Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Rentenbriefe — Rentengüter 
Domänenfiskus als Berechtigtem zustehenden 
Reallasten; auf diese letzteren finden aber die 
Grundsätze des Rentenbankgesetzes mit der! 
Maßgabe Anwendung, daß die zu zahlenden 
Tilgungsrenten an die Staatskasse als sog. 
Domänenamortisationsrenten zu entrichten sind; 
der Fiskus erhält also keine einmalige Abfindung 
durch Rentenbriefe (Rentenbaukgesetz 88 6, 7, 61). 
Wiederholt hat zwar eine Schließung der R. 
in der Art stattgefunden, daß für Ablösungen, 
die nach einem bestimmten Zeitpuntte beantragt 
  
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Rentenbankrente außer durch die regelmäßigen 
Tilgungsbeiträge auch durch außerordentliche 
Kapitalzahlungen ganz oder tcilweise zu tilgen 
(Rentenbantgesetz § 23). In welchem Umfange 
die R. seither tätig gewesen sind, geht daraus 
hervor, daß bis zum 1. Okt. 1910 im ganzen 
650 702 310 .K Rentenbriese in Umlauf gesetzt 
waren (davon 140 238 930 .K auf Grund des 
Rentengutsgesetzes vom 7. Juli 1891). Von 
diesem Betrage waren 359 200 620 K (10 789290 
Mark) ausgelost und also noch 291 495 720 K 
wurden, ihre Mitwirkung nicht mehr stattfinden (129 410 640 .K) im Umlauf. Die Nentenbriefe 
sollte; diese Maßregel ist aber stets später wieder der früheren Tilgungskassen sind inzwischen bis 
rückgängig gemacht worden, und jetzt findet auf auf einen geringen Botrag der Eichsfeldschen 
Grund des § 14 des Rentengutsgesetzes vom Tilgungskasse sämtlich wieder eingelöst. 
7. Juli 1891 (GS. 279) ihre Vermittlung wieder des rt . und r-. öön n ne, —“s 
unbeschränkt statt (Rentenbankgesetz § 56; G. vom #enb. Stane# 1 «’,« 
AS. Algil lsgs —-(· GE. 23. % 6. 56; 27. April über Landeskultur und landwirtschaftliche Polizci, 
1872 — GS. 417— § 8; G. vom 11. Juni 1873— Rentenbriefe s. Rentenbanken. 
GS. 356 — §5; G. vom 3. Jan. 183— GS. 3— Nentengüter. Durch die Ablösungsgesetz- 
* 44; G. vom 15. Febr. 1874 — C 21; — § 5; gebung des Jahres 1850, deren Bestimmungen 
G. vom 16. Juni 1876 — GS. 308. — § 1: 2 später auch in die neuen Provinzen eingeführt 
vom 26. Juli 1876 — GS. 357; G. vom 13. März wurden, war die Erbpacht aufgehoben, der 
1879 — GS. 123; G. vom 17. Jan. 1881 — Verkauf von Grundstücken gegen Auferlegung 
GS. 5). Die Ablösung geschieht dadurch, daß, von Naturalabgaben überhaupt verboten und 
sobald die Reallasten in feste Geldrenten ver= ein solcher gegen Auferlegung von Geldabgaben 
wandelt sind, die R. den Berechtigten gegen nur in sehr eingeschränktem Maße zugelassen 
Überlassung der Geldrente für das zu deren worden (vgl. unter Ablösung der Real- 
Ablösung erforderliche Kapital durch zinstragende, 
allmählich zu tilgende Schuldverschreibungen 
(Rentenbriefe) abfindet, die Rente aber alsdann 
von dem Verpflichteten so lange fortbezieht, als zahlung erfolgen. 
dies zur Zahlung der Zinsen und zur allmählichen 
Tilgung der Rentenbriefe erforderlich ist. So- 
bald diese Tilgung vollendet ist, hört die Ver- 
bindlichkeit des Belasteten zur Entrichtung der 
Rente ganz auf, und von dem Zeitpunkte an, 
in welchem eine Rente von der R. übernommen 
und der Berechtigte durch letztere abgesunden 
wird, hören alle gegenseitigen Rechte und 
Pflichten zwischen den bisher Berechtigten und 
Verpflichteten in bezug auf diese Rente und 
diejenigen Reallasten, an deren Stelle die 
Rente getreten, völlig auf. Die an die R. ab- 
getretenen Renten haben die Vorrechte öffent- 
licher Abgaben und werden mit den Steuern 
eingezogen; sie unterliegen also der Beitreibung 
im Verwaltungszwangsverfahren (Rentenbank- 
gesetz § 21) und haben hinsichtlich der laufen- 
den und der aus den letzten zwei Jahren rück- 
ständigen Beiträge ein Vorzugsrecht bei der 
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 
(Rentenbankgesetz § 18; G. vom 24. März 1897— 
RGBl. 1898, 713 — 8 10, 156; Pr Ausf G. vom 
23. Sept. 1899 — GE. 291 — Art. 1—3). Die 
Rentenbankrenten bedürfen auch nicht der Ein- 
tragung in das Grundbuch (AGB#B. Art. 22 
Ziff. 3 und AGGBO. Art. 12; vgl. aber Renten- 
gutsgesetz vom 7. Juli 1891 § 6 Ziff. 6 und G. 
vom 8. Juni 1896 § 23 Abs. 3 Ziff. 3). Bei 
einer Zerstückelung von Grundstücken, auf denen 
eine Rentenbankrente haftet, unterliegt diese 
der Verteilung nach Maßgabe des G. vom 
25. Aug. 
4. Juli 1887 (GS. 334) und vom 13. Juni 1888 
(GS. 243). Jahresbeträge unter 3 .K sind dabei 
jedoch auf Verlangen der Rentenbankdirektion 
in bar abzulösen (G. vom 27. Juni 1860 — 
GS. 383). Dem Belasteten steht es frei, die 
1876 (GS. 405); vgl. auch G. vom 
  
lasten). Ein Erwerb von Grundstücken, auch 
solcher von mittlerem und kleinem Umfange, 
konnte daher fortan nur noch gegen Kapital- 
Hierdurch aber wurden viele 
Kreise, insbesondere auch solche, die zu Kolonisten 
sehr geeignet waren — jüngere abgesundene 
Bauernsöhne, tüchtige Arbeiter usw. — von dem 
Grundstückserwerbe ausgeschlossen, weil dieser 
zu große Ansprüche an die Kapitalkraft stellte. 
Es fehlte daher nicht an Stimmen, die die Auf- 
hebung der Erbpacht für einen Fehler erklärten 
und entweder ihre Wiedereinführung oder die 
Schaffung einer ihr ähnlichen Rechtsform ver- 
langten. Erst in dem G., betr. die Beförderung 
deutscher Ansiedlungen in den Prov. West- 
preußen und Posen, vom 26. April 1886 (GS. 
131) fand dieser Wunsch Erfüllung, und zwar 
zunächst nur für den Geschäftsbereich der An- 
siedlungskommission. Schon bald aber, nämlich 
durch G. vom 27. Juni 1890 (GS. 209), wurde 
die neue Rechtsform der „Rentengüter" für den 
ganzen Staat eingeführt. Wurde von ihr auch 
zunächst nur ein sehr geringer Gebrauch ge- 
macht, so änderte sich das doch bald, als das 
G. vom 7. Juli 1891 (GS. 279) die Vermitt- 
lung der Generalkommission bei der Be- 
gründung von R. und außerdem die Inan- 
spruchnahme der Rentenbanken für eine Ab- 
lösung der Rentengutsrenten gestattete. Durch 
G. vom 8. Juni 1896 (GS. 124) wurde für 
die R. das Anerbenrecht (s. d.) eingeführt und 
endlich durch G. vom 12. Juli 1900 (GS. 300) 
labgeändert durch G. vom 20. Juli 1910 — 
GS. 149| ihre Begründung durch Bereitstellung 
von Mitteln des Reservefonds der Rentenbanken 
für Gewährung von Zwischenkredit (s. d.) ge- 
fördert. Das BG#B. hat die Vorschriften über 
R., sowie die über Anerbenrecht unberührt ge- 
lassen (EG. Art. 62, 64). Das preuß. AGBGB. 
hat daraufhin noch besondere Vorschriften über 
die Form der Rentengutsverträge erlassen und
	        
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