ist Sache der Schulaussichtsbehörde (KS. im
solcher Personen. W.
die Remunerationsfonds von den zur Remune-
richtssprache (s. d.) im Religionsunterricht
Synagogen= unter den persönlichen Ausgaben ausgebrachten
Fonds zur Gewährung von außerordentlichen
Remnnerationen, d. i. einmaligen Zuwendungen
zur Belohnung besonders befriedigender oder
außergewöhnlicher Dienstleistungen, und von
außerordentlichen Unterstützungen, d. h. ein-
maligen Zuwendungen wegen besonderer Be-
dürftigkeit infolge von Krankheit, Unglücksfällen
usw., an im Dienst befindliche unmittelbare
Staatsbeamte. Daneben bestehen Unterstützungs-
fonds auch für ausgeschiecdene Beamte, für
Witwen und Waisen von Beamten und für Per-
sonen, welche, ohne die Eigenschaft von Beamten
zu haben, im Staatsdienst beschäftigt werden
oder gewesen sind, sowie für Hinterbliebene
Wohl zu unterscheiden sind
rierung, d. h.
Hilfsarbeitern bestimmten Fonds.
fortlaufenden Bezahlung, von
Über die R.
13B. 1908, 385; Re. im U BBBl. 1907, 350; u. U. im obigen Sinne, neben denen zu außer-
O# G. im ügvi. 1907, 723).
VII.
gionsunterricht fs. Dissidenten.
ordentlichen Remunerationen nur noch Erspar-
Über Befreiung vom Reli- nisse an Besoldungs= und anderen zu Dienst-
einkünften bestimmten Fonds infolge von Stellen-