424
vakanzen und auch diesc nur für die an der Wahr-
nehmung der Stelle beteiligten Beamten ver-
wendet werden dürfen (G., betr. den Staats-
haushalt, vom 11. Mai 1898 §§ 23, 24), hat das
St M. unterm 13. März 1897 folgende Grund-
sätze aufgestellt: 1.
für mittlere und höhere Beamte andererseits
getrennt zu etatisicren, sofern nicht wegen ihrer
Geringfügigkeit in den Spezialetate etwas
Berleburg
Sämtliche R. u. U. sind für
Unterbeamte und Kanzleibeamte einerseits und
2. März 1850 (GS
Rennangelegenheiten — Rentenbanken
und Wittgenstein-Wittgenstein —
GE. 1840, 6; Kab O. vom 18. April 1845, betr.
Bestätigung des Reglements für die Tilgungs-
kasse zur Erleichterung der Ablösung der Real-
lasten in den Kreisen Heiligenstadt, Mülhausen.
und Worbis, vom 9. April 1845 — GE. 110).
Durch das gleichzeitig mit dem AblG. vom
77) erlassene und mit diesem
im engsten Zusammenhang stehende G. über
die Errichtung von R. von demselben Tage
anderes bestimmt wird. 2. Aus den für Unter- v (GS. 521) wurde eine ähnliche Einrichtung für
und Ranzleibeamte bestimmten Fonds werden
vorbehaltlich anderweiter Festsetzung
besonderen Bedürfnisses, Remunerationen nur
nach Maßgabe der Tüchtigkeit und der dienst-
3. Die Fonds für
für Ost= und Westpreußen; Berlin für Branden-
lichen Leistungen gewährt.
die mittleren und höheren Beamten werden in
solche für Unterstützungen und in solche für
Remunerationen zerlegt, sofern nicht wegen
ihrer Geringfügigkeit in den Spezialetats etwas
anderes bestimmt ist. 4. Unterstützungen werden
mittleren und höheren Beamten nur im Falle
in den
Spezialetats Unterstützungen nur im Falle eines
GEGrundlagen bestehen jetzt — nachdem inzwischen
den ganzen Staat getroffen. Seine Bestim-
mungen wurden später auch auf die neu er-
worbenen Landesteile ausgedehnt. Auf diesen
mehrfache Veränderungen in den Geschäfts-
bezirken vorgekommen sind — R. in Königsberg
burg und den Stadtkreis Berlin; Stettin für
Pommern, Schleswig-Holstein und den Kreis
Herzogtum Lauenburg; Posen für Posen;
Breslau für Schlesien; Magdeburg für Sachsen
und Hannover; Münster für Westfalen, die
eines außerordentlichen Bedürfnisses gewährt. Rheinprovinz, Hessen-Nassau und die Hohenzoll.
5. Remunerationen werden an mittlere und Lande (vgl. G. vom 3. April 1869 — GS. 544—
höhere Beamte nur für außergewöhnliche Dienst- 8 4; G. vom 3. Jan. 1873 — GS. 3 — F 40;
leistungen und an höhere Beamte auch dann nur G. vom 23. Juli. 1876 — GS. 357 — 18;
in besonderen Ausnahmefällen gewährt. 6. Nicht-
verbrauchte Bestände bei den Remunerations-
fonds sind am Jahresschluß als erspart nach-
zuweisen; nicht verbrauchte Bestände bei den
Unterstützungsfonds sowie bei ungetrennt etati-
sierten R. u. U. sind in die folgenden Jahre zu
übertragen (Runderlaß des FM. und IM. vom
20. Juni 1897).
Rennangelegenheiten. Bei öffentlich ver-
anstalterten Rennen ganz allgemein, nicht
bloß Pferderennen, sondern z. B. auch Rad-
rennen, Regatten, unterliegen die Ausweise
über die Wetteinsätze der Reichsstempelabgabe.
S. Reichsstempelsteuer lle Abs. 3 und
im übrigen Pferderennen, Sschieds-
gerichte in Rennangelegenheiten,
Totalisator, s. auch Radfahren.
Renten (Unfall-, allters# Invaliden-) s. Un-
,IV: Invaliden= tretenden Geldrenten, die Verhandlung zwischen
fallversicherung III
versicherung III, IV.
Rentenbanken.
Die im Anfange des vorigen
G. vom 16. Juni 1876 — GE. 369 — F 1;
G. vom 1. Febr. 1879 — GS. 14; G. vom
10. Juni 1885 — GS. 273 — § 1). Die R. sind
staatliche, unter dem FM. und dem Mf8. stehende
Behörden, die von dem Staate mit dem er-
forderlichen Betriebsfonds versehen werden und
ihre Geschäfte unter der Garantie des Staates
und unter Mitwirkung und Kontrolle der Provin-
zialvertretung (Rentenbankgesetz § 5; Erl. des
JM. und des M L. vom 25. März 1876 —
MBl. 99) führen. An ihrer Spitze steht eine
aus einem Direktor und zwei Mitgliedern (einem
Justitiar und einem Provinzialrentmeister) kolle-
gialisch zusammengesetzte „Kgl. Direktion der
Rentenbank“. Direktor und Justitiar werden
der Regel nach im Nebenamte angestellt (#.
vom 24. Juni 1850 — GS. 341). Die Fest-
setzungen der an die Stelle der Reallasten
den Parteien über die Überweisung dieser Geld-
renten an die R. und die Entscheidung sowohl
Jahrhunderts erlassenen Ablösungsgesetze hatten hierüber als über die Höhe der den Berechtigten
zwar Bestimmungen darüber getroffen, daß die von der R. zu gewährenden Abfindung liegt den
Reallasten in feste Geldrenten umgewandelt und Auseinandersetzungsbehörden ob, die auch bei
diese durch Kapitalisierung des Jahreswertes der Errichtung der Ablösungsrezesse die Rechte
und Barzahlung des Kapitals endgültig ab= der R. von Amts wegen wahrzunehmen haben;
gelöst werden konnten. Dieses Mittel genügte der Zuziehung der Direktion der R. bei der Er-
aber dort, wo es dem Verpflichteten an dem richtung solcher Rezesse bedarf es daher nicht
zur Barzahlung nötigen Gelde fehlte, nicht zur (Rentenbankgesetz §# 4—12). Zur Ablösung
Erreichung des Zweckes der Gesetzgebung: der durch die R. geeignet sind der Regel nach alle
Beseitigung der Reallasten. Schon bald wurden überhaupt der Ablösung unterliegenden. Real-
daher für einzelne besonders bedürftige Landes= lasten; ausgeschlossen bleiben jedoch einige im
teile besondere Rententilgungskassen errichtet, AblG. vom 2. März 1850 (85 53, 54, 66) be-
die dem Verpflichteten das Ablösungskapital sonders bezeichnete, ferner die nach dessen Ver-
vorstreckten und von ihm dafür eine Tilgungs= kündung neu auferlegten Geldrenten — die
rente bezogen (vgl. Kab O. vom 20. Sept. 1836, auf Rentengütern (s. d.) haftenden Renten und
betr. Bestätigung des Reglements für die die Erbabfindungsrenten aus dem G., betr. das
Tilgungskasse zur Erleichterung der Ablösung Anerbenrecht bei Renten= und Ansiedlungs-
der Reallasten in den Kreisen Paderborn, Büren,
Warburg und Höxter, vom 8. Aug. 1836 — GS.
235; G. vom 22. Dez. 1839, betr. die Ablösung
der Reallasten in den Grafschaften Wittgenstein-
gütern, vom 8. Juni 1896 (GS. 124) ls. An-
erbenrecht IVl, machen aber eine Ausnahme
von der Ausnahme und können durch Vermitt-
lung der R. abgelöst werden —, endlich alle dem