Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Landgerichte 41 
lassung von Amtshandlungen, für die An- deren Ergebnisse betreffenden Entscheidungen, 
prüche der Staatsbeamten gegen den Landes= welche nach der St PO. von dem Gerichte zu 
g aus ihrem Dienstveshenisse und der erlassen sind, für die Entscheidung über W 
Offiziere und der Personen der Unterklassen des schwerden gegen Verfügungen des Unterfu- 
Reichsheeres, der Kais. Marine und der Kais. chungsrichters und des Amtsrichters sowie gegen 
Schutztruppen wegen der Pensionen usw., für Entscheidungen des Schöffengerichts und für die 
die gegen das Reich und den Cand esislus in der St PO. den L. zugewiesenen Geschäfte 
wegen Verschuldung von Reichs- bzw. Staats= (GV. 8 72); 2. als erkennende Gerichte erster 
beamten, für die Klagen in Beziehung auf Instanz (GVG. 8§ 73, 74) für das Vergehen 
die Verpflichtung zur Cntrichlung der ndegen 8 145 a St#. (unerlaubte Ausgabe von 
dem RStemp#. festgestellten Abgaben 6%% Schuldverschreibungen auf den Inhaber) und 
wie der rscheestente und für, Schadenersah, kuh. andere Gergehen Bpdie gnem * 67 " 
agen wegen unrichtiger Angaben über zum StG. vom ebr. 75 (Re 
Vorsenhandel un eriwebtere( . Art. 146 Ziff. l, 1l ausshtehuch, 
*§ 7 qu ; rF also auch, wenn sie an sich vor die Schoffenge- 
Art. 130 Ziff. V. HG. §§ 272 Abs. 2, 309, richte gehören würden oder diesen überwiesen 
320 Abs. 3; G. über die privaten Versicherungs- l werden könnten, für die übrigen Vergehen, so- 
unternehmungen vom 12. Mai 1901 —. R Bl. weit sie nicht zur Zuständigkeit der Schöffen- 
139 — § 36; G., betr. die Erwerbs= und Wirt- gerichte g gehören, für die Verbrechen der noch 
schaftsgenossenschaften, vom 20. Mai 1898 — nicht 18 Jahre alten Personen, mit einigen Aus- 
RGBl. 810 — 8§& 51, 96; G. vom 10. Ivril- nahmen für diejenigen Verbrechen, welche mit 
1892/20. Mai 1898 — RGBl. 1898, 846 — 88 61, Zuchthaus von höchstens 5 Jahren, allein oder 
!5; RStemp G. vom 15. Juli 1909 — R vi in Verbindung mit anderen Strafen, bedroht 
833 — § 13; Börsengesetz in der Fassung vom sind, und für folgende Verbrechen: Unzucht mit 
27. Mai 1908 — RGBl. 215 — 8 19; G. vom Personen unter 14 Zahren (StGB. 8 176 Ziff. 3), 
20. Mai 1898 — RöBl. 345 — 9 5 Abs. 3; schweren Diebstahl und Diebstahl im zweiten 
MG. vom 1. Dez. 1898 — RGvi 1189 — 
X 465; G. vom 14. Juli 1904 — RGBl. 321 —— 
6 Abs. 3; G. vom 31. Mai 1906 — RGBl. 565 
— 839; G. vom 31. Mai 1906 — RGBl. 593 — 
§ 42: Erb StG. vom 3. Juni 1906 — RGBl. 654 
2. Mai 1910 — RG l. 798 — 
— S57; G. vom 22 
§ 3 Abs. 1); 3. einschließlich der Kammern für 
Handelssachen (G. vom 1. Juni 1909— RGBl. 475 
— Art. 1) für die Berufungen und Beschwerden 
in den vor den Amtsgerichtenwerhandelten bürger- 
lichen Rechtsstreitigkeiten und für die Beschwer- 
den in Konkurssachen (GV. 71; KO. 8# 72, 
73 Abs. 3): 4. für die Entscheidung bei Ablehnung 
eines Amtsrichters (ZPO. §§ 45, 48) und unter 
Umständen für die Bestimmung des zuständigen 
Gerichts (ZPO. §S§ 36, 650, 651, 676; 3VG. 
vom 21. März 1897/26. Mai 1898 — Rl. 
1898, 713 — & 2). 
sonderen. Gerichtsbarkeit sind die Zivilkammern 
Berufungs= und Beschwerdegerichte für die Ge- 
werbegerichte (GeweG. § 55) und für die Kauf- 
mannzgerichte (Kfm GG. vom 6. Juli 1904 — 
RGBl. 266 — § 16); ferner sind sie Elbzoll-) 
gerichte zweiter Instanz in bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten (s. diese Artikel). 
B. In den Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit sind die Zivilkammern zuständig 
in erster Instanz für eine Anzahl von Geschäften, 
insbesondere für die unfreiwillige Entlassung 
eines Mitgliedes des Familienrats (Be#. JF 1878 
Abs. 2), die Entscheidung über die Vbgabe einer 
Vormundschaft oder Pflegschaft an ein anderes 
Vormundschaftsgericht (FGG. §§ 46 Abs. 2, 75), 
die Anordnung der Löschung gewisser Eintra- 
gungen in Handels-, Genossenschafts-, Vereins- 
und Güterrechtsregister (FG. §§ 143, 144, 147, 
159, 161) und in zweiter Instanz für die Be- 
schwerden gegen die Verfügungen der Amts- 
gerichte (FGG. § 19; GBO. § 72; Pr GG. 
Art. 6; G. über die Fürsorgeerziehung Minder- 
jäahriger vom 2. Juli 1900 — GS. 264 — §65 7). 
IV. Die Strafkammern sind zustän- 
dig: 1. für diejenigen die Voruntersuchung und 
  
Auf dem Gebiete der be- 
Rückfall (St B. 88§ 243, 244), gewerbs= oder 
gewohnheitsmäßige Hehlerei und Hehlerei im 
zweiten Rückfall (Ste B. §§ 260, 261) und Be- 
trug im zweiten Rückfall (St GB. 8 264); als er- 
kennende Gerichte zweiter Instanz für das Rechts- 
mittel der Berufung gegen die Urteile der 
Schöffengerichte (GVG. § 76), auch in Feld- 
und Forstpolizeisachen (Feld= und Forstpolizei- 
gesetz vom 1. April 1880 — GS. 230 — K ’ 58) 
und geg die Urteile der Amtsgerichte im Falle 
des § 211 Abs. 2 St PO. sowie in Forstdieb- 
heasanl (Forstdiebstahlsgesetz vom 15. April 
l 1878 — GS. 222 — 8 19 Abs. 3); in den durch 
die Elbzollgerichte zu entscheidenden Strafsachen 
sind sie Elbzollgerichte zweiter Instanz (s. diesen 
Artikel). 
V. Der Untersuchungsrichter ist 
zuständig für die Eröffnung und Führung der 
Voruntersuchung (St PO. 8 182). 
VI. Megen großer Entfernung des Sitzes des 
L. kann durch Anordnung des JIM. bei einem 
Amtsgerichte für den Bezirk eines oder mehrerer 
Amtsgerichte eine sog. detachierte 
Strafkammer gebildet werden. Derartige 
Kammern sind bei einer größeren Anzahl von 
Amtsgerichten gebildet worden, zurzeit bei 
37 Amtsgerich'en, doch ist ihnen regelmäßig 
nicht die ganze Tätigkeit der landgericht- 
lichen Strafkammern, sondern nur die Tätig- 
keit des erkennenden Gerichts, also die in 
der Hauptverhandlung, in erster Instanz unbe- 
schränkt, in der Berufungsinstanz nur, soweit 
in der Besetzung von drei Richtern zu verhandeln 
und zu entscheiden ist, zugewiesen, während alle 
außerhalb der Hauptverhandlung von den Stras- 
kammern zu fassenden Beschlüsse der Zuständig- 
keit der Strafkammer des L. verbleiben. Der 
Vorsitzende der Strafkammer bei einem Amts- 
gerichte wird durch den IM. ständig berufen; 
die Mitglieder und ihre Zahl werden durch den 
Präsidenten, soweit es sich jedoch um Mitglieder 
des L. handelt, durch das Präsidium des L. 
auf die Dauer des Geschäftsjahres bestimmt
	        
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