Revision 431
auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend be- fahren in der Vorinstanz nicht beeinflußt hat,
zeichnet. Für die Staatsanwaltschaft und gegen= — an einem wesentlichen Mangel leide. Zu
über den in der Berufungsinstanz erlassenen Ur= dem einen oder dem anderen wird vielfach auch
teilen der Landgerichte ist die Zulässigkeit der R. ein Verstoß gegen die klare Lage der Sache gerech-
ausnahmsweise beschränkt. Erachtet das Re= net. Mas ein wesentlicher Mangel des Verfahrens
visionsgericht die Bestimmungen über die Ein= ist, bestimmt das Gesetz nicht näher. Absolute
legung der R. oder diesenigen über die An= Revisionsgründe, wie nach der 3P. und der
bringung der Revisionsanträge nicht für beob= St PO., gibt es nicht; doch werden diese als
achtet, so kann es das Rechtsmittel durch Be= Anhalt dienen können. Ein wesentlicher Mangel
schluß als unzulässig verwerfen. Andernfalls liegt vor, wenn das Berufungsurteil dahin
entscheidet es darüber durch Urteil nach Haupt= lautet, daß der Berusung unter Aufhebung des
verhandlung. Insoweit die R. für begründet er= Urteils des Kreisausschusses stattzugeben sei, und
achtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzu= weder aus der Begründung des Urteils noch aus
heben und teils gleich in der Sache selbst zu ent-dem Zusammenhange der Parteianträge die
scheiden, teils die Sache zur anderweitigen Ver= Tragweite der Cutscheidung unzweideutig fest-
handlung und Entscheidung an das Gericht, gestellt werden kann (O##. 51, 25), ferner
dessen Urteil aufgehoben ist, oder an ein dem= wenn nach Anberaumung eines Termins zur
selben Bundesstaat angehöriges benachbartes Verkündung der Entscheidung in dem neuen
Gericht gleicher Ordnung, unter Umständen auch Termine die Entscheidung nicht bloß verkündet,
an ein Gericht niederer Ordnung, zurückzuver-] sondern auch gefällt wird und hieran nicht die-
weisen. Das Gericht, an welches die Sache ver= selben Mitglieder des Gerichts teilnehmen, welche
wiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, welche bei dem ersten Termin mitgewirkt haben (O## G.
der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, 52, 61). Eine Revisionssumme gibt es nicht.
auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Re-]Für die Einlegung und Rechtferligung der
visionsgerichte sind für Preußen nicht bloß das R., die bei dem Gericht erster Instanz zu
Reichsgericht, sondern auch die Oberlandes= erfolgen hat, sowie für das Verfahren in der
gerichte, namentlich das Kammergericht (s. diese Revisionsinstanz gelten die Bestimmungen für
Artikel). Wegen der R. im Militärstrafverfahren, die Berufungsinstanz mit einigen Abweichungen,
die hier gegen die Urteile der Oberkriegsgerichte z. B. der, daß in der Revisionsinstanz keine
stattfindet, s. Militärstrafgerichtsordnung vom! Beiladung (s. d.) mehr zulässig ist, und der, daß
1. Dez. 1898 (R Bl. 1189) 85 397—415. bei der R. aus Gründen des öffentlichen Inter-
IV. Für das preuß. Verwaltungs= esses nicht zunächst uber die Vorfrage nach dem
streitverfahrern bestimmen die 8§ 93— 99, Vorhandensein des öffentlichen Interesses zu
101 LV., der Art. 1II 8 192 a Abs. 3 des G., entscheiden ist. Insbesondere ist ebenfalls eine
betr. die Abänderung einzelner Bestimmungen eformatio in pejus unzulässig, andererseits ein
des Allg. Berggesetzes, vom 14. Juli 1905 (G S. Vorbescheid zulässig. Neue Tatsachen und Be-
307) und der Art. IV § 192 a Abs. 3 des G., betr. weiemittel können nur ausnahmsweise vorge-
die Abänderung des Allg. Berggesetzes, vom bracht werden, z. B. dafür, daß eine Observanz
28. Juli 1909 (GES. 677) folgendes über die R. vorliegt oder eine Prozesfrist gewahrt ist. Die
Die R. steht gegen die von den BezA. in zweiter Beurteilung des objektiven Rechtes, überhaupt
Instanz erlassenen Endurteile bzw. gegen die aller Rechte fragen, darunter auch der rechtlichen
Entscheidung des BezA. sowie des Berg. Natur der mit der Klage angegrissenen Ver-
bzw. gegen die Entscheidungen des Berg#A.#fügung. steht dem Revisir#usrichter von vorn-
den Parteien — auch einem Streitgenossen, herein frei zu (PrBl. 31, 300). In der Re-
über dessen Anträge nicht besonders ent= visionsschrift, d. i. in der Rechtsertigungs-
schieden worden ist (OV#G. 23, 142) —, aus schrift, ist zwar anzugeben, worin die behaup-
Gründen des öffentlichen Interesses auch dem tete Nichtanwendung oder unrichtige Anwen-
Vorsitzenden des Bez A. (Berg#.), nicht auch dung des bestehenden Rechtes oder die be-
dem des KrA. (St.) zu, soweit diese Urteile haupteten Mängel des Verfahrens gefunden
nicht gemäß besonderer gesetzlicher Vorschrift werden, das O VG. ist aber bei seiner Eutschei-
(z. B. ZG. 8§ 74, 114) endgültig oder die dagegen dung an die geltend gemachten Gründe nicht ge-
stattfindenden Rechtsmittel in abweichender bunden, hat vielmehr die Vorentscheidung und
Weise geregelt sind, und geht an das OVBV. Sie das ihr zugrunde liegende Verfahren nach allen
ist gegen ein Urteil zulässig, welches die ander= Seiten hin selbständig zu prüfen. Erachtet es die
weite Verhandlung und Entscheidung der Sache R. für begründet, so hebt es die angefochtene
in erster Instanz anordnet (OV. 30, 307). Entscheidung auf und entscheidet in der Sache
Den Endurteilen der zweiten Instanz und den selbst zweckmäßigerweise in erheblich weiterem
Entscheidungen der ersten Instanz, gegen welche Umfange, als im Zivilprozesse zugelassen ist,
statt der Berufung die Revision stattfindet, stehen nämlich stets, sobald die Sache spruchreif er-
die sog. Vorbescheide (s. den Art. Bescheid) scheint, d. h. die für die Rechtsanwendung er-
gleich. Die R. kann — auch in Gewerbeordnungs= forderliche tatsächliche Feststellung sosort ge-
sachen — nur darauf gestützt werden, 1. daß die troffen werden kann, wobei auch neue An-
angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwen- führungen die feststehen, berücksichtigt werden.
dung oder auf der unrichtigen Anwendung des be- dürfen. Andernfalls weist es die Sache zur ander-
stehenden Rechtes, insbesondere auf der von den weitigen Entscheidung an die dazu nach der Sach-
Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen lage geeignete Instanz — nicht einen anderen
Verordnungen beruhe, oder 2. daß das Verfahren Bez A. oder eine andere Abteilung des BezA. —.
in der Vorinstanz — nicht auch lediglech das in zurück und verordnet die Wiederholung oder
einer ersten Instanz, dessen Mängel das Ver-- Ergänzung des Verfahrens, soweit es nach seinem