Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

428 Rentengüter 
durch für die einzelnen Stellen entstehenden verschiedene Organisationen entstanden, die sich 
Preis( Besiedelungs)zuschlag unbedentlich tragen, dieser Arbeit unterziehen, meistens in der Form, 
weil der Grund und Boden in kleiner Hand er= daß sie die zur Aufteilung bestimmten Güter 
heblich höher ausgenutzt wird, als im Großbe= käuflich erwerben und die Besiedelung auf 
triebe. Ubrigens greift hier der Staat auch da= cigene Rechnung durchführen. Vgl. hierüber 
durch helfend ein, daß er zu jenen gemeinschaft- den Artilel Koloni sation (innerc). Die- 
lichen Anlagen, namentlich zu deren erstmaliger sen Instituten gegenüber hat die Generalkommis- 
Instandseung (Folgeeinrichtungen) sion an sich dieselbe Stellung, wie gegenüber 
nicht unerhebliche Zuschüsse gewährt. Beson= jedem andern Rentengutsausgeber; soweit sie 
ders hohe Beihilfen werden bei der Errichtung die Vermittlung der Generalkommission und da- 
von Landarbeiterstellen gewährt. Die Errich= mit den Kredit der Rentenbank in Anspruch 
tung der erforderlichen Wohn= und Wirtschafts= nehmen, kann beides versagt werden, sofern die 
gebäude ist meistens Sache der einzelnen Er-Generalkommission nicht die Uberzeugung ge- 
werber, denen die Generalkommission hierbei winnt, daß es sich um gute und lebensfähige neue 
mit Rat und Tat zur Secite steht, erforderlichen= Stellen handelt. Doch entspricht es nur dem 
falls auch ein Bandarlehn gewährt. Sobald ge-Charakter dieser Gesellschaften, wenn die eigene 
nügend Stellenerwerber vorhanden sind, deren Tätigkeit der Generalkommission ihnen gegen- 
persönliche und Vermögensverhältnisse zu Be= über mehr zurücktritt. Zu erwähnen ist schlicß- 
denken keine Veranlassung geben, werden mit lich noch, daß R. nicht allein durch Neuerwerb 
ihnen über ihre Erwerbungen Rentengutsver= ganzer Stellen, sondern auch dadurch begründet 
träge (Rezesse) abgeschlossen, durch die fast aus= werden können, daß einzelne Parzellen von ver- 
nahmslos gleichzeitig auch eine Ablösung der schiedenen Eigentümern erworben und zu einer 
vereinbarten Rente für den Verkäufer vor= neuen Stelle vereinigt werden (Rentenguts- 
genommen wird. Mit den daraus aufkommen= bildung durch Konsolidation), sowic auch dadurch, 
den Rentenbriefen — nach dem AusfE. vom daß zu einer vorhandenen unselbständigen Stelle 
16. Nov. 1891 waren nur 3⅛½ proz. Rentenbriefe geeignete Parzellen zugeschlagen werden und 
zugclassen, nach dem Erl. vom 23. Nov. 1908 dadurch die Stelle lebenssähig gemacht wird 
(Ml MsSL. 1909, 61) können jetzt jedoch auch (Rentengutsbildung durch Zukauf). Auch in 
4 proz. ausgegeben werden — sowie mit den diesen beiden Fällen ist die Jnanspruchnahme der 
etwa vereinbarten baren Anzahlungen wird der Rentenbank zulässig, doch nur dann, wenn der 
dem Rentengutsausgeber zukommende Kaufpreis Rentengutserwerber auch bezüglich derjenigen 
gedeckt. Auf Grund des Rentengutsvertrages Teile der Stelle, welche nicht gegen Rente er- 
werden die Rentengutserwerber als Eigentümer worben sind, dieselben Verpflichtungen über- 
in das Grundbuch eingetragen, ohne daß es einer nimmt und in das Grundbuch eintragen läßt, 
Auflassung bedürfte. Damit ist die eigentliche welche das Rentengutsgesetz bezüglich der gegen 
Rentengutsbegründung abgeschlossen; da aber Rente erworbenen Parzellen vorschreibt, so daß 
dem Staate sowohl wegen seines finanziellen die ganze Stelle denselben Beschränlungen 
Interesses an der Zahlung der Rentenbankrenten, unterliegt. Ist die Rentengutsbildung mit einer 
als auch aus sozialpolitischen Rücksichten viel an Neuansiedelung verknüpft, so bedarf sie 
einem gedeihlichen Fortkommen der Ansiedler der Ansiedelungsgenehmigung (s. Ansiede- 
gelegen ist, so sorgt die Generalkommission in lung). Soweit die Generalkommission beit der 
ihrer Eigenschaft als Verwaltungsbehörde auch Begründung von Rentengütern die Vermittlung 
nach jenem Zeitpunkte für das Wohlergehen der übernimmt, werden Kosten dafür nach denselben 
Erwerber. Sie führt die Begründung von Ge-Grundsätzen wie bei der Zusammenlegung von 
nossenschaften herbei, vermittelt günstige Be-Grundstücken erhoben; jedoch unterliegen die 
dingungen bei Versicherungsgesellschaften, sorgt Rentengutsverträge der Reichsstempelabgabe von 
für Fortbildungsgelegenheiten, leitet die Aus- ½200 und der Zuwachssteuer (G. vom 15. Juli 1909 
führung von Mrliorationen, fördert den Acker--— Rl. 717 — Art. 2 u. 5a; G. vom 14. Febr. 
bau und die Viehzucht durch Beschaffung lünst= 1911 — RGBl. 33), aber nicht einer Umsatzsteuer 
lichen Düngers und besseren Saatgutes, Einrich= (Urt. des OV G. vom 8. Okt. 1908 (MBlMjgL. 
tung von Zuchttierstationen, Beschaffung guter 1909, 99). Befreit von diesen Stempelabgaben sind 
Obstbäume, pflegt die Fischerei, die Bienenzucht aber Grundstücksübertragungen, wenn der stem- 
u. dgl. m.; für manche dieser Angelegenheiten pelpflichtige Betrag bei bebauten Grundstücken 
gewährt sie auch Unterstützungen aus Staats= 20 000 K, bei unbebauten Grundstücken 5000 K 
mitteln. nicht überschreitet und weder der Erwerber und 
Im allgemeinen nimmt die Generalkommission sein Ehegatte im letzten Jahre ein Einkommen 
überall nur eine leitende und vermittelnde von mehr als 2000 .á gehabt haben, noch einer 
Stelle ein; insbesondere stehen ihr Fonds, aus von ihnen den Grundstückshandel gewerbsmäßig 
denen sie Güter zum Zwecke ihrer Aufsteilung betreibt. Von der Steuerpflicht auf Grund des 
in R. ankaufen könnte, nicht zur Verfügung. Zuwachssteuergesetzes vom 14. Fobr. 1911 sind 
Wenn sie nun auch die meisten der zur Durch= Vereinigungen aller Art befreit, welche, ohne 
führung einer Besiedelung erforderlichen zahl- Erwerbszwecken zu dienen, satzungsgemäß sich 
reichen und sehr mannigfaltigen Geschäfte selbst mit innerer Kolonisation, Arbeiteransiedelung, 
besorgt (dabei namentlich auch an Stelle zahl--Grundentschuldung oder Errichtung von Woh- 
reicher Behörden deren Funktionen auszuüben nungen für die minderbemittelten Klassen be- 
hat), so verbleibt doch neben ihrer Tätigkeit auch fassen, falls sie den zur Verteilung gelangenden 
dem Rentengutsausgeber noch eine erhebliche Reingewinn auf eine höchstens vierprozentige 
Arbeitslast. Zu deren zweckmäßiger Erledigung Verzinsung der Kapitaleinlagen beschränken und 
ist nicht jedermann geeignet; es sind daher bereits einige andere die Gemeinnünigkeit sichernde Be- 
 
	        
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