Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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vakanzen und auch diesc nur für die an der Wahr- 
nehmung der Stelle beteiligten Beamten ver- 
wendet werden dürfen (G., betr. den Staats- 
haushalt, vom 11. Mai 1898 §§ 23, 24), hat das 
St M. unterm 13. März 1897 folgende Grund- 
sätze aufgestellt: 1. 
für mittlere und höhere Beamte andererseits 
getrennt zu etatisicren, sofern nicht wegen ihrer 
Geringfügigkeit in den Spezialetate etwas 
Berleburg 
Sämtliche R. u. U. sind für 
Unterbeamte und Kanzleibeamte einerseits und 
2. März 1850 (GS 
Rennangelegenheiten — Rentenbanken 
und Wittgenstein-Wittgenstein — 
GE. 1840, 6; Kab O. vom 18. April 1845, betr. 
Bestätigung des Reglements für die Tilgungs- 
kasse zur Erleichterung der Ablösung der Real- 
lasten in den Kreisen Heiligenstadt, Mülhausen. 
und Worbis, vom 9. April 1845 — GE. 110). 
Durch das gleichzeitig mit dem AblG. vom 
77) erlassene und mit diesem 
im engsten Zusammenhang stehende G. über 
die Errichtung von R. von demselben Tage 
anderes bestimmt wird. 2. Aus den für Unter- v (GS. 521) wurde eine ähnliche Einrichtung für 
und Ranzleibeamte bestimmten Fonds werden 
vorbehaltlich anderweiter Festsetzung 
besonderen Bedürfnisses, Remunerationen nur 
nach Maßgabe der Tüchtigkeit und der dienst- 
3. Die Fonds für 
für Ost= und Westpreußen; Berlin für Branden- 
lichen Leistungen gewährt. 
die mittleren und höheren Beamten werden in 
solche für Unterstützungen und in solche für 
Remunerationen zerlegt, sofern nicht wegen 
ihrer Geringfügigkeit in den Spezialetats etwas 
anderes bestimmt ist. 4. Unterstützungen werden 
mittleren und höheren Beamten nur im Falle 
in den 
Spezialetats Unterstützungen nur im Falle eines 
GEGrundlagen bestehen jetzt — nachdem inzwischen 
den ganzen Staat getroffen. Seine Bestim- 
mungen wurden später auch auf die neu er- 
worbenen Landesteile ausgedehnt. Auf diesen 
mehrfache Veränderungen in den Geschäfts- 
bezirken vorgekommen sind — R. in Königsberg 
burg und den Stadtkreis Berlin; Stettin für 
Pommern, Schleswig-Holstein und den Kreis 
Herzogtum Lauenburg; Posen für Posen; 
Breslau für Schlesien; Magdeburg für Sachsen 
und Hannover; Münster für Westfalen, die 
eines außerordentlichen Bedürfnisses gewährt. Rheinprovinz, Hessen-Nassau und die Hohenzoll. 
5. Remunerationen werden an mittlere und Lande (vgl. G. vom 3. April 1869 — GS. 544— 
höhere Beamte nur für außergewöhnliche Dienst- 8 4; G. vom 3. Jan. 1873 — GS. 3 — F 40; 
leistungen und an höhere Beamte auch dann nur G. vom 23. Juli. 1876 — GS. 357 — 18; 
in besonderen Ausnahmefällen gewährt. 6. Nicht- 
verbrauchte Bestände bei den Remunerations- 
fonds sind am Jahresschluß als erspart nach- 
zuweisen; nicht verbrauchte Bestände bei den 
Unterstützungsfonds sowie bei ungetrennt etati- 
sierten R. u. U. sind in die folgenden Jahre zu 
übertragen (Runderlaß des FM. und IM. vom 
20. Juni 1897). 
Rennangelegenheiten. Bei öffentlich ver- 
anstalterten Rennen ganz allgemein, nicht 
bloß Pferderennen, sondern z. B. auch Rad- 
rennen, Regatten, unterliegen die Ausweise 
über die Wetteinsätze der Reichsstempelabgabe. 
S. Reichsstempelsteuer lle Abs. 3 und 
im übrigen Pferderennen, Sschieds- 
gerichte in Rennangelegenheiten, 
Totalisator, s. auch Radfahren. 
Renten (Unfall-, allters# Invaliden-) s. Un- 
,IV: Invaliden= tretenden Geldrenten, die Verhandlung zwischen 
fallversicherung III 
versicherung III, IV. 
Rentenbanken. 
  
  
Die im Anfange des vorigen 
G. vom 16. Juni 1876 — GE. 369 — F 1; 
G. vom 1. Febr. 1879 — GS. 14; G. vom 
10. Juni 1885 — GS. 273 — § 1). Die R. sind 
staatliche, unter dem FM. und dem Mf8. stehende 
Behörden, die von dem Staate mit dem er- 
forderlichen Betriebsfonds versehen werden und 
ihre Geschäfte unter der Garantie des Staates 
und unter Mitwirkung und Kontrolle der Provin- 
zialvertretung (Rentenbankgesetz § 5; Erl. des 
JM. und des M L. vom 25. März 1876 — 
MBl. 99) führen. An ihrer Spitze steht eine 
aus einem Direktor und zwei Mitgliedern (einem 
Justitiar und einem Provinzialrentmeister) kolle- 
gialisch zusammengesetzte „Kgl. Direktion der 
Rentenbank“. Direktor und Justitiar werden 
der Regel nach im Nebenamte angestellt (#. 
vom 24. Juni 1850 — GS. 341). Die Fest- 
setzungen der an die Stelle der Reallasten 
den Parteien über die Überweisung dieser Geld- 
renten an die R. und die Entscheidung sowohl 
Jahrhunderts erlassenen Ablösungsgesetze hatten hierüber als über die Höhe der den Berechtigten 
zwar Bestimmungen darüber getroffen, daß die von der R. zu gewährenden Abfindung liegt den 
Reallasten in feste Geldrenten umgewandelt und Auseinandersetzungsbehörden ob, die auch bei 
diese durch Kapitalisierung des Jahreswertes der Errichtung der Ablösungsrezesse die Rechte 
und Barzahlung des Kapitals endgültig ab= der R. von Amts wegen wahrzunehmen haben; 
gelöst werden konnten. Dieses Mittel genügte der Zuziehung der Direktion der R. bei der Er- 
aber dort, wo es dem Verpflichteten an dem richtung solcher Rezesse bedarf es daher nicht 
zur Barzahlung nötigen Gelde fehlte, nicht zur (Rentenbankgesetz §# 4—12). Zur Ablösung 
Erreichung des Zweckes der Gesetzgebung: der durch die R. geeignet sind der Regel nach alle 
Beseitigung der Reallasten. Schon bald wurden überhaupt der Ablösung unterliegenden. Real- 
daher für einzelne besonders bedürftige Landes= lasten; ausgeschlossen bleiben jedoch einige im 
teile besondere Rententilgungskassen errichtet, AblG. vom 2. März 1850 (85 53, 54, 66) be- 
die dem Verpflichteten das Ablösungskapital sonders bezeichnete, ferner die nach dessen Ver- 
vorstreckten und von ihm dafür eine Tilgungs= kündung neu auferlegten Geldrenten — die 
rente bezogen (vgl. Kab O. vom 20. Sept. 1836, auf Rentengütern (s. d.) haftenden Renten und 
betr. Bestätigung des Reglements für die die Erbabfindungsrenten aus dem G., betr. das 
Tilgungskasse zur Erleichterung der Ablösung Anerbenrecht bei Renten= und Ansiedlungs- 
der Reallasten in den Kreisen Paderborn, Büren, 
Warburg und Höxter, vom 8. Aug. 1836 — GS. 
235; G. vom 22. Dez. 1839, betr. die Ablösung 
der Reallasten in den Grafschaften Wittgenstein- 
  
gütern, vom 8. Juni 1896 (GS. 124) ls. An- 
erbenrecht IVl, machen aber eine Ausnahme 
von der Ausnahme und können durch Vermitt- 
lung der R. abgelöst werden —, endlich alle dem
	        
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