Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

432 Revision im Gebiete der Zölle und indirekten Steuern — Rezesse 
Ermessen mit einem wesentlichen Mangel be= ämter erfolgt, eine wichtige Rolle (vgl. Stem- 
haftet ist. Richtet sich eine Klage gegen mehrere pelsteuer II g, Reichsstempelsteuer 
in ihrem Bestande nicht von einander abhängige II g). Vgl. auch Durchsuchungen lII und 
Vorfügungen und stellt sich in der Revisions= An= und Abmeldung (steuerlichcd) G. 
instanz heraus, daß der Vorderrichter sich nur! Revisionsnachweisungen s. Bauanschläge. 
hinsichtlich der Entscheidung über eine dieser Ver= Revisionsverbände (der Erwerbs= und Wirt- 
fügungen einen zur Aufhebung führenden Rechts= schaftsgenossenschaften). Die durch das Ge- 
verstoß oder wesentlichen Verfahrensmangel hat nossenschaftsgesetz vom 1. Mai 1880/20. Mai 1898 
zuschulden kommen lassen, so läßt dieser Revi= obligatorisch eingeführte periodische Revision der 
sionsgrund den übrigen Teil der Vorentscheidung Genossenschaften war innerhalb der großen Ge- 
unberührt (OVG. 56, 360). Das Gericht, an nossenschaftoverbände schon vorher in Ubung ge- 
welches die Sache verwiesen wird, hat bei dem wesen. Darauf beruht die vom Gesetz anerkannte 
weiteren Verfahren und bei der von ihm ander- Bildung von R., welchen das Recht zusteht, für 
weitig zu treffenden Entscheidung die in der die angeschlossenen Genossenschaften den Revisor 
Entscheidung des O##. auf#gestellten Grund= zu bestellen (§ 54). Der R. muß ein Statut haben; 
sätze, d. h. Rechtsgrundsätze, als maßgebend zu die im Statut angegebenen Zwecke können sich 
betrachten, wie hieran auch der Revisionsrichter außer auf die Revision auch auf die sonstige 
selbst gebunden ist, wenn die Sache im In= Wahrnehmung gemeinsamer Interessen der Ge- 
stanzenzuge abermals an ihn gelangt (OVG. nossenschaften, insbesondere die Unterhaltung 
37, 48; 55, 177). Die Zustellung des Urteils gegenseitiger Geschäftsbeziehungen erstrecken 
des OVG. erfolgt durch Vermittlung des Ge= (8§8 55, 56). Die Zulassung der R. erfolgt durch 
richts, welches in erster Instanz entschicden hat. den BR., wenn aber sein Bezirk sich nur auf 
Dem § 94 LV6. gleiche Vorschriften finden sich einen Bundesstaat erstreckt, durch dessen Zentral- 
in Eink StG. § 49, Erg StG. § 37, Gew St G. § 37 behörde (den HN.) (§5 571. Generalversamm- 
Abs. 3 sowie in den Kirchensteuergesetzen vom lungen des R. dürfen nur innerhalb des Ver- 
14. Juli 1905 (GS. 277) Art. 1V § 4 und 14. Julil bandsbezirks abgehalten werden und sind der 
1905 (GS. 281) § 27. Vgl. auch Rechts= höheren Verwaltungsbehörde (Landespolizei- 
mittel und Beschwerde sowie An- behörde) anzuzeigen, welche eine Kommission dazu 
schlie ß ungim Rechtsbehelfe und dazu entsenden kann (§ 59). Das Recht zur Bestellung 
OV G. 56, 144, 222, betr. die Anschlußrevision.Hdes Revisors kand dem Segn entzogen wer- 
V. Im Bereiche der Arbeiterversicherung ist die den, wenn er sich gesetzwidriger Handlungen 
R. zugelassen grH- die Entscheidungen der schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl 
Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung in An-gefährdet wird, oder wenn er andere, als die zu- 
gelegenheiten der Invalidenversicherung (s. d. V). lässigen Zwecke verfolgt oder der ihm obliegenden 
Gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte zur Pflicht der Revision nicht genügt; die Entziehung 
Entscheidung von Knappschaftsangelegenheiten ersolgt durch die für die Verleihung zuständige 
(s. d.) ist die R. an das Oberschiedsgericht für Stelle (§ 60). Die große Mehrzahl der deutschen 
Knappschaftsangelegenheiten (s. d.) zugelassen. Genossenschaften ist an R. angeschlossen. Die 
Schultzenstein, Revision und sestgestellte Tat- „Mitteilungen zur deutschen Genossenschafts- 
sachen, Buschs Z. 37, 211: Fischer, Revision und Re. statistik für 1908“ (ogl. Genossenschafts- 
S tekgem rata a , kübren w19 N. auf gei 1908 kor) 
Versahrenomangel. im vreuß. Verwaliungestreilwerzalrn, noch 7 weitere entstanden), die zum Teil Ge- 
Pr l. 29, I1: Schultzenstein, Zur Wirkung einer! nossenschaften der verschiedenen Art umfassen, 
begrundeten Revision nach dem LVG., Pr Vl. 31, 557. zum Teil nur Genossenschaften für bestimmte 
reditvereine, Konsumvereine, Meierei-, 
Molkerei-, Bau-, Handwerkergenossenschaften). 
  
                                      
           
  
Steuern bedeutet zunächst die durch Zollbeamte in 
der Regel an der Grenze erfolgte Untersuchung von Vgl. übrigens Geno ssenschaftsver- 
Personen darauf, ob sie zollpflichtige oder einemsbände. 
Einfuhrverbot unterliegende Waren bei sich l Rezesses. Auseinandersetzungsver- 
führen, sowie die gleichfalls an der Grenze oder fahren II. Gutsherrlich-bäuerliche 
auch im Innern vorgenommene Prüfung der Regulierungsrezesse, Gemein- 
aus dem Auslande eingehenden Waren u. dgl. heitsteilungs- (Separations-, Verkoppe- 
dahin, ob und in welcher Höhe sie zollpflichtig lungs-) Rezesse können besondere öffentlich- 
sind, oder ob ihre Einfuhr gegen ein Einfuhr= rechtliche Titel für die Begründung oder Ab- 
verbot verstößt (Zollrevision, f. Zoll und änderung der Wegebaulast sein, soweit es durch 
Zollwesen unter B VI 3). Bei den Ver- Provinzialgesetz zugelassen ist. So in Ostpreußen, 
brauchssteuern dient die R. durch Zollbeamte Posen, Schlesien, Brandenburg, Pommern, 
der Überwachung der steuerpflichtigen Betriebe Westfalen und Schleswig-Holstein, dagegen nicht 
oder der mit ihnen in Verbindung stehenden Ge= in Hannover und im Reg.-Bez. Kassel. Vgl. 
werbetreibenden ((. Branntweinver- Germershausen, Wegerecht, 3. Aufl., Bd. 1 
brauchsabgabe II 12, Brausteuer S. 450. In der Prov. Sachsen sind nach g 43 
III Be, Leuchtmittel st euer II d 2, der Wegecordnung vom 11. Juli 1891 (GS. 316) 
Salzabgabe III k. Schaumwein , die vor dem Inkrafttreten derselben ergangenen 
steuer II #e 2 u. 3, Spielkarten und rezessualischen Bestimmungen als besondere Titel 
Svielkartenstempel ll, Tabaksteuer der Wegebaulast nur insoweit in Kraft geblieben, 
IV Ac, Zigarettensteuer lIII, Zucker= als der Wegepolizeibehörde gegenüber der Nach- 
steeuer IIIf 4, Zündwarensteuer II#/h0. weis erbracht werden kann, daß sie von dem 
Auch bei den Verkehrssteuern spielt die R., die zur Zeit ihrer Entstehung geltenden allgemeinen 
hier durch die Vorsteher der Stempelsteuer= oder örtlichen Wegerecht abweichen. Vgl. hierzu 
  
  
 
	        
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