Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

42 Landgestüte — Ländliches Gemeindekassen= und Rechnungswesen 
(GBVG. 8 78; Allg. Vf. vom 25. Juli 1879 —. # „Freigütern" zu magdeburg. oder zu preuß. 
Il#Bl. 207, vom 21. Okt. 1882 — JM# #l. 321, Rechten sind ebenso wie die unter der poln. 
vom 1. Febr. 1889 — JM l. 46, vom 14. Jan. Herrschaft erfolgten Verleihungen von Gra- 
und 2. Juni 1885 — JM l. 32, 239, vom tialgütern, Quartgütern und 
19. März 1901 — JMBl. 72, vom 5. Mai 1902 Langütern gegenwärtig ohne entschei- 
— JUBl. 93, vom 9. Sept. 1905 — Jl Bl. 283, dende Bedeutung, weil alle diese Güter in West- 
und vom 20. Juli 1906 — JM Bl. 240). preußen bercits im Jahre 1476 durch ein Privileg 
VII. In Berlin bestehen drei L.: Berlin I des Königs Kasimir, und in Ostpreußen durch 
für die Stadt Berlin selbst und Berlin II sowie die Lehnsassekuration des Königs Friedrich 1. 
Berlin III (in Berlin-Charlottenburg) für die Um= vom 18. Dez. 1732, soweit sie nicht adlige waren, 
gebung (G. vom 16. Sept. 1899 — GES. 391; den kölmischen Gütern gleichgestellt wor- 
V. vom 7. Nov. 1901 — GS. 281). den sind. Die Verleihung von Gütern zu köl- 
Wegen der Schwurgerichte, die bei den L. mischen Rechten hat in der Zeit nach dem 
zusammentreten, und wegen der Kammern für 15. Jahrh. an sich herrschaftliche Befugnisse für 
Handelssachen, die bei ihnen gebildet werden den Beliehenen nicht begründet, wenn solche 
können, s. diese Artikel. auch bisweilen mit dieser Verleihung ausdrücklich 
Landgestüte s. Gestütwesen. erteilt worden sind (OV. 37, 150; 16, 224; 
Landgüter (selbständige). Die Eigenschaft 21, 115; OVG. vom 5. Juli 1904 und vom 
eines selbständigen Gutsbezirks (s. d.) kommt auf 4. Dez. 1903 im Pr Bl. 26 S. 216, 326; vom 
Grund der geschichtlichen Entwicklung der kom= 29. Mai 1906 im Pr VBBl. 29, 165). Das gleiche 
munalen Verhältnisse des platten Landes in den gilt von der Verleihung schatull-kölmi- 
sieben östlichen Provinzen des preuß. Staates scher Güter, die vom 17. Jahrh. ab durch 
außer den Rittergütern (s. d.) und Domänen die landesherrliche Forstschatulle aus dem Be- 
anderen freien L., denen diese Eigenschaft nicht stande der Forstländereien vermittelst „Berah- 
in neuerer Zeit besonders vom Landesherrn ver= mungskontrakten“ erfolgt ist (OV G. 8, 100). 
liehen worden ist (Gutsbezirke neueren Rechts);, Die Provinzialrechte enthalten keine 
dann zu, wenn mit ihrem Besitz ehemals herr= Vorschriften darüber, welche freien L. außer den 
schaftliche Rechte (('.Gutsherrschaften) Rittergütern (s. d.) als herrschaftliche zu gelten 
verbunden gewesen sind. Solche Rechte konnten haben. Solche Güter sind in der früheren 
von ihnen durch dreißigjährige Verjäh= Oberlausitz die Landsassengüter, die 
rung, die aber bereits vor der Aufhebung ursprünglich ritterschaftliche Güter gewesen und 
der Untertänigkeit der Bauern, also vor Erlaß später in den Besitz einer der auf dem Landtage 
des Edikts vom 9. Okt. 1807 (s. Gutsherr= im zweiten Stande vertretenen sechs Städte 
lich-bäuerliche Regulierungen), be-Bautzen, Görlitz, Zittau, Kamenz, Lauban und 
endet sein mußte (OVG. 7, 180), oder durch ein Löbau gekommen waren. Ihre Besitzer waren 
Privile g(landesherrliche Verleihung) erworben hiermit unter die Gerichtsbarkeit der städtischen 
oder durch eine Vorschrift des Provinzial- 
rechts begründet sein (Av. II, 7 8§ 91, 92). 
Dagegen kann die tatsächliche, dem objektiven 
Recht widersprechende Behandlung eines L. als 
selbständiger Gutsbezirk diese Eigenschaft (dur 
Observanz) nicht begründen (OVB. 22, 98). 
Auch in den vormals kursächsischen Landesteilen 
war die Eigenschaft als Rittergut nicht notwen- 
dige Voraussetzung eines herrschaftlichen Gutes, 
ebensowenig aber die Observanz ein Entstehungs- 
grund für die Gutsherrschaft (OVG. 47, 136). 
Daß einem Gute herrschaftliche Rechie ver 
liehen worden sind, muß nachgewiesen wer- 
den (namentlich aus den Urkunden über seine, 
Verleihung durch den Landesherrn), wenn seine! 
Eigenschaft als selbständiger Gutsbezirk dargetan. 
werden soll. Solche Rechte sind besonders die 
Gerichtsbarkeit, die Ortsobrigkeit, ferner die 
Jagd-, Brennerei= und Mühlengerechtigkeit, so- 
wie das Krugverlagsrecht, sofern letztere Rechte 
sich nicht nur auf den Grundbesitz des Gutseigen- 
tümers selbst bezogen, sondern auch gegenüber 
bäuerlichen Hintersassen Geltung gehabt haben 
Obrigkeiten getreten, hatten aber die Gerichts- 
barkeit über ihre Hintersassen, wenn auch in be- 
schränktem Umfange, behalten, besaßen Jagd-, 
Schäferei= und Hutungsgerechtigkeiten, bezogen 
ch Dominialgefälle, Laudemien und Grundzinsen 
und mußten die Grundsteuer ihrer Insassen der 
Stadt gegenüber vertreten. Sie hatten hiermit 
herrschaftliche Rechte behalten, wenn sie auch 
nicht die ständischen Rechte der Rittergutsbesitzer 
hatten. — Uber Erbpachtsgüter und Erbzins- 
güter s. Gutsherrlich-bäuerliche Re- 
gulierungen. 
Literatur s. bei Landgemeinden undbei Guts- 
Landgüterrecht, Land- 
bezirke. 
Landgüterordnung, 
güterrolle s. Höferecht, Höfcerolle und 
nerbenrecht zu III. 
Landhausmäßige Bauweise J. 
eise II. 
Landkreise s. Kreise. 
Ländliche Arbeiter s. Arbeiter II. 
Ländliche Fortbildungsschulen s. Land- 
wirtschaftlicher Unterricht V. 
Bau- 
w 
(O##. 8, 80). Sehr verschiedenartig sind die, Ländliches Gemeindekassen= und Rechnungs- 
Beleihungen, die in dem alten Ordenslande wesen. I. Im Gebiete der L. für die sie- 
Preußen und in dem späteren Herzogtum ben östlichen Provinzen vom 3. Juli 
Preußen erfolgt sind. Abgesehen von der Ver-- 1891 (GS. 233) liegt es dem Gemeindevorsteher 
leihung zu adligen Rechten (s. Rittergüter, nach § 88 Abs. 4 Ziff. 4 ob, die auf dem Gemeinde- 
adlige Güter), ist hier sehr häufig eine voranschlage (s. Gemeindehaushalt) oder 
Verleihung zu kölmischen Rechten (Rechten der auf Beschlüssen der Gemeindeversammlung (Ge- 
Stadt Kulm) erfolgt, deren Bedeutung in neuerer meindevertretung) beruhenden Einnahmen und 
Zeit oft streitig geworden ist. Die anderen dort Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs= und 
üblich gewesenen Formen der Verleihung von Kassenwesen, soweit er es nicht selbst versieht, 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.