Rentenbriefe — Rentengüter
Domänenfiskus als Berechtigtem zustehenden
Reallasten; auf diese letzteren finden aber die
Grundsätze des Rentenbankgesetzes mit der!
Maßgabe Anwendung, daß die zu zahlenden
Tilgungsrenten an die Staatskasse als sog.
Domänenamortisationsrenten zu entrichten sind;
der Fiskus erhält also keine einmalige Abfindung
durch Rentenbriefe (Rentenbaukgesetz 88 6, 7, 61).
Wiederholt hat zwar eine Schließung der R.
in der Art stattgefunden, daß für Ablösungen,
die nach einem bestimmten Zeitpuntte beantragt
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Rentenbankrente außer durch die regelmäßigen
Tilgungsbeiträge auch durch außerordentliche
Kapitalzahlungen ganz oder tcilweise zu tilgen
(Rentenbantgesetz § 23). In welchem Umfange
die R. seither tätig gewesen sind, geht daraus
hervor, daß bis zum 1. Okt. 1910 im ganzen
650 702 310 .K Rentenbriese in Umlauf gesetzt
waren (davon 140 238 930 .K auf Grund des
Rentengutsgesetzes vom 7. Juli 1891). Von
diesem Betrage waren 359 200 620 K (10 789290
Mark) ausgelost und also noch 291 495 720 K
wurden, ihre Mitwirkung nicht mehr stattfinden (129 410 640 .K) im Umlauf. Die Nentenbriefe
sollte; diese Maßregel ist aber stets später wieder der früheren Tilgungskassen sind inzwischen bis
rückgängig gemacht worden, und jetzt findet auf auf einen geringen Botrag der Eichsfeldschen
Grund des § 14 des Rentengutsgesetzes vom Tilgungskasse sämtlich wieder eingelöst.
7. Juli 1891 (GS. 279) ihre Vermittlung wieder des rt . und r-. öön n ne, —“s
unbeschränkt statt (Rentenbankgesetz § 56; G. vom #enb. Stane# 1 «’,«
AS. Algil lsgs —-(· GE. 23. % 6. 56; 27. April über Landeskultur und landwirtschaftliche Polizci,
1872 — GS. 417— § 8; G. vom 11. Juni 1873— Rentenbriefe s. Rentenbanken.
GS. 356 — §5; G. vom 3. Jan. 183— GS. 3— Nentengüter. Durch die Ablösungsgesetz-
* 44; G. vom 15. Febr. 1874 — C 21; — § 5; gebung des Jahres 1850, deren Bestimmungen
G. vom 16. Juni 1876 — GS. 308. — § 1: 2 später auch in die neuen Provinzen eingeführt
vom 26. Juli 1876 — GS. 357; G. vom 13. März wurden, war die Erbpacht aufgehoben, der
1879 — GS. 123; G. vom 17. Jan. 1881 — Verkauf von Grundstücken gegen Auferlegung
GS. 5). Die Ablösung geschieht dadurch, daß, von Naturalabgaben überhaupt verboten und
sobald die Reallasten in feste Geldrenten ver= ein solcher gegen Auferlegung von Geldabgaben
wandelt sind, die R. den Berechtigten gegen nur in sehr eingeschränktem Maße zugelassen
Überlassung der Geldrente für das zu deren worden (vgl. unter Ablösung der Real-
Ablösung erforderliche Kapital durch zinstragende,
allmählich zu tilgende Schuldverschreibungen
(Rentenbriefe) abfindet, die Rente aber alsdann
von dem Verpflichteten so lange fortbezieht, als zahlung erfolgen.
dies zur Zahlung der Zinsen und zur allmählichen
Tilgung der Rentenbriefe erforderlich ist. So-
bald diese Tilgung vollendet ist, hört die Ver-
bindlichkeit des Belasteten zur Entrichtung der
Rente ganz auf, und von dem Zeitpunkte an,
in welchem eine Rente von der R. übernommen
und der Berechtigte durch letztere abgesunden
wird, hören alle gegenseitigen Rechte und
Pflichten zwischen den bisher Berechtigten und
Verpflichteten in bezug auf diese Rente und
diejenigen Reallasten, an deren Stelle die
Rente getreten, völlig auf. Die an die R. ab-
getretenen Renten haben die Vorrechte öffent-
licher Abgaben und werden mit den Steuern
eingezogen; sie unterliegen also der Beitreibung
im Verwaltungszwangsverfahren (Rentenbank-
gesetz § 21) und haben hinsichtlich der laufen-
den und der aus den letzten zwei Jahren rück-
ständigen Beiträge ein Vorzugsrecht bei der
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
(Rentenbankgesetz § 18; G. vom 24. März 1897—
RGBl. 1898, 713 — 8 10, 156; Pr Ausf G. vom
23. Sept. 1899 — GE. 291 — Art. 1—3). Die
Rentenbankrenten bedürfen auch nicht der Ein-
tragung in das Grundbuch (AGB#B. Art. 22
Ziff. 3 und AGGBO. Art. 12; vgl. aber Renten-
gutsgesetz vom 7. Juli 1891 § 6 Ziff. 6 und G.
vom 8. Juni 1896 § 23 Abs. 3 Ziff. 3). Bei
einer Zerstückelung von Grundstücken, auf denen
eine Rentenbankrente haftet, unterliegt diese
der Verteilung nach Maßgabe des G. vom
25. Aug.
4. Juli 1887 (GS. 334) und vom 13. Juni 1888
(GS. 243). Jahresbeträge unter 3 .K sind dabei
jedoch auf Verlangen der Rentenbankdirektion
in bar abzulösen (G. vom 27. Juni 1860 —
GS. 383). Dem Belasteten steht es frei, die
1876 (GS. 405); vgl. auch G. vom
lasten). Ein Erwerb von Grundstücken, auch
solcher von mittlerem und kleinem Umfange,
konnte daher fortan nur noch gegen Kapital-
Hierdurch aber wurden viele
Kreise, insbesondere auch solche, die zu Kolonisten
sehr geeignet waren — jüngere abgesundene
Bauernsöhne, tüchtige Arbeiter usw. — von dem
Grundstückserwerbe ausgeschlossen, weil dieser
zu große Ansprüche an die Kapitalkraft stellte.
Es fehlte daher nicht an Stimmen, die die Auf-
hebung der Erbpacht für einen Fehler erklärten
und entweder ihre Wiedereinführung oder die
Schaffung einer ihr ähnlichen Rechtsform ver-
langten. Erst in dem G., betr. die Beförderung
deutscher Ansiedlungen in den Prov. West-
preußen und Posen, vom 26. April 1886 (GS.
131) fand dieser Wunsch Erfüllung, und zwar
zunächst nur für den Geschäftsbereich der An-
siedlungskommission. Schon bald aber, nämlich
durch G. vom 27. Juni 1890 (GS. 209), wurde
die neue Rechtsform der „Rentengüter" für den
ganzen Staat eingeführt. Wurde von ihr auch
zunächst nur ein sehr geringer Gebrauch ge-
macht, so änderte sich das doch bald, als das
G. vom 7. Juli 1891 (GS. 279) die Vermitt-
lung der Generalkommission bei der Be-
gründung von R. und außerdem die Inan-
spruchnahme der Rentenbanken für eine Ab-
lösung der Rentengutsrenten gestattete. Durch
G. vom 8. Juni 1896 (GS. 124) wurde für
die R. das Anerbenrecht (s. d.) eingeführt und
endlich durch G. vom 12. Juli 1900 (GS. 300)
labgeändert durch G. vom 20. Juli 1910 —
GS. 149| ihre Begründung durch Bereitstellung
von Mitteln des Reservefonds der Rentenbanken
für Gewährung von Zwischenkredit (s. d.) ge-
fördert. Das BG#B. hat die Vorschriften über
R., sowie die über Anerbenrecht unberührt ge-
lassen (EG. Art. 62, 64). Das preuß. AGBGB.
hat daraufhin noch besondere Vorschriften über
die Form der Rentengutsverträge erlassen und