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durch für die einzelnen Stellen entstehenden verschiedene Organisationen entstanden, die sich
Preis( Besiedelungs)zuschlag unbedentlich tragen, dieser Arbeit unterziehen, meistens in der Form,
weil der Grund und Boden in kleiner Hand er= daß sie die zur Aufteilung bestimmten Güter
heblich höher ausgenutzt wird, als im Großbe= käuflich erwerben und die Besiedelung auf
triebe. Ubrigens greift hier der Staat auch da= cigene Rechnung durchführen. Vgl. hierüber
durch helfend ein, daß er zu jenen gemeinschaft- den Artilel Koloni sation (innerc). Die-
lichen Anlagen, namentlich zu deren erstmaliger sen Instituten gegenüber hat die Generalkommis-
Instandseung (Folgeeinrichtungen) sion an sich dieselbe Stellung, wie gegenüber
nicht unerhebliche Zuschüsse gewährt. Beson= jedem andern Rentengutsausgeber; soweit sie
ders hohe Beihilfen werden bei der Errichtung die Vermittlung der Generalkommission und da-
von Landarbeiterstellen gewährt. Die Errich= mit den Kredit der Rentenbank in Anspruch
tung der erforderlichen Wohn= und Wirtschafts= nehmen, kann beides versagt werden, sofern die
gebäude ist meistens Sache der einzelnen Er-Generalkommission nicht die Uberzeugung ge-
werber, denen die Generalkommission hierbei winnt, daß es sich um gute und lebensfähige neue
mit Rat und Tat zur Secite steht, erforderlichen= Stellen handelt. Doch entspricht es nur dem
falls auch ein Bandarlehn gewährt. Sobald ge-Charakter dieser Gesellschaften, wenn die eigene
nügend Stellenerwerber vorhanden sind, deren Tätigkeit der Generalkommission ihnen gegen-
persönliche und Vermögensverhältnisse zu Be= über mehr zurücktritt. Zu erwähnen ist schlicß-
denken keine Veranlassung geben, werden mit lich noch, daß R. nicht allein durch Neuerwerb
ihnen über ihre Erwerbungen Rentengutsver= ganzer Stellen, sondern auch dadurch begründet
träge (Rezesse) abgeschlossen, durch die fast aus= werden können, daß einzelne Parzellen von ver-
nahmslos gleichzeitig auch eine Ablösung der schiedenen Eigentümern erworben und zu einer
vereinbarten Rente für den Verkäufer vor= neuen Stelle vereinigt werden (Rentenguts-
genommen wird. Mit den daraus aufkommen= bildung durch Konsolidation), sowic auch dadurch,
den Rentenbriefen — nach dem AusfE. vom daß zu einer vorhandenen unselbständigen Stelle
16. Nov. 1891 waren nur 3⅛½ proz. Rentenbriefe geeignete Parzellen zugeschlagen werden und
zugclassen, nach dem Erl. vom 23. Nov. 1908 dadurch die Stelle lebenssähig gemacht wird
(Ml MsSL. 1909, 61) können jetzt jedoch auch (Rentengutsbildung durch Zukauf). Auch in
4 proz. ausgegeben werden — sowie mit den diesen beiden Fällen ist die Jnanspruchnahme der
etwa vereinbarten baren Anzahlungen wird der Rentenbank zulässig, doch nur dann, wenn der
dem Rentengutsausgeber zukommende Kaufpreis Rentengutserwerber auch bezüglich derjenigen
gedeckt. Auf Grund des Rentengutsvertrages Teile der Stelle, welche nicht gegen Rente er-
werden die Rentengutserwerber als Eigentümer worben sind, dieselben Verpflichtungen über-
in das Grundbuch eingetragen, ohne daß es einer nimmt und in das Grundbuch eintragen läßt,
Auflassung bedürfte. Damit ist die eigentliche welche das Rentengutsgesetz bezüglich der gegen
Rentengutsbegründung abgeschlossen; da aber Rente erworbenen Parzellen vorschreibt, so daß
dem Staate sowohl wegen seines finanziellen die ganze Stelle denselben Beschränlungen
Interesses an der Zahlung der Rentenbankrenten, unterliegt. Ist die Rentengutsbildung mit einer
als auch aus sozialpolitischen Rücksichten viel an Neuansiedelung verknüpft, so bedarf sie
einem gedeihlichen Fortkommen der Ansiedler der Ansiedelungsgenehmigung (s. Ansiede-
gelegen ist, so sorgt die Generalkommission in lung). Soweit die Generalkommission beit der
ihrer Eigenschaft als Verwaltungsbehörde auch Begründung von Rentengütern die Vermittlung
nach jenem Zeitpunkte für das Wohlergehen der übernimmt, werden Kosten dafür nach denselben
Erwerber. Sie führt die Begründung von Ge-Grundsätzen wie bei der Zusammenlegung von
nossenschaften herbei, vermittelt günstige Be-Grundstücken erhoben; jedoch unterliegen die
dingungen bei Versicherungsgesellschaften, sorgt Rentengutsverträge der Reichsstempelabgabe von
für Fortbildungsgelegenheiten, leitet die Aus- ½200 und der Zuwachssteuer (G. vom 15. Juli 1909
führung von Mrliorationen, fördert den Acker--— Rl. 717 — Art. 2 u. 5a; G. vom 14. Febr.
bau und die Viehzucht durch Beschaffung lünst= 1911 — RGBl. 33), aber nicht einer Umsatzsteuer
lichen Düngers und besseren Saatgutes, Einrich= (Urt. des OV G. vom 8. Okt. 1908 (MBlMjgL.
tung von Zuchttierstationen, Beschaffung guter 1909, 99). Befreit von diesen Stempelabgaben sind
Obstbäume, pflegt die Fischerei, die Bienenzucht aber Grundstücksübertragungen, wenn der stem-
u. dgl. m.; für manche dieser Angelegenheiten pelpflichtige Betrag bei bebauten Grundstücken
gewährt sie auch Unterstützungen aus Staats= 20 000 K, bei unbebauten Grundstücken 5000 K
mitteln. nicht überschreitet und weder der Erwerber und
Im allgemeinen nimmt die Generalkommission sein Ehegatte im letzten Jahre ein Einkommen
überall nur eine leitende und vermittelnde von mehr als 2000 .á gehabt haben, noch einer
Stelle ein; insbesondere stehen ihr Fonds, aus von ihnen den Grundstückshandel gewerbsmäßig
denen sie Güter zum Zwecke ihrer Aufsteilung betreibt. Von der Steuerpflicht auf Grund des
in R. ankaufen könnte, nicht zur Verfügung. Zuwachssteuergesetzes vom 14. Fobr. 1911 sind
Wenn sie nun auch die meisten der zur Durch= Vereinigungen aller Art befreit, welche, ohne
führung einer Besiedelung erforderlichen zahl- Erwerbszwecken zu dienen, satzungsgemäß sich
reichen und sehr mannigfaltigen Geschäfte selbst mit innerer Kolonisation, Arbeiteransiedelung,
besorgt (dabei namentlich auch an Stelle zahl--Grundentschuldung oder Errichtung von Woh-
reicher Behörden deren Funktionen auszuüben nungen für die minderbemittelten Klassen be-
hat), so verbleibt doch neben ihrer Tätigkeit auch fassen, falls sie den zur Verteilung gelangenden
dem Rentengutsausgeber noch eine erhebliche Reingewinn auf eine höchstens vierprozentige
Arbeitslast. Zu deren zweckmäßiger Erledigung Verzinsung der Kapitaleinlagen beschränken und
ist nicht jedermann geeignet; es sind daher bereits einige andere die Gemeinnünigkeit sichernde Be-